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Entscheidung

2 ARs 196/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216B2ARS196
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216B2ARS196.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 196/16 2 AR 138/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Gerichtsstandbestimmungsverfahren Kläger, Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte, Az.: 7a StVK 64/15 Landgericht Koblenz Az.: 40 VRs 07 Js 10700/89 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 16 K 2983/15 Verwaltungsgericht Düsseldorf Az.: 11 E 580/15 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 8. Dezember 2016 beschlossen: Zuständig ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Gründe: Die Vorlage betrifft einen (negativen) Zuständigkeitsstreit zwischen Ge- richten verschiedener Gerichtszweige, hier dem Landgericht Koblenz - Strafvollstreckungskammer in Diez - und dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: I. 1. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt in Diez (Rheinland-Pfalz) untergebracht war, erhielt im August 2014 im Rahmen seiner Entlassungsvorbereitung eine vorläufige Zusa- ge für eine betreute Wohneinrichtung in Soest (Nordrhein-Westfalen). Im Sep- tember 2014 widerrief die Einrichtung ihre Zusage mit der Begründung, sie ha- be von der Polizei erfahren, dass der Kläger nach seiner Entlassung in die Risi- kogruppe A der Konzeption „KURS NRW“ (Konzeption zum Umgang rückfallge- fährdeter Sexualstraftäter in Nordrhein-Westfalen) gemäß Anlage zum Gem. RdErl. d. JM (4201 – III. 18), d. IM (4 – 62.12.03) und d. MAGS (III B 1 – 1211.4 [KURS]) vom 13. Januar 2010 eingestuft worden sei; Angehörige dieser Risiko- gruppe nähme die Einrichtung grundsätzlich nicht auf. Auf Nachfrage des Klä- 1 2 - 3 - gers bei der Polizei in Soest wurde dieser an das Landeskriminalamt Nordrhein- Westfalen (Zentralstelle KURS) verwiesen. Es hätten bereits zwei Fallkonferen- zen stattgefunden, in denen die entsprechenden Entscheidungen getroffen worden seien. Im September 2014 erhob der Kläger beim Landeskriminalamt Nord- rhein-Westfalen Widerspruch gegen seine Einstufung in die Risikogruppe A gemäß der Konzeption KURS NRW. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass sein Wi- derspruch mangels Vorliegens einer polizeilichen Maßnahme mit Außenwirkung nicht statthaft sei. Auch im weiteren Verfahren hat sich das Landeskriminalamt auf den Standpunkt gestellt, dass die vom Kläger angegriffene Gefahreneinstu- fung durch das Landeskriminalamt keinen Verwaltungsakt darstelle. Die dort angesiedelte Zentralstelle KURS NRW nehme lediglich „eine Bündelung“ von Informationen in Bezug auf unter Führungsaufsicht stehende Sexualstraftäter vor. Ein Antrag des Klägers auf Akteneinsicht wurde abgelehnt. Im April 2015 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Kla- ge gegen das Bundesland Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministeri- um für Inneres. In der Hauptsache beantragt er, seine Einstufung durch das beklagte Land in die Risikogruppe A nach der Konzeption KURS NRW aufzu- heben. Er ist der Auffassung, dass die polizeiliche Einstufung des Klägers in eine Risikogruppe spätestens nach der Mitteilung an Dritte eine Maßnahme mit Außenwirkung darstelle. Im Rahmen seiner Anhörung hat der Kläger nochmals klargestellt, dass sich die Klage gegen die von der Polizei in Nordrhein- Westfalen vorgenommene Einstufung richte und nicht gegen eine eventuell da- neben tretende führungsaufsichtsrechtliche Maßnahme einer Stelle in Rhein- land-Pfalz, zumal Führungsaufsicht mangels Entlassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung noch gar nicht eingetreten sei. 3 4 - 4 - Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Mai 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz - Strafvollstreckungskammer - verwiesen. Die Klage sei darauf gerichtet, unter Bezug auf die Konzeption KURS NRW auf Maßnahmen im Rahmen der Entlassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung Ein- fluss zu nehmen. Im Rahmen der Konzeption KURS NRW nehme das Landes- kriminalamt in Fällen mit Bezug zu Stellen außerhalb Nordrhein-Westfalens kei- ne außenwirksame Entscheidung vor, sondern es bitte die zuständige Behörde des anderen Bundeslands lediglich, bestimmte für die Einstufung relevante Un- terlagen zu übersenden. Daher sei für eine Entscheidung der Verwaltungsge- richte kein Raum, sondern vielmehr sei nach § 78a Abs. 1 Satz 1, 2 GVG, §§ 68, 68a StGB, § 463 Abs. 2 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig. Gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat am 11. August 2015 die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbe- schluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht aus- geführt, dass vorliegend keine Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Rede stün- den. Die Einstufung durch das Landeskriminalamt