Entscheidung
3 StR 300/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR300.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/16 vom 30. November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2 Ergänzend bemerkt der Senat: Es ist bedenklich, dass die Strafkammer im Rahmen der Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe "weder eine physische noch eine psychische Ab- hängigkeit von den von ihm konsumierten Betäubungsmitteln" ent- wickelt; der tägliche Amphetamin- und der gelegentliche Cannabiskon- sum seien vielmehr "lebensbegleitend" gewesen. Dies könnte besorgen lassen, dass das Landgericht bei der Beurteilung, ob bei dem Ange- klagten ein Hang vorlag, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist. Denn ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist nicht nur im Falle einer chronischen physischen oder psychischen Abhängigkeit zu bejahen; vielmehr kann auch schon eine eingewurzelte, durch Übung erworbene intensive Neigung genügen, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2016 - 3 StR 287/16, juris Rn. 3). Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer indes seit seiner Inhaftierung - offenbar problemlos - den Betäubungsmittelkonsum voll- ständig eingestellt hat, erweist sich die Ablehnung eines Hangs hier gleichwohl nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch