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Leitsatz

XI ZR 187/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR187.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 187/14 Verkündet am: 22. November 2016 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 497 Abs. 1 (in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) § 497 Abs. 1 BGB (hier in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vor- zeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Bestätigung von Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19). BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 187/14 - OLG München LG Landshut - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 14. Oktober 2016 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2014 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus gepfändetem und zur Ein- ziehung überwiesenem Recht seines Schuldners D. S. (im Folgen- den: Schuldner) auf Herausgabe eines Teils des bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners erzielten Erlöses in Anspruch, den die Be- klagte nach Kündigung eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner wegen Zahlungsverzugs als Vorfälligkeitsentschädigung beansprucht. 1 - 3 - Die Beklagte schloss mit dem Schuldner am 16. Juli 2002 einen Darle- hensvertrag in Höhe von 750.000 € mit einem für fünf Jahre festgeschriebenen Nominalzinssatz von 5,2% p.a. und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,33%. Als Sicherheit diente eine Grundschuld an einem Hausgrundstück des Schuldners in München. Im Mai 2009 wurde ein neuer Nominalzinssatz von 4,333% p.a. bis zum 30. Mai 2019 (anfänglicher effektiver Jahreszins: 4,420%) vereinbart. Der Schuldner geriet mit der Zahlung der monatlichen Raten in Rück- stand. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 kündigte die Beklagte gegenüber dem Schuldner den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos und be- trieb im Folgenden die Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belaste- ten Grundstücks. Aus dem Versteigerungserlös vereinnahmte die Beklagte un- ter anderem eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 75.006,08 €, die in Höhe von 100 € "Kosten und Gebühren" enthielt. Der Kläger hat titulierte Ansprüche gegen den Schuldner. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 10. April 2013 wurde wegen einer Teilhaupt- forderung des Klägers gegen den Schuldner in Höhe von 100.000 € der angeb- liche Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigungen zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721" zugunsten des Klägers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 18. April 2013 zugestellt. Der Kläger meint, die Beklagte habe keine Vorfälligkeitsentschädigung einbehalten dürfen. Seine auf Zahlung von 75.000 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zu- gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Be- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2014, 1341 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger gepfändete Rückzahlungsanspruch des Schuldners ge- gen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung in der berechneten Höhe zu Recht vereinnahmt habe. Der Kläger habe unstreitig gestellt, dass der Schuldner mit den Darle- hensraten in Verzug gewesen, die Kündigung zu Recht erfolgt und die Vorfällig- keitsentschädigung der Höhe nach richtig berechnet sei. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Valuta zurückgeführt worden sei, sei zutreffend. Ein solcher Anspruch bestehe dem Grunde nach. Auf den am 16. Juli 2002 abgeschlossenen Darle- hensvertrag mit fester Laufzeit sei gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 1. Januar 2002 anzuwen- den. Entgegen der Ansicht des Klägers schließe § 497 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BGB in der damaligen Fassung die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsent- schädigung nicht aus. Solange sich der Schuldner in Verzug befinde, habe er nur Verzugszinsen zu zahlen. Mit Rückführung der Darlehensvaluta ende der Verzug. Dies bedeute aber nicht, dass die finanzierende Bank wegen der vor- zeitigen Rückführung der Valuta keine Schadensersatzansprüche geltend ma- 6 7 8 9 10 - 5 - chen könne. Die ab dem Zeitpunkt der Rückführung des Darlehens berechnete Vorfälligkeitsentschädigung habe mit dem Verzug nichts zu tun. Der Anspruch sei dadurch begründet, dass die Valuta vorzeitig zurückgeführt werde. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, gäbe es keine Vorfälligkeitsentschädigung mehr und jeder Darlehensnehmer könnte sich auch bei einem Darlehen mit fes- ter Laufzeit einseitig von seinen Verpflichtungen lösen, indem er in Verzug ge- rate und dann die Darlehensvaluta zuzüglich der auf die noch ausstehenden Raten anfallenden Verzugszinsen zurückzahle. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im entscheiden- den Punkt nicht stand. Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht verneinen dürfen. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass auf den am 16. Juli 2002 zwischen dem Schuldner und der Beklagten ge- schlossenen Darlehensvertrag § 497 BGB in der vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (BGBl. 2001 I S. 3138, 3163; im Folgenden: BGB aF) anwendbar ist. Nach der Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsände- rungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) ist die vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltende Fassung nur auf Darlehensverträge anwendbar, die nach dem 1. November 2002 geschlossen wurden (Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB). Aus Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB ergibt sich nichts Abweichen- des. Als Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucher- kreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) soll Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB nur dessen 11 12 - 6 - zeitlichen Anwendungsbereich begrenzen und setzt daher voraus, dass die bis zum 10. Juni 2010 geltende Fassung nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB - anders als hier - bereits anwendbar war. Eine Er- weiterung des zeitlichen Geltungsbereichs der mit dem OLG-Vertretungsände- rungsgesetz geschaffenen Regelungen war damit nicht intendiert (vgl. BR-Drucks. 