sei nach der Konzeption KURS NRW ergangen, die ausschließlich Personen betreffe, die nach ihrer Ent- lassung unter Führungsaufsicht stehen, weswegen die Strafvollstreckungs- kammer und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei. Das Landgericht Koblenz hat das Verfahren mit Beschluss vom 20. Mai 2016 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den zulässigen Rechts- weg entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Es ist der Auffassung, dass der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf objektiv willkür- 5 6 7 - 5 - lich sei, weswegen dessen Bindungswirkung entfallen müsse. Der Kläger wen- de sich mit seiner Klage ausdrücklich nicht gegen Maßnahmen einer bestehen- den Führungsaufsicht, was das Verwaltungsgericht negiere, sondern gegen die KURS NRW-Einstufung des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen. Daher sei ein Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben, zumal der Kläger zum Zeit- punkt des Klageantrags noch in der Sicherungsverwahrung untergebracht ge- wesen sei und es keinen Beschluss zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht gegeben habe. Die Unterbringung des Klägers in der Sicherungsverwahrung wurde durch Beschluss vom 21. Januar 2016, rechtskräftig seit dem 4. März 2016, für erledigt erklärt. Dadurch trat Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein. Die Staats- anwaltschaft Saarbrücken als Vollstreckungsbehörde hat mitgeteilt, dass die Aufnahme des Klägers in das Programm KURS NRW und die Einstufung des Klägers nicht durch sie veranlasst worden sei und es sich aus ihrer Sicht um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele. 2. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Verwaltungsgericht Düs- seldorf als zuständiges Gericht zu bestimmen. Es könne dahin stehen, ob der Verweisungsbeschluss willkürlich sei, denn dieser sei aufgrund einer verfas- sungskonformen Auslegung von § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG wegen Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht bindend, weil wirksamen Rechtsschutz gegen die angegrif- fene Maßnahme hier nur das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewähren könne. 8 9 - 6 - II. Der Bundesgerichtshof ist entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu der Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut und ursprünglichen Sinn nach zwar zunächst nur Kompetenzkonflikte zwischen verschiedenen ordentlichen Gerich- ten im zivilprozessualen Verfahren. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwi- schen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO je- doch entsprechend anwendbar, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist, etwa weil es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 2016 – 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469 mwN; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 – 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392 mwN; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 46). Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Ge- richtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 – X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713, 714; BAG, Be- schluss vom 16. August 2016 – 9 AS 4/16, NJW 2016, 3469). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Einerseits liegt aufgrund der Ent- scheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein nicht mehr anfechtbarer Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düs- seldorf vor. Andererseits hat das angegangene Landgericht Koblenz seine Zu- ständigkeit verneint und die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt. 10 11 12 - 7 - III. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 1. Zwar ist die Verweisung eines Rechtsstreits nach § 17a GVG grund- sätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht, sobald sie - wie hier - unanfechtbar geworden ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 mwN). § 17a GVG ist für die Rechtswegstrei- tigkeit zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und ordentlicher Gerichtsbarkeit auch unmittelbar anwendbar, weil es sich um verschiedene Gerichtsbarkeiten handelt (Senat, Beschluss vom 23. März 2005 – 2 ARs 16/05, BGHR GVG § 17a Rechtswegstreitigkeit 1). 2. