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Entscheidung

NotZ (Brfg) 5/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.5.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5/16 vom 21. November 2016 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Wiederbestellung zur Notarin und Amtssitzwechsel hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Prof. Dr. Radtke und die Richterin Dr. Roloff sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegen- standslos. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens auf Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 17.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. 1. Die Antragstellerin war ursprünglich als Rechtsanwältin im Amtsge- richtsbezirk B. tätig. Im März 2014 wurde sie mit dortigem Amtssitz zur No- tarin bestellt. Auf ihren Antrag gestattete ihr die Antragsgegnerin gemäß § 48b BNotO die vorübergehende Amtsniederlegung. Das Begehren der Antragstelle- rin, den vorübergehend niedergelegten Amtssitz als Notarin in B. wieder- aufnehmen und diesen nach A. verlegen zu dürfen, verstand die Antrags- gegnerin dahingehend, dass die Antragstellerin den Antrag auf Wiederaufnah- me des Notaramtes von der Verlegung des Amtssitzes nach A. abhängig gemacht hat. Den Antrag auf Sitzverlegung nach A. lehnte die Antragsgeg- nerin ab. 1 - 3 - 2. Dagegen hat sich die Antragsgegnerin mit einer Klage gewandt und mit dem dortigen Hauptantrag beansprucht, sie wieder als Notarin zu bestellen und ihren Amtssitz von B. nach A. zu verlegen. Der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle hat die Klage mit Urteil vom 3. Februar 2016 zurück- gewiesen und die Berufung dagegen nicht zugelassen. Die Zulassung der Be- rufung ist von der Antragstellerin beantragt und der Antrag begründet worden. 3. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 bei dem No- tarsenat des Oberlandesgerichts Celle den Erlass einer einstweiligen Anord- nung begehrt, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, bis zum Ein- tritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung der Hauptsache ausgeschriebene, näher bezeichnete Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk A. zu besetzen. In dem Antrag ist ausdrücklich her- vorgehoben worden, dass die Antragstellerin gegen eine Entscheidung der An- tragsgegnerin, die Antragstellerin im regulären Besetzungsverfahren dieser Stellen wegen Nichteinhaltung der örtlichen Wartezeit nicht berücksichtigen zu wollen, keine (weitere) Klage erhoben hat. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 11. August 2016 das Verfahren entsprechend § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an den Bundesgerichtshof verwiesen, weil dieser als Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig sei (§ 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). 2 3 4 - 4 - II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstands- los. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage (NotZ(Brfg) 1/16) das Be- gehren der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 3. Februar 2016 abgelehnt. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin im regulären Verfahren der Besetzung von zwei im Amtsge- richtsbezirk A. ausgeschriebenen Notarstellen ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Verfahren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Radtke Roloff Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.08.2016 - Not 8/16 - 5 6