Urteil
5 StR 179/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Freispruch des Tatgerichts ist die Revision nur dann erfolglos, wenn die Beweiswürdigung sachlich-rechtlich standhält; lückenhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung.
• Zeugenaussagen, die eine Beobachtung belegen, können ein schwerwiegendes Indiz für einen sexuellen Übergriff sein, auch wenn sie nicht jede Einzelheit des behaupteten Kerngeschehens bestätigen.
• Nicht jede Inkonstanz in wiedergegebenen Einzeldarstellungen eines Kindes führt zu Umständen, die dessen Gesamtglaubhaftigkeit ausschließen; Gedächtnisunsicherheiten sind zu berücksichtigen.
• Fehler bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Nebenklägerin können die gesamte Beurteilung anderer, gleichgelagerter Vorwürfe mitbetreffen und eine neue Verhandlung erforderlich machen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Freisprüche wegen fehlerhafter Beweiswürdigung bei Kindesangaben • Bei einem Freispruch des Tatgerichts ist die Revision nur dann erfolglos, wenn die Beweiswürdigung sachlich-rechtlich standhält; lückenhafte oder fehlerhafte Beweiswürdigung führt zur Aufhebung. • Zeugenaussagen, die eine Beobachtung belegen, können ein schwerwiegendes Indiz für einen sexuellen Übergriff sein, auch wenn sie nicht jede Einzelheit des behaupteten Kerngeschehens bestätigen. • Nicht jede Inkonstanz in wiedergegebenen Einzeldarstellungen eines Kindes führt zu Umständen, die dessen Gesamtglaubhaftigkeit ausschließen; Gedächtnisunsicherheiten sind zu berücksichtigen. • Fehler bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Nebenklägerin können die gesamte Beurteilung anderer, gleichgelagerter Vorwürfe mitbetreffen und eine neue Verhandlung erforderlich machen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau verurteilt; hinsichtlich umfangreicher Sexualvorwürfe (213 Taten) seiner Stieftochter wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Anklage wirft dem Angeklagten vor, wiederholt sexuelle Handlungen an der 1996 geborenen Stieftochter begangen zu haben, darunter einen konkreten Vorfall am 22. Februar 2004 und zahlreiche weitere tateinheitliche bzw. wiederholte Übergriffe in den Jahren danach. Die Nebenklägerin schilderte zahlreiche Einzeltaten, die das Landgericht jedoch als in Teilen inkonsistent und nicht hinreichend detailliert einstufte. Die Mutter der Nebenklägerin berichtete, sie habe die Tochter im Bett neben dem entblößten Penis des Angeklagten liegend vorgefunden. Der Angeklagte bestritt sämtliche Taten. Die Staatsanwaltschaft legte gegen die Freisprüche Revision ein. • Revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Beweiswürdigung lückenhaft, widersprüchlich, unklar oder gegen Denkgesetze/Erfahrungssätze verstößt (§ 261 StPO). • Das Landgericht hat im Fall des 22. Februar 2004 übersehen, dass die Beobachtung der Mutter — Tochter neben dem entblößten Penis des Angeklagten — zumindest ein schwerwiegendes Indiz für einen sexuellen Übergriff darstellt; die Kammer hat diese Bestätigung nicht hinreichend gewürdigt. • Das Tatgericht hat Inkonstanzen in den Schilderungen der Nebenklägerin zu pauschal als Widerspruch gewertet und dabei nicht berücksichtigt, dass Gedächtnisunsicherheiten bei einer zur Tatzeit 7‑jährigen und wegen des langen Zeitraums erklärend wirken können. • Differenzen zwischen Angaben in polizeilicher Vernehmung, Exploration und Hauptverhandlung sind nicht automatisch als Zeichen völliger Unzuverlässigkeit zu bewerten; mangelnde Berücksichtigung dieser Differenzierungen stellt einen Bewertungsfehler dar. • Wegen der dargelegten Bewertungsfehler ist die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Nebenklägerin insgesamt fehlerhaft, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei korrekter Würdigung auch in den weiteren Fällen eine andere Entscheidung gefallen wäre. • Folge: Aufhebung der Freisprüche und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, voraussichtlich unter Einbeziehung eines neuen Sachverständigen. Der Senat hebt das Urteil insoweit auf, als der Angeklagte freigesprochen wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurück. Begründet wird dies mit einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Landgerichts: Die Beobachtung der Mutter und die Gesamtwürdigung der kindlichen Angaben wurden nicht ausreichend berücksichtigt, und Inkonstanzen wurden ohne Berücksichtigung gedächtnisbedingter Erklärungen überbewertet. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei korrekter Beurteilung eine Verurteilung in zumindest Teilen zu ergehen hätte. Die neue Verhandlung soll auch die Frage der Kosten des Rechtsmittels und gegebenenfalls ein neues sachverständiges Gutachten umfassen.