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Düs- seldorf an das Landgericht Koblenz war jedoch entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ausnahmsweise nicht bindend. a) Der Bundesgerichtshof hat nicht ausgeschlossen, dass auch bei rechtskräftigen Verweisungen nach § 17a Absatz 2 Satz 3 GVG Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung entfällt (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 f.; Beschluss vom 13. November 2001 – X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713 mwN). Nach dieser Rechtsprechung kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Verweisung nach objektiven Maß- stäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher will- kürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vor- schriften zu qualifizieren ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 2014 – X ARZ 172/14, aaO; BVerwG, Beschluss vom 8. November 1994 – 9 AV 1/94, NVwZ 1995, 372 mwN) oder wenn der Beschluss jeder Grundlage entbehrt oder dazu 13 14 15 16 - 8 - führt, dass die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungs- rechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Be- schluss vom 13. November 2001 – X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 – 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 jew. mwN). b) So verhält es sich hier. Nach dem genannten Maßstab liegt in der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Koblenz eine schwerwiegen- de, nicht mehr hinnehmbare Verletzung der Rechtswegordnung, die mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr zu vereinbaren ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich bei seiner Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG über die den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten regelnde, maßgebliche Norm des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinweggesetzt und ohne nachvollziehbare Begründung eine nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennbare und deshalb nicht zu rechtfertigende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Koblenz ange- nommen. Die gegen das Land Nordrhein-Westfalen als Klagegegner (§ 78 VwGO) gerichtete Klage zielt unmissverständlich auf eine Aufhebung einer präventiv- polizeilichen Einstufung des Klägers in eine Risikogruppe durch das Landes- kriminalamt und ist ausdrücklich nicht gegen (etwaige) möglicherweise daneben tretende Maßnahmen anderer Justiz(vollzugs)- oder Führungsaufsichtsbehör- den gerichtet. Diese Zielrichtung seines Begehrens hat der Kläger auch im be- hördlichen Verfahren und im Rahmen seiner gerichtlichen Anhörung wiederholt dargelegt. Eine mit Zustimmung des Klägers vorgenommene Klageänderung bzw. Änderung der Passivlegitimation (vgl. § 91 VwGO) liegt nicht vor. 17 18 19 - 9 - Die von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfene Frage, ob es sich bei der angegriffenen Einstufung in eine Risikogruppe um einen Verwaltungsakt handelt, betrifft nicht die Rechtswegzuständigkeit, sondern wird allenfalls bei der Frage nach der richtigen Klageart oder bei der Begründetheit der Klage re- levant. Eine die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründende abdrän- gende Sonderzuweisung (etwa §§ 109 f. StVollzG, § 23 EGGVG oder § 13 GVG) ist nach dem Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich. So ist die Risi- kobewertung eines Verurteilten durch ein Landeskriminalamt weder in den ge- setzlichen Vorschriften zur Führungsaufsicht nach den §§ 68 ff. StGB geregelt, noch ist das Landeskriminalamt nach dem Sachverhalt von einer anderen im Rahmen der Führungsaufsicht tätigen Behörde (etwa der Führungsaufsichts- stelle, vgl. Art. 295 EGStGB, § 463a StPO) beauftragt worden, für diese eine solche Einstufung vorzunehmen. Vielmehr wurde das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen bei der Umsetzung von KURS NRW in eigener Zuständigkeit auf dem Gebiet der Ge- fahrenabwehr, hier zur Verringerung des Rückfallrisikos des Klägers, also zur Verhinderung von Straftaten und nicht zu deren Verfolgung, tätig. Davon geht auch die Konzeption KURS NRW selbst aus, nach der es bei der Einstufung von Personen der Zielgruppe in eine der drei Risikogruppen durch die vom Landeskriminalamt einzuberufene Fallkonferenz bei den gesetzlichen Zustän- digkeiten und Verantwortlichkeiten der Beteiligten für die von ihnen zu treffen- den Entscheidungen verbleibt (vgl. Ziff. 7 der Konzeption). Dabei ist das Lan- deskriminalamt - Zentralstelle KURS - dafür zuständig, die Personen der Ziel- gruppe zu erfassen, die relevanten Informationen zu bewerten und zu steuern, polizeiliche Maßnahmen zu koordinieren und Informationen aus polizeilichen Datensammlungen und auf Grundlage von § 30 Abs. 2 PolG NRW zu erheben 20 21 22 - 10 - (vgl. Ziff. 6a der Konzeption). Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe des PolG NRW in Verbindung mit den Richtlinien über die Kriminalpolizeili- chen Sammlungen verarbeitet und gemäß §§ 27, 28 PolG NRW an Polizeibe- hörden und andere öffentliche Stellen übermittelt (vgl. Ziff. 10 e/f der Konzepti- on). Darunter fallen auch die Weitergabe der eigenen Gefährdungsbewertung des Landeskriminalamts etwa an Führungsaufsichtsstellen sowie die Übermitt- lung der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Daten an die zuständige Kreispoli- zeibehörde. Für ein repressives Tätigwerden des Landeskriminalamts Nord- rhein-Westfalen bei der Gefährdungseinstufung und Datenübermittlung im Rahmen der Konzeption KURS NRW ist daher offenkundig kein Raum. Fischer Krehl Eschelbach Bartel Grube