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Beschluss

X ZR 89/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klage bzw. Berufung, zuzüglich bis dahin entstandener Schadensersatzforderungen (§ 51 Abs. 1 GKG). • Fehlende konkrete Darlegung des gemeinen Werts durch die beklagte Partei rechtfertigt die Festhaltung am vom Patentgericht angesetzten Wert, soweit keine besseren Erkenntnisquellen vorliegen. • Ist nur ein Teil der patentansprüche Gegenstand der Berufung, kann der Streitwert des Berufungsverfahrens anteilig, hier zur Hälfte des erstinstanzlichen Streitwerts, angesetzt werden. • Die bloße Verminderung der Restlaufzeit des Patents zwischen Klage und Berufung rechtfertigt regelmäßig keine Herabsetzung des Streitwerts, da dieser geschätzt wird.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren • Der Streitwert im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren bemisst sich nach dem gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klage bzw. Berufung, zuzüglich bis dahin entstandener Schadensersatzforderungen (§ 51 Abs. 1 GKG). • Fehlende konkrete Darlegung des gemeinen Werts durch die beklagte Partei rechtfertigt die Festhaltung am vom Patentgericht angesetzten Wert, soweit keine besseren Erkenntnisquellen vorliegen. • Ist nur ein Teil der patentansprüche Gegenstand der Berufung, kann der Streitwert des Berufungsverfahrens anteilig, hier zur Hälfte des erstinstanzlichen Streitwerts, angesetzt werden. • Die bloße Verminderung der Restlaufzeit des Patents zwischen Klage und Berufung rechtfertigt regelmäßig keine Herabsetzung des Streitwerts, da dieser geschätzt wird. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung eines Patents; in erster Instanz wurde Patentanspruch 1 (nebst nachgeordneten Ansprüchen) für nichtig erklärt. Die Beklagte verzichtete auf die Verteidigung eines weiteren Anspruchs (15), woraufhin die Parteien Teile des Verfahrens für erledigt erklärten. Das Patentgericht setzte den Streitwert erstinstanzlich auf 1.000.000 €, die Klägerin hatte ihr Interesse mit 500.000 € beziffert. Die Beklagte nahm die Berufung zurück; der Senat setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 23. August 2016 auf 500.000 € fest. Die Beklagte rügte hiergegen, der Streitwert sei zu hoch und schlug 140.000 € vor, weil ihrer Ansicht nach Umsatzzahlen und die Relation zwischen angegriffenen und nicht angegriffenen Ansprüchen die Wertermittlung beeinträchtigen würden. Es lag kein Verletzungsverfahren vor und konkrete Schadensersatzforderungen waren nicht geltend gemacht. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 51 Abs. 1 GKG; maßgeblich ist der gemeine Wert des Patents bei Klageerhebung bzw. Berufung zuzüglich bis dahin entstandener Schadensersatzansprüche. • Da kein Verletzungsverfahren anhängig ist, kommen bezifferte Schadensersatzforderungen oder Orientierung am Gegenstandswert eines Verletzungsprozesses nicht in Betracht. • Die Beklagte hat den gemeinen Wert nicht konkret dargelegt, sondern nur allgemeine Argumente zur Bedeutung einzelner Patentansprüche vorgebracht; mangels besserer Erkenntnisse durfte der Senat am vom Patentgericht berücksichtigten Gesamtwert anknüpfen. • Weil im Berufungsverfahren nur die Nichtigerklärung von Anspruch 1 streitgegenständig war, ergab sich die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren als Hälfte des erstinstanzlichen Werts. • Eine verkürzte Restlaufzeit des Patents zwischen Klage und Berufung führt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts, da der Streitwert geschätzt wird und nicht nach Monaten exakt bestimmt werden kann. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen. Der Senat hält an der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren in Höhe von 500.000 € fest, weil kein ausreichender Anlass besteht, den vom Patentgericht zugrunde gelegten Wert zu korrigieren und die Beklagte den gemeinen Wert nicht konkretisiert hat. Mangels anhängigem Verletzungsverfahren und bezifferter Schadensersatzforderungen sind diese Faktoren nicht zu berücksichtigen. Da lediglich die Nichtigerklärung von Anspruch 1 Gegenstand der Berufung war, ist die Hälftung des erstinstanzlichen Streitwerts sachgerecht. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Senats bestehen.