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Entscheidung

3 StR 386/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR386
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:301116B3STR386.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 386/16 vom 30. November 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 30. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 19. Mai 2016 a) in den Fällen II. 2. b), Taten 1 bis 10 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des An- geklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen entfällt; b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, dass Führungs- aufsicht angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbe- fohlenen in 30 Fällen (II. 3. b) der Urteilsgründe) sowie wegen sexuellen Miss- brauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines 1 - 3 - Jugendlichen in zehn Fällen (II. 2. b) der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheits- strafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen in den Fällen II. 2. b), Taten 1 bis 10 der Ur- teilsgründe kann nicht bestehen bleiben, da insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Taten 1 bis 10 zum Nachteil von Ö. wurden nach den Ur- teilsfeststellungen im Zeitraum vom 26.09.2007 bis Oktober 2007 be- gangen. Damit endete die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 182 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) unter Zugrundele- gung der für den Angeklagten günstigsten Tatzeitpunkte (26.09. bis 05.10.) mit Ablauf des 4. Oktober 2012 (vgl. Schön- ke/Schröder/Bosch/Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 78 Rn. 12f.). Bis zu diesem Zeitpunkt war weder eine Unterbrechungshandlung vor- genommen worden (die Einleitung des Ermittlungsverfahrens erfolgte erst im Juli 2015) noch war das Ruhen der Verjährung eingetreten. Ins- besondere ruhte diese nicht nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, denn § 182 StGB wurde erstmalig durch das am 27.01.2015 in Kraft getretene 49. Strafrechtsänderungsgesetz in die Vorschriftenliste des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgenommen (Fischer, StGB, 63. Aufl., § 78b Rn. 1)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Straf- ausspruchs. Das Landgericht hat die Einzelstrafen in diesen Fällen dem Straf- rahmen des § 174 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf 2 3 4 - 4 - Jahren) entnommen und jeweils eine Strafe von neun Monaten verhängt. Zwar hat es straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte tateinheitlich sich jeweils auch des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen schuldig gemacht hat. Mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen, insbeson- dere die strafschärfend bewerteten gravierenden psychischen Folgen der Taten für den Geschädigten, die ihn auch mehr als acht Jahre nach Beendigung der Übergriffe noch beeinträchtigen, schließt der Senat es indes aus, dass die Strafkammer, wäre sie nur von einem Schuldspruch wegen sexuellen Miss- brauchs eines Schutzbefohlenen ausgegangen, auf jeweils niedrigere Einzel- strafen erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten - wenn auch mit geringerem Gewicht - straferschwerend berücksichtigt werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2000 - 3 StR 481/00, juris Rn. 3; vom 15. Oktober 2015 - 3 StR 350/15, StV 2016, 558). 3. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei nach § 68 Abs. 1, § 181b StGB Führungsaufsicht angeordnet. Es hat die Anordnung die- ser Maßregel aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen. In diese sind indes alle vollstreckbaren Rechtsfolgen aufzunehmen, mithin auch die Anordnung von Maßregeln der Sicherung und Besserung (KK-Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 42; vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86, BGHSt 34, 138, 146). Der Senat ergänzt deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Urteilstenor. 5 - 5 - Der geringe Teilerfolg rechtfertigt es nicht, die Gebühr zu ermäßigen und der Staatskasse einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzu- erlegen. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 6