848/08, S. 196 f.; BT-Drucks. 16/13669, S. 40, 125). 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung des § 497 Abs. 1 BGB aF schließe nicht aus, dass die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangen kön- ne. a) Bei dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten zustande ge- kommenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehens- vertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB aF, bei dem nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und zu Bedin- gungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierungen üblich waren. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung seitens der Beklagten als Darlehensgeberin wegen Zahlungsverzugs des Schuldners vor- lagen. b) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Se- natsurteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 19 ff.), ent- hält § 497 Abs. 1 BGB (dort in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vor- zeitig gekündigt werden. Sie entfaltet eine Sperrwirkung, die die Geltendma- chung einer als Erfüllungsinteresse verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ne- 13 14 15 - 7 - ben dem dort geregelten Verzögerungsschaden ausschließt. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 11 VerbrKrG als Vorgängernorm des § 497 BGB aF sowie dem Sinn und Zweck der Regelung und gilt daher ohne weiteres auch für die hier anwendbare vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2002 gel- tende Fassung. aa) Nach der außerhalb des Anwendungsbereichs des § 11 VerbrKrG bzw. § 497 Abs. 1 BGB aF ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs hat die darlehensgebende Bank im Falle einer von dem Darlehensnehmer wegen Zahlungsverzugs veranlassten außerordentlichen Kündigung für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch. Stattdessen steht ihr ein Anspruch auf Ersatz des Verzöge- rungsschadens zu, wobei sie ihren Verzugsschaden konkret oder abstrakt be- rechnen kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 338 f. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045). Anstelle dieses Ver- zögerungsschadens kann die Bank in entsprechender Anwendung des Rechts- gedankens des § 628 Abs. 2 BGB aber auch den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensver- trags verlangen, wobei sich dieser Zinsanspruch nur auf das noch offene Darle- henskapital bezieht und auf den Umfang beschränkt ist, in dem der Darlehens- geber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 341 ff. und III ZR 120/87, WM 1988, 1044, 1045 und vom 8. Februar 2000 - XI ZR 313/98, WM 2000, 718, 719). bb) Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Verbrau- cherkreditgesetzes sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunk- ten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausge- schlossen" sein (BT-Drucks. 11/5462, S. 26 zu § 10 des Regierungsentwurfs, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu § 11 VerbrKrG wurde). Der Ge- 16 17 - 8 - setzgeber wollte damit die aufgrund der beiden Urteile des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 und III ZR 120/87, WM 1988, 1044) für zulässig erachteten Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfa- chen und praktikablen Neuregelung zuführen, weil die vom Bundesgerichtshof entwickelte Lösung zwar zu befriedigenden Ergebnissen führe, aber von der Kreditwirtschaft als unpraktikabel und schwer umsetzbar bemängelt worden sei (BT-Drucks. 11/5462, S. 13 f.). Zugleich wurde mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen (Langbein/Bauer/ Breutel/Hofstetter/Krespach, Das Verbraucherkreditgesetz, 3. Aufl., Rn. 295). Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung wird indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte, deren genaue Feststel- lung unter Berücksichtigung der bis zum regulären Vertragsende noch ausste- henden Zahlungsströme aus Tilgung und Vertragszins eine komplizierte Abzin- sung der einzelnen Zahlungsbeträge erforderlich macht. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwer- den der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. Dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausschließen wollte, zeigt sich auch daran, dass im Regierungsentwurf in § 11 Abs. 3 VerbrKrG-E noch eine Regelung enthalten war, aufgrund derer der Kre- ditgeber auf die fällige Restschuld abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG-E (dem späteren § 11 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG) den Vertragszins hät- te verlangen können (BT-Drucks. 11/5462, S. 7), diese Bestimmung indes im weiteren Gesetzgebungsverlauf auf Empfehlung des Rechtsausschusses des 18 19 - 9 - Bundestages wegen ihrer mangelnden Praktikabilität ersatzlos gestrichen wur- de (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22). Dies lässt nur den Rückschluss zu, dass die Geltendmachung des Vertragszinses für die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausgeschlossen und damit dem Darlehensgeber auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die den Vertragszins für die Zeit von der wirksa- men Kündigung bis zum Ende der Zinsfestschreibung enthält, versagt werden sollte. Soweit der Rechtsausschuss die von ihm empfohlene Streichung des § 11 Abs. 3 der Entwurfsfassung allerdings auch damit begründet hat, dass die- se Regelung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337) überholt sei (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 22), beruht dies auf einem Missverständnis dieser Rechtsprechung. Aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, mit