Entscheidung
1 StR 491/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:211116B1STR491
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:211116B1STR491.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 491/16 vom 21. November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr und acht Monaten angeordnet. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner ausgeführten Rüge der Verletzung sachlichen Rechts, die nur zu der Berichti- gung des Urteilstenors führt und im Übrigen erfolglos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO bleibt. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war der Schuldspruch jedoch insoweit zu berichtigen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls entfällt. Die dem Einsatz der Nötigungsmittel zeitlich vorgelagerte, aber Teil ei- ner einheitlichen Handlung darstellende Wegnahme in Zueignungsabsicht be- sitzt für den Raub keine selbständige Bedeutung mehr und geht darin auf 1 2 - 3 - (BGH, Beschluss vom 30. März 2005 – 4 StR 16/05; Urteil vom 7. Juli 1965 – 2 StR 64/65, BGHSt 20, 235, 237 f.). Der Senat kann ausschließen, dass die Schuldspruchberichtigung Aus- wirkungen auf den Strafausspruch gehabt hätte, da das Landgericht ausführt, die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls nicht strafschärfend gewertet zu haben. Graf Jäger Cirener Mosbacher Fischer 3