Beschluss
4 StR 466/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung kommt es auf die Zäsurwirkung nur solcher Urteile an, auf die § 55 StGB Anwendung findet.
• Zur Beurteilung, ob eine angefochtene Entscheidung die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterlassen hat, kann das Revisionsgericht die Entscheidung hierüber dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuweisen.
• Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als es unterblieb, eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Unterlassung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung • Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung kommt es auf die Zäsurwirkung nur solcher Urteile an, auf die § 55 StGB Anwendung findet. • Zur Beurteilung, ob eine angefochtene Entscheidung die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterlassen hat, kann das Revisionsgericht die Entscheidung hierüber dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuweisen. • Die Entscheidung des Landgerichts ist insoweit aufzuheben, als es unterblieb, eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vom Landgericht Magdeburg zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zuvor war der Angeklagte bereits in zwei Urteilen des Amtsgerichts Wernigerode verurteilt worden: am 14.01.2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Aussetzung zur Bewährung und am 15.10.2015 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Die vom Landgericht verurteilte Tat wurde am 08.07.2015 begangen, also vor dem Urteil vom 15.10.2015. Das Landgericht sah von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe ab, weil es eine Zäsurwirkung angenommen hatte; hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten. • Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, eine Zäsurwirkung des Urteils vom 14.01.2015 komme bereits deshalb zu, weil dieses Urteil und das Urteil vom 15.10.2015 untereinander gesamtstrafenfähig seien. • Zäsurwirkung kommt nur solchen Urteilen zu, auf die § 55 StGB Anwendung findet und mit deren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet werden kann; Jugendstrafen sind hiervon regelmäßig ausgenommen. • Die abgeurteilte Tat wurde zeitlich vor dem rechtskräftigen Urteil vom 15.10.2015 begangen, sodass die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe zu prüfen sind. • Der Senat hebt insoweit den Strafausspruch auf und weist nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO die Entscheidung über die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu. • Dem im Nachverfahren zuständigen Gericht obliegt dann auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels. Die Revision hat teilweise Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Magdeburg wird insoweit aufgehoben, als die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Der Fall wird zur nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafe an das zuständige Gericht nach §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen. Im Übrigen bleibt die Verurteilung bestehen; die weitergehende Revision wird verworfen. Über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet das im Nachverfahren zuständige Gericht.