dem § 497 BGB aF an die Stelle des § 11 VerbrKrG getreten ist, ergibt sich nichts anderes. Ganz im Gegenteil sollte mit der Neuregelung der Regelungsgehalt des bisherigen § 11 VerbrKrG bewahrt werden und der Anwendungsbereich seines Absatzes 1 auf Hypothekardarlehen erweitert werden, um auch insoweit die Berechnung des vom Verbraucher zu ersetzenden Verzugsschadens zu vereinfachen und dadurch die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/6040, S. 256). cc) Einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung billigt der Ge- setzgeber dem Darlehensgeber nur in Fällen zu, in denen der Darlehensneh- mer den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt (vgl. § 490 Abs. 2, § 502 BGB). Auch dies kann im Wege des Umkehrschlusses zumindest als Hinweis darauf verstanden werden, dass ein solcher Anspruch im Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Soweit damit - was im Schrifttum bereits gegen die Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG eingewendet worden ist (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 Rn. 1; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 497 Rn. 16; MünchKommBGB/ 20 21 - 10 - Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 8; Scholz, MDR 1989, 1054, 1058; dagegen aber Seibert, VerbrKrG, § 11 Rn. 3) - für den Bereich des Verbraucherdarle- hensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem ver- tragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, hat der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bür- gerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegen- teil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobili- ardarlehensverträge ausgedehnt hat (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 256). dd) Wie der Senat im Urteil vom 19. Januar 2016 näher ausgeführt hat (XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 31 f.), steht das Unionsrecht diesem Ausle- gungsergebnis nicht entgegen. c) An dieser Rechtsprechung (zustimmend Feldhusen, JZ 2016, 580, 584; Jungmann, WuB 2016, 263, 265 f.; Tiffe, VuR 2016, 303, 304) hält der Se- nat auch unter Berücksichtigung ablehnender Stellungnahmen im Schrifttum (BeckOGK/C. Weber BGB § 490 (Stand: 1. Juli 2016) Rn. 160.2 f.; Bunte, NJW 2016, 1626 ff.; Haertlein/Hennig, EWiR 2016, 391, 392; Hertel, jurisPR-BKR 4/2016 Anm. 3; Keding, BKR 2016, 244, 245 f.) sowie der Ausführungen der Revisionserwiderung fest. Insbesondere trifft der Einwand nicht zu, diese Rechtsprechung missach- te den Unterschied zwischen Verzögerungsschaden und Schadensersatz we- gen Nichterfüllung. Der Senat ist aus den dargelegten Gründen vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass § 497 Abs. 1 BGB aF eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung enthält, die den Rückgriff auf den Vertragszins als Grundlage der Schadensberechnung für den Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung generell ausschließt. Dies umfasst auch die als Nichterfüllungs- schaden berechnete Vorfälligkeitsentschädigung. 22 23 24 - 11 - 3. Danach stand der Beklagten lediglich das zum Zeitpunkt der Kündi- gung offene Restkapital nebst den bis dahin aufgelaufenen Zahlungsrückstän- den und angefallenen Zinsen abzüglich der vom Schuldner nach Kündigung erbrachten Leistungen zu. Dies ist der "geschuldete Betrag" im Sinne des § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB aF. III. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, kann die Beklagte die (ohne Kosten und Gebühren) in Höhe von 74.906,08 € berechnete Vorfällig- keitsentschädigung nicht nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB aF beanspruchen. Die- se Regelung ermöglicht nur die konkrete Berechnung eines höheren Verzöge- rungsschadens. Ein solcher wird durch die auf Grundlage der abgezinsten ent- gangenen Zinszahlungen im Wege der Aktiv-Passiv-Methode (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196 Rn. 18 mwN) als Nichterfüllungsschaden errechnete Vorfälligkeitsentschädigung gerade nicht dargelegt. IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bislang ist unbeachtet geblieben, dass der Sicherungsgeber vom Grund- schuldgläubiger den bei der Zwangsversteigerung auf den nicht valutierten Teil 25 26 27 28 - 12 - der Grundschuld entfallenden Übererlös auf vertraglicher Grundlage, nämlich auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Sicherungsvertrags, herausver- langen kann. Der durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be- dingte Anspruch des Sicherungsgebers auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils der Grundschuld wandelt sich nach deren Erlöschen in der Zwangsver- steigerung des belasteten Grundstücks in einen Anspruch auf Herausgabe des Übererlöses (Senatsurteil vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566 mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen eines solchen vertraglichen Rückzahlungsanspruchs, der im Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss vom 10. April 2013 hinreichend bestimmt als Anspruch des Schuldners "auf Rückzahlung von zu Unrecht vereinnahmten Vorfälligkeitsent- schädigungen zum Darlehensvertrag Nr. 6706355721" bezeichnet ist, ergän- zenden Sachvortrag zu halten. Das Berufungsgericht wird sich - einen Rückzahlungsanspruch des Schuldners vorausgesetzt - gegebenenfalls auch noch mit der Frage der Aktiv- legitimation des Klägers zu befassen haben. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage B6 vorgelegten Schreibens vom 23. Juli 2012 hat sie hinsichtlich einer weiteren Überzahlung aus dem Versteigerungserlös beim Amtsgericht Antrag auf Hinterlegung gestellt, weil als mögliche Empfängerin unter anderem 29 - 13 - die Pfändungsgläubigerin eines im Jahr 2009 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Betracht komme. Joeres Maihold Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 26.09.2013 - 24 O 1447/13 - OLG München, Entscheidung vom 31.03.2014 - 17 U 4313/13 -