Beschluss
IV ZR 502/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zur Zulassung führen, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen der Gegenpartei nicht berücksichtigt hat und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde.
• Bei Prüfung einer Verweisung vom selbständigen in eine angestellte Tätigkeit ist stets eine Einzelfallbewertung vorzunehmen; ein bloßer Wechsel schließt Verweisbarkeit nicht aus, maßgeblich sind insbesondere sozialer Abstieg und Verdienstmöglichkeiten.
• Neu erworbene Fähigkeiten sind grundsätzlich nach den Versicherungsbedingungen im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen; im streitigen Prozess ist jedoch zuerst über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu entscheiden, bevor im selben Verfahren ein Versicherer die Herabsetzung oder Einstellung von Leistungen wegen späterer Nachprüfung darlegt.
• Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente endet die Dynamisierung der Rente im Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen, eine laufende Rente wird während der Berufsunfähigkeit nicht weiter erhöht.
Entscheidungsgründe
Revision wegen Gehörsverletzung; Verweisung von selbständiger auf angestellte Tätigkeit • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann zur Zulassung führen, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Vorbringen der Gegenpartei nicht berücksichtigt hat und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wurde. • Bei Prüfung einer Verweisung vom selbständigen in eine angestellte Tätigkeit ist stets eine Einzelfallbewertung vorzunehmen; ein bloßer Wechsel schließt Verweisbarkeit nicht aus, maßgeblich sind insbesondere sozialer Abstieg und Verdienstmöglichkeiten. • Neu erworbene Fähigkeiten sind grundsätzlich nach den Versicherungsbedingungen im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen; im streitigen Prozess ist jedoch zuerst über das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu entscheiden, bevor im selben Verfahren ein Versicherer die Herabsetzung oder Einstellung von Leistungen wegen späterer Nachprüfung darlegt. • Bei Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente endet die Dynamisierung der Rente im Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen, eine laufende Rente wird während der Berufsunfähigkeit nicht weiter erhöht. Der Kläger war als selbständiger Handelsvertreter tätig und hatte bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach einem Volleyballunfall vom 31.07.2010 machte er einen dauerhaften Knorpelschaden im rechten Knie geltend und stellte seine frühere Tätigkeit ein. Seit Juni 2014 arbeitete er als angestellter Vertriebssachbearbeiter. Er verklagte die Beklagte auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Beklagte bestritt die Berufsunfähigkeit und behauptete unter anderem, der Kläger sei auf eine nach Ausbildung, Einkommen und Stellung vergleichbare Tätigkeit verwiesen worden. Gerichtliche Instanzen stritten insbesondere darüber, ob die neue Tätigkeit einem spürbaren sozialen Abstieg gleichkommt und ob neu erworbene Fähigkeiten bei der Verweisungsprüfung zu berücksichtigen sind. • Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolgreich, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Bestreitungen der Beklagten unberücksichtigt ließ und dadurch das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. • Das Berufungsgericht hatte die behauptete höhere Aufstiegsmöglichkeit des früheren Berufs zugrunde gelegt, ohne die ausdrückliche Bestreitung der Beklagten zu behandeln und konkrete Feststellungen zu realen Verdienst- und Entwicklungsmöglichkeiten zu treffen. • Für die weitere Entscheidung hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob mit dem Wechsel in eine angestellte Tätigkeit ein spürbarer sozialer Abstieg verbunden ist; dabei ist insbesondere die Verdienstmöglichkeit zu berücksichtigen; eine pauschale Ausschlusswirkung des Wechsels besteht nicht. • Neu erworbene Fähigkeiten sind nach § 10 Abs. 1 BBUZ grundsätzlich im Nachprüfungsverfahren zu berücksichtigen; im streitigen Prozess ist jedoch zunächst der Nachweis bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu führen, und erst danach kann der Versicherer im selben Rechtsstreit darlegen, ab wann eine Herabsetzung oder Einstellung der Leistungen wegen späterer Nachprüfung eintritt. • Kommt das Berufungsgericht zu einer Leistungspflicht, ist zu beachten, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BBUZ die laufende Berufsunfähigkeitsrente während der Berufsunfähigkeit nicht weiter dynamisiert wird. Die Revision wird zugelassen; das Urteil des Berufungsgerichts wird insoweit aufgehoben, als es zu Lasten der Beklagten entschieden hat, und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Grund ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht eine bestrittene Behauptung der Beklagten nicht berücksichtigt hat. In der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht insbesondere die Vergleichbarkeit der früheren und jetzigen Tätigkeit des Klägers (sozialer Status, Verdienst- und Entwicklungsmöglichkeiten) zu ermitteln und zu würdigen sowie die Frage der Verweisbarkeit unter Berücksichtigung der seither ausgeübten Tätigkeiten zu entscheiden. Ferner sind die Regeln zur Nachprüfung neu erworbener Fähigkeiten und die Wirkungen der Versicherungsbedingungen auf Beginn, Ende und Dynamisierung der Leistung zu beachten.