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Entscheidung

5 StR 418/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:061216B5STR418
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:061216B5STR418.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 418/16 vom 6. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 beschlos- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird der Strafausspruch im Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. Juni 2016 wie folgt geändert (§ 349 Abs. 4 StPO): a) Der Angeklagte wird verwarnt. b) Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 Euro bleibt unter Aufrechterhaltung des Aus- spruchs über die als vollstreckt angesehene Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie die gewährte Ratenzahlung vorbehalten. 2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die dem Angeklagten durch sein Rechtsmit- tel entstandenen notwendigen Auslagen und die hierdurch entstandenen gerichtlichen Auslagen je zur Hälfte. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein- heit mit Beihilfe zum Betrug zu der in der Beschlussformel genannten Geldstra- fe verurteilt, eine Entscheidung über die als vollstreckt anzusehende Geldstrafe und eine Ratenzahlungsanordnung getroffen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfah- rensrüge und der Rüge Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil allein eine Ver- warnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 StGB auszusprechen ist. Zwar hat die genannte Vorschrift Ausnahmecharakter und erfordert grundsätzlich eine Er- messensentscheidung des Tatgerichts. Allerdings kann die Besonderheit eines Falles das Ermessen der Strafkammer derart verengen, dass allein eine Ver- warnung mit Strafvorbehalt in Betracht kommt. In diesem Fall kann auch das Revisionsgericht auf die besondere Sanktion gemäß § 59 StGB erkennen (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 – 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279, 290, 291 mwN). So liegt es angesichts der vom Landgericht festgestellten außergewöhn- lichen Umstände hier. Zwischen Tat und erstinstanzlicher Verurteilung sind bald zehn Jahre vergangen. Hiervon entfallen allein auf den Zeitraum zwischen An- klage und Eröffnung des Hauptverfahrens über vier Jahre. Die Belastungen durch das Verfahren und dessen Länge haben dazu beigetragen, dass der An- geklagte dienstunfähig erkrankt ist. Ferner ist er zwischenzeitlich in den Ruhe- stand versetzt worden und noch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt. Dar- über hinaus ist nach den Feststellungen des Tatgerichts davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht eigennützig gehandelt und die Tat gewissermaßen 1 2 3 - 4 - „unter den Augen“ des zweiten Bürgermeisters stattgefunden hat. Schließlich ist der Schaden bei den jeweils betroffenen Anliegern gering. Unter diesen Umständen erkennt der Senat auf die in der Beschlussfor- mel verhängte Sanktion. Die nach § 268a StPO zu treffende Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit bleibt dem Landgericht vorbehalten. Mutzbauer Dölp König Berger Bellay 4 5