Urteil
XI ZR 434/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung in vorformuliertem Formular kann durch Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften und erläuternde Beispiele verständlich sein.
• Bei Immobiliardarlehensverträgen können Vertragspartner einvernehmlich zusätzliche Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist vereinbaren, wenn dies klar erkennbar ist.
• Wird in der Widerrufsinformation irrtümlich auf nicht notwendige Pflichtangaben hingewiesen, kann dies dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht anlief, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden.
• Vorformulierte Widerrufsinformationen sind als AGB zu behandeln; Verweise auf zugängliche Gesetzestexte sind zulässig und verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot.
• Fehlt im Vertrag die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, obwohl die Widerrufsinformation dies als Voraussetzung des Fristbeginns nennt, beginnt die Widerrufsfrist nicht.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehen: zulässige Verweisung und Wirkung zusätzlicher Voraussetzungen • Widerrufsbelehrung in vorformuliertem Formular kann durch Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften und erläuternde Beispiele verständlich sein. • Bei Immobiliardarlehensverträgen können Vertragspartner einvernehmlich zusätzliche Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist vereinbaren, wenn dies klar erkennbar ist. • Wird in der Widerrufsinformation irrtümlich auf nicht notwendige Pflichtangaben hingewiesen, kann dies dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht anlief, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. • Vorformulierte Widerrufsinformationen sind als AGB zu behandeln; Verweise auf zugängliche Gesetzestexte sind zulässig und verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot. • Fehlt im Vertrag die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, obwohl die Widerrufsinformation dies als Voraussetzung des Fristbeginns nennt, beginnt die Widerrufsfrist nicht. Die Kläger schlossen im August 2010 einen endfälligen Verbraucherdarlehensvertrag über 273.000 € mit der Beklagten, gesichert durch eine Grundschuld. Im Vertrag war unter Nr. 14 eine vom Deutschen Sparkassenverlag stammende Widerrufsinformation abgedruckt, die auf § 492 Abs. 2 BGB verwies und Beispiele nannte sowie zusätzliche Hinweise (u. a. zur zuständigen Aufsichtsbehörde) enthielt. Die Darlehensvaluta wurde ausgezahlt. Drei Jahre später widerriefen die Kläger ihre Willenserklärung. Das Landgericht wies die Klage der Kläger ab; auch das Berufungsgericht bestätigte dies. Die Revision der Kläger führte zur Überprüfung der Wirksamkeit der Widerrufsinformation und des Beginns der Widerrufsfrist durch den BGH. • Widerrufsrecht und Fristbeginn richteten sich nach § 495 Abs.1 i.V.m. § 355 BGB aF und § 492 Abs.2 BGB sowie den einschlägigen Vorschriften des EGBGB; die Widerrufsinformation ist als AGB zu prüfen. • Die äußere Gestaltung der verwendeten Widerrufsinformation genügte den Anforderungen an Deutlichkeit und Verständlichkeit; Verweise auf zugängliche Gesetzesnormen sind zulässig. • Beispiele zur Erläuterung des Gesetzes sind grundsätzlich geeignet, den Regelungsgehalt verständlich zu machen; der Gesetzgeber hielt Erläuterungen anhand von Beispielen selbst für sinnvoll. • Die Beklagte übernahm in der Widerrufsinformation zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichtangaben Beispiele, die über die für Immobiliardarlehen erforderlichen Angaben hinausgingen; dadurch machten die Parteien einvernehmlich das Anlaufen der Widerrufsfrist von weiteren Voraussetzungen abhängig. • Die Widerrufsinformation enthielt eine Angabe zur für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde, die für Immobiliardarlehensverträge nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderliche Pflichtangabe war; diese Angabe wurde jedoch im Vertrag nicht konkretisiert. • Weil die Beklagte die vertraglich übernommenen zusätzlichen Voraussetzung (Information über die zuständige Aufsichtsbehörde) nicht erfüllt hat, ist die gesetzliche Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, sodass der Widerruf der Kläger im August 2013 noch wirksam war. • Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Rechtsmissbrauchsfragen und Rechtsfolgen des Widerrufs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Kläger war begründet; das Berufungsurteil wurde aufgehoben. Der BGH stellt fest, dass die verwendete Widerrufsinformation grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und Verweise sowie erläuternde Beispiele zulässig sind. Gleichwohl hat die Beklagte durch die Aufnahme zusätzlicher Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist (Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde) vertraglich weitergehende Bedingungen gesetzt, die sie nicht erfüllt hat. Deshalb ist die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und die von den Klägern erklärte Widerrufserklärung blieb wirksam. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Klärung etwaigen Rechtsmissbrauchs und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.