Entscheidung
4 StR 501/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:221116B4STR501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:221116B4STR501.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 501/16 vom 22. November 2016 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Köln vom 23. Mai 2016 wird als unbegründet ver- worfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB hält recht- licher Überprüfung stand. 1 2 - 3 - a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 10. Juli 2015 um 20.16 Uhr mit einem geliehenen Pkw der Marke BMW „mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ die zwei Richtungsfahrbahnen aufweisende A. Straße im Stadtzentrum von K. . Dabei nahm er bei „moderatem Verkehrsaufkom- men“ in schneller Folge mehrere Spurwechsel vor, um vorschriftsmäßig fahren- de Fahrzeuge überholen zu können. Unmittelbar nach einem Überholmanöver nahm der zu diesem Zeitpunkt auf der linken Fahrspur fahrende Angeklagte wahr, dass die nur noch rund 30 bis 40 Meter entfernte Lichtzeichenanlage an der Kreuzung A. Straße/ Ka. straße/U. straße auf Gelb- licht umsprang. Etwa 40 Meter vor der Kreuzung eröffnet rechts auf der A. Straße ein dritter Geradeausstreifen, der 100 Meter nach der Kreuzung zu einer Rechtsabbiegespur wird. Der Angeklagte beabsichtigte, die Kreuzung noch vor einem Umschalten auf Rotlicht zu passieren, um nicht vor der Ampel warten zu müssen. Da sich jedoch vor ihm auf der linken wie auch der rechts daneben führenden Fahrspur Fahrzeuge befanden, die ihre Geschwindigkeit angesichts der Gelblicht zeigenden Lichtzeichenanlage verringerten und dem- nach deutlich langsamer fuhren als der Angeklagte, nahm er einen durchgängi- gen Spurwechsel von der linken über die mittlere auf die wenige Meter zuvor neu hinzugekommene und zu diesem Zeitpunkt freie Geradeausspur vor, die er wenige Fahrzeuglängen vor der Haltelinie erreichte. Der Angeklagte fuhr nun mit einer Geschwindigkeit von mindestens 109 km/h auf die Kreuzung zu. Zum gleichen Zeitpunkt befuhr die Zeugin Ku. mit einem BMW Mini Cooper (Zeitwert rund 9.000 Euro) die mittlere Fahrspur. Die Zeugin beabsichtigte auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Nachdem sie sich durch einen Schulter- blick vergewissert hatte, dass sich auf dem neu hinzugekommenen Geradeaus- streifen kein Fahrzeug befand, betätigte sie den Blinker und setzte nach einem erneuten Schulterblick zum Wechsel auf die rechte Fahrspur an. Ihre dabei ge- fahrene Geschwindigkeit betrug in Vorbereitung eines Halts an der Haltelinie 3 - 4 - noch 30 km/h. Im selben Moment näherte sich der Pkw des Angeklagten, der sich im Zeitpunkt des Schulterblicks der Zeugin Ku. noch auf der linken oder der mittleren Geradeausspur befunden hatte und deshalb von ihr nicht wahrgenommen werden konnte, von hinten an. Wegen der durch den Ange- klagten gefahrenen Geschwindigkeit war es ihm nicht möglich, auf den von der Zeugin Ku. eingeleiteten Spurwechsel rechtzeitig zu reagieren. Es kam deshalb zu einer spitzwinkligen Streifkollision zwischen beiden Fahrzeugen. In deren Folge stellte sich der BMW des Angeklagten nach rechts auf und geriet in eine rotierende Flugbewegung. In der Folge schleuderte das Fahrzeug über den Kreuzungsbereich, prallte gegen den Mast einer Lichtzeichenanlage und erfasste etwa 75 Meter nach dem Ausgangspunkt der Kollision den an einem anderen Lichtzeichenmast auf seinem Fahrrad wartenden 26-jährigen F. . Der Geschädigte wurde etwa 11 Meter durch die Luft geschleudert und erlitt tödliche Verletzungen. Der neben dem Geschädigten stehende Zeuge L. konnte sich durch einen Sprung retten und blieb unversehrt. An der Lichtzeichenanlage entstand ein Sachschaden in Höhe von 14.848,82 Euro. Der Pkw der Zeugin Ku. erlitt einen Totalschaden. Sie selbst blieb unver- letzt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Set- zen des Blinkers durch die Zeugin Ku. sowohl aufgrund des erst kurz vor dem Überholvorgang erfolgten Einfahrens auf die rechte Geradeausspur als auch wegen der deutlich überhöhten Geschwindigkeit und des bestehenden Geschwindigkeitsunterschiedes nicht sehen konnte (UA 58). b) Diese Feststellungen belegen, dass der Angeklagte bei einem Über- holvorgang falsch gefahren ist (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB). 4 5 - 5 - aa) Ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Februar 1993 – 2 St RR 244/92, DAR 1993, 269, 271; Urteil vom 7. Februar 1968 – 1 b St 404/67, VRS 35, 280, 282; OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 20. April 1989 – 5 Ss 86/89, VRS 77, 280, 281; Urteil vom 28. Juli 1981 – 2 Ss 433/81, VRS 62, 44, 46; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 96, 99 f.; Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 315c Rn. 18; Ernemann in: SSW-StGB, 2. Aufl., § 315c Rn. 16). bb) Daran gemessen ist der Angeklagte bei seinem Überholen schon deshalb falsch gefahren, weil die gefahrene Geschwindigkeit ihm ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich machte (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit in- nerhalb geschlossener Ortschaften) verstieß. Durch diese Regelverstöße wurde das Überholen als solches erheblich gefährlicher gemacht, denn der Angeklag- te konnte deshalb nicht mehr auf den durch das Setzen des Blinkers angezeig- ten Spurwechsel der Zeugin Ku. reagieren. Dass diese Vorschriften auch dazu bestimmt sind, (innerörtliche) Überholvorgänge zu schützen steht außer Frage. Der Senat braucht unter diesen Umständen nicht zu entscheiden, ob die Feststellungen auch die Annahme einer unklaren Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO tragen. 6 7 8 - 6 - 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 9