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Entscheidung

IX ZB 92/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:051216BIXZB92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:051216BIXZB92.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 92/16 vom 5. Dezember 2016 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 5. Dezember 2016 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 15. August 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Dem Schuldner war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des Landgerichts Stralsund ist dem Schuldner am 18. August 2016 zugestellt worden. Am 9. September 2016 hat er Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfah- ren beantragt, am 14. September 2016 ging seine Erklärung über die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. November 2016 ist ihm am 1. Dezember 2016 zugestellt worden. Am 30. November 2016 hat er durch einen am Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begründung (§ 234 Abs. 1 1 - 3 - Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Be- schluss vom 29. Mai 2008 – IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 - 92 IK 102/16 - LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 - 8 T 114/16 -