Urteil
VI ZR 606/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für einen Schadensersatzanspruch aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB ist ein wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers erforderlich.
• Das Vorhandensein einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers begründet grundsätzlich keinen Anspruch nach § 829 BGB.
• Die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB ist eine Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus; die bloße Rettungsleistung des Geschädigten begründet diese Ausnahme nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Kein Schmerzensgeld nach § 829 BGB bei fehlendem wirtschaftlichen Gefälle • Für einen Schadensersatzanspruch aus Billigkeitsgründen nach § 829 BGB ist ein wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Schädigers erforderlich. • Das Vorhandensein einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Schädigers begründet grundsätzlich keinen Anspruch nach § 829 BGB. • Die Billigkeitshaftung nach § 829 BGB ist eine Ausnahme und setzt besondere Umstände voraus; die bloße Rettungsleistung des Geschädigten begründet diese Ausnahme nicht zwingend. Der Kläger, langjähriger Lokführer der Deutschen Bahn, verlangte Schmerzensgeld gegen den Beklagten wegen eines Vorfalls am 24.12.2011: Der Beklagte sprang vor einem abfahrenden IC ins Gleisbett, der Kläger leitete eine Schnellbremsung ein und verhinderte eine Verletzung des Beklagten. Der Beklagte litt an einer akuten Psychose und stand unter Betreuung; er war drogenabhängig und hatte kein eigenes Vermögen, verfügte jedoch über eine Haftpflichtversicherung über seine Mutter. Der Kläger behauptete, infolge des Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten und zeitweise arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zuvor war eine Klage gegen die Mutter des Beklagten wegen unterlassener Aufsicht abgewiesen worden. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der Kläger rügte die Entscheidung beim Bundesgerichtshof. • Anspruchsgrundlage ist § 829 BGB; deliktische Haftung nach § 823 BGB scheidet mangels Verantwortlichkeit des Beklagten gemäß § 827 BGB aus, Haftung kann allenfalls aus Billigkeitsgründen bestehen. • Die Billigkeitshaftung ist als verschuldensunabhängige Ausnahme eng zu fassen; sie setzt voraus, dass die Umstände des Einzelfalls eine Haftung des schuldlosen Schädigers geradezu erfordern. • Bei der Billigkeitsprüfung sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten (vermögensmäßiges Gefälle) zu berücksichtigen; maßgeblich ist der Stand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. • Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass kein wirtschaftliches Gefälle zugunsten des Beklagten besteht; vielmehr besteht allenfalls ein Gefälle zugunsten des Klägers, sodass die Voraussetzung für § 829 BGB fehlt. • Die Existenz einer freiwilligen Haftpflichtversicherung des Beklagten kann die Haftung nicht begründen; eine solche Versicherung ist regelmäßig nicht geeignet, die Haftung des Schädigers aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen. • Die Erwägung, die Rettungsleistung des Klägers (Schnellbremsung) begründe wegen Selbstaufopferung einen Anspruch, ist nicht tragfähig: Die psychische Schädigung des Klägers wurde durch die Gefahrenlage verursacht; die Rettungshandlung hat den Schaden nicht verursacht oder vergrößert und rechtfertigt daher keine Billigkeitshaftung. • Die tatrichterliche Abwägung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; es wurden keine wesentlichen Gesichtspunkte übersehen oder rechtsfehlerhaft gewichtet. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil, das den Schmerzensgeldanspruch nach §§ 829, 253 Abs. 2 BGB verneint hatte, ist damit bestätigt. Es fehlt an dem für eine Billigkeitshaftung erforderlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten; die freiwillige Haftpflichtversicherung des Beklagten begründet keinen eigenen Anspruch. Die Rettungshandlung des Klägers ist zwar anerkennenswert, stellt aber keinen Umstand dar, der die Ausnahmehaftung des § 829 BGB rechtfertigt. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegen den Beklagten.