Entscheidung
4 StR 542/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR542.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 542/16 vom 23. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Essen vom 28. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehle- rei in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mo- naten verurteilt. Auf seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2016 das Verfahren im Fall II. 16 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, das angefochtene Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs im Übrigen bestätigt, jedoch im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 1 - 3 - Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr we- gen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und dabei unter Beibehaltung der Einzelstrafen im Übrigen diese in drei Fällen jeweils um zwei Monate (Fäl- le II. 12 und 13 der Urteilsgründe) bzw. einen Monat (Fall II. 8 der Urteilsgrün- de) herabgesetzt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat. 1. Das Landgericht hat zum Werdegang und zur Person einschließlich der Vorstrafen des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen, dessen Feststellungen wörtlich übernommen und optisch eingerückt. Lediglich ergänzend hat es zum Gesundheitszustand eine medikamentenpflichtige Dia- betes des Angeklagten festgestellt. Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer vom Senat gemäß § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen dem neuen Urteil zu Grunde gelegt und damit entgegen dem ihn bindenden Urteilsspruch des Revisionsgerichts als nicht aufgehoben behandelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 1999 – 3 StR 239/99; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12, jeweils mwN). Denn die Feststellungen zur Person gehören zur Straf- frage, über die der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter nach einer solchen Revisionsentscheidung auch nur auf der Grundlage neuer, von ihm selbst getroffener Feststellungen umfassend neu befinden kann. Auch aus der ergänzenden Feststellung zum Gesundheitszustand kann nicht ge- schlossen werden, dass das Landgericht auch im Übrigen eigenständig zu in- haltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil. 2 3 4 - 4 - 2. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre, wenn er zur Person des Angeklagten eigene Feststellungen getroffen hätte. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 5