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Urteil

X ZR 117/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein während einer vom Reiseveranstalter geschuldeten Transferfahrt eintretender Unfall, der die Reiseteilleistung beeinträchtigt und die Reisenden verletzt, kann einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB darstellen. • Der Reiseveranstalter haftet für das Gelingen der vertraglich geschuldeten Transferleistung unabhängig von seinem Verschulden; das allgemeine Lebensrisiko entbindet ihn nicht, wenn der Eintritt dieses Risikos in innerem Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung steht. • Bei einem besonders schweren Mangel, der den Zweck der Reise insgesamt oder weitgehend vereitelt (z.B. schwere Verletzungen eines Mitreisenden), kommt eine Minderung bzw. Erstattung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1, § 638 Abs. 4 BGB in Betracht.
Entscheidungsgründe
Reisemangel durch unfallbedingte Vereitelung der Transferleistung • Ein während einer vom Reiseveranstalter geschuldeten Transferfahrt eintretender Unfall, der die Reiseteilleistung beeinträchtigt und die Reisenden verletzt, kann einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs. 1 BGB darstellen. • Der Reiseveranstalter haftet für das Gelingen der vertraglich geschuldeten Transferleistung unabhängig von seinem Verschulden; das allgemeine Lebensrisiko entbindet ihn nicht, wenn der Eintritt dieses Risikos in innerem Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung steht. • Bei einem besonders schweren Mangel, der den Zweck der Reise insgesamt oder weitgehend vereitelt (z.B. schwere Verletzungen eines Mitreisenden), kommt eine Minderung bzw. Erstattung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1, § 638 Abs. 4 BGB in Betracht. Die Klägerin buchte mit ihrem Ehemann eine Pauschalreise in die Türkei (15.–29.12.2013) inklusive Flughafentransfer. Auf der Transferfahrt wurde der Bus von einem entgegenkommenden Fahrzeug gerammt; beide Reisende erlitten Verletzungen, der Ehemann musste intensivmedizinisch betreut werden. Die Klägerin forderte Rückzahlung des Reisepreises und Kostenersatz. Das Amtsgericht gab der Klägerin überwiegend Recht und kürzte nur die bereits geleistete Anzahlung; das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die Revision der Klägerin war zulässig; der BGH prüfte, ob der Unfall einen Reisemangel nach §§ 651c, 651d BGB begründet hat. • Der Reiseveranstalter schuldet die vertraglich vereinbarte Reise so, dass zugesicherte Eigenschaften vorliegen und die Reise nicht mit Mängeln behaftet ist; er trägt grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise unabhängig von der Fehlerursache (§ 651c Abs. 1 BGB). • Die Transferleistung umfasst nicht nur ein verkehrssicheres Fahrzeug und geeignetes Personal, sondern auch den Erfolg, die Reisenden unversehrt vom Flughafen zum Hotel zu befördern; diese Erwartung entspricht der Verkehrsauffassung der gewöhnlichen Beschaffenheit der Leistung. • Der während der geschuldeten Transferfahrt eingetretene Unfall wirkte unmittelbar auf die vertragliche Transportleistung ein und führte zu ihrer Fehlerhaftigkeit; die dadurch erfolgten (schweren) Verletzungen machten die Fortsetzung der Reise für die Betroffenen unmöglich. • Die Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko ist vorzunehmen; Risiken, die allein in der persönlichen Sphäre des Reisenden liegen und keinen inneren Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung haben, sind vom Mangelbegriff auszunehmen. Hier aber bestand ein solcher innerer Zusammenhang, da sich die Gefahr im Rahmen der vom Veranstalter geschuldeten Transportpflicht verwirklichte. • Schuld oder Verschulden des Reiseveranstalters gegenüber dem Falschfahrer sind für die Minderung nach § 651d BGB unerheblich; der Veranstalter trägt die Preisgefahr auch dann, wenn der Mangel durch nicht zurechenbare Umstände verursacht wurde. • Ein besonders schwerer Mangel, der den Zweck der Reise insgesamt oder weitgehend vereitelt (z.B. durch Tod oder schwere Verletzungen), rechtfertigt eine Minderung bzw. Rückerstattung nicht nur für die anteilige Dauer des Ereignisses, sondern gegebenenfalls für die gesamte Reise. • Nach den unangegriffenen Feststellungen war der Ehemann so schwer verletzt, dass er intensivmedizinisch behandelt werden musste und weitere Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnte; die Klägerin begleitete ihn im Krankenhaus, so dass auch ihr Reisezweck vereitelt war. Die Revision der Klägerin hat Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Es liegt ein Reisemangel gemäß § 651c Abs. 1 BGB vor, da die vom Reiseveranstalter geschuldete Transferleistung durch den Unfall fehlerhaft wurde und der Zweck der Reise für beide Kläger durch die schweren Verletzungen vereitelt war. Folglich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung bzw. Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 i.V.m. § 638 Abs. 4 BGB; der Reiseveranstalter kann den vereinbarten Reisepreis nicht verlangen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.