OffeneUrteileSuche

II ZB 19/15

BGH, Entscheidung vom

2Zitate

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. November 2016 II ZB 19/15 BGB § 1913; AktG § 273 Abs. 4 Löschung einer Auslandsgesellschaft im Register des Gründungsstaats; Inlandsvermögen; Bestellung eines Nachtragsliquidators Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1913 ; AktG § 273 Abs. 4 Löschung einer Auslandsgesellschaft im Register des Gründungsstaats; Inlandsvermögen; Bestellung eines Nachtragsliquidators a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. b) Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator und nicht entsprechend § 1913 BGB ein Pfleger zu bestellen. BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – II ZB 19/15 Problem Wird eine Auslandsgesellschaft im Register ihres Heimatstaats gelöscht und verliert sie damit ihre Existenz, existiert aber noch in Deutschland belegenes Gesellschaftsvermögen, fragt sich, ob und wie die Gesellschaft über dieses Vermögen verfügen kann. Der BGH musste über einen Fall entscheiden, in dem zu Lasten eines deutschen Grundstücks eine Grundschuld zugunsten einer Limited mit Sitz in Nassau/Bahamas im Grundbuch eingetragen war. Die Gesellschaft wurde im Register der Bahamas wegen nicht beglichener Gebühren gelöscht. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks wollte nunmehr über die Bestellung eines Pflegers ( § 1913 BGB ) die Löschung der zugunsten der Limited eingetragenen Grundschuld erreichen. Entscheidung Nach Auffassung des BGH besteht keine Möglichkeit, in einem solchen Fall eine Pflegschaft nach § 1913 BGB anzuordnen. Die Anordnung einer Pflegschaft scheide aus, wenn der rechtliche Träger des Vermögens als solcher bekannt sei und nur seine Organe verhindert oder unbekannt seien. Der rechtliche Träger der auf den Grundstücken lastenden Grundschuld sei im vorliegenden Fall aber bekannt. Wenn die Limited bei Anwendbarkeit des Rechts der Bahamas infolge der Löschung ihre Rechtsfähigkeit verloren habe und damit erloschen sei, gelte sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als fortbestehend. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, bestehe für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. Das im Ausland belegene Vermögen werde nicht herrenlos, sondern gehöre nach wie vor dem im Interesse der Gesellschafter wie auch der Gläubiger als Restgesellschaft weiterbestehenden Rechtsträger. Für eine Restgesellschaft könne auch ein Vertretungsorgan bestimmt werden. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, sei entsprechend § 273 Abs. 4 S. 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen. Eine im Inland entstandene Restgesellschaft sei grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen, insbesondere auch abzuwickeln und umzugründen. Zur Vertretung im Rechtsverkehr seien die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, wenn mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht erloschen seien. Die Organe einer Restgesellschaft seien dann aber gesellschaftsrechtlich zu bestimmen. Dabei sei zu beachten, dass sich der als Restgesellschaft im Inland fortbestehende Rechtsträger in einer Ausnahmesituation befinde, die es rechtfertige, vorrangig an praktischen Bedürfnissen gemessene Lösungen als wirksam zu behandeln. Zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften sei die Bestellung eines Nachtragsliquidators sachgerecht. Soweit – wie im vorliegenden Fall – nur einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kämen, sei § 273 Abs. 4 S. 1 AktG entsprechend heranzuziehen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte, sei für die Bestellung des Nachtragsliquidators dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögensrecht befinde. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators scheide demgegenüber aus, wenn auf die nach dem Recht der Bahamas gegründete Limited als werbende Gesellschaft deutsches Recht anwendbar sein sollte. Bei einer im Recht eines Drittstaats gegründeten Gesellschaft (keine Zugehörigkeit zur EU oder zum EWR und kein völkerrechtlicher Vertrag) beurteile sich das auf die Gesellschaft anzuwendende Recht nach der Sitztheorie und damit nach dem Recht des tatsächlichen Verwaltungssitzes. Sollte sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft zuletzt in Deutschland befunden haben, wäre auf die Gesellschaft daher deutsches Recht anzuwenden. Da die Gesellschaft nicht im deutschen Handelsregister eingetragen gewesen sei, wäre sie dann als OHG (bei Betrieb eines Handelsgewerbes) oder als GbR zu behandeln. Sollte es an einer gesellschafterlichen Verbundenheit mehrerer Personen fehlen, käme ein einzelkaufmännisches Unternehmen in individueller Trägerschaft in Betracht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.11.2016 Aktenzeichen: II ZB 19/15 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Vormundschaft, Pflegschaft (familien- und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) Erschienen in: DNotI-Report 2017, 46 RNotZ 2017, 251-255 notar 2017, 185-186 Normen in Titel: BGB § 1913; AktG § 273 Abs. 4