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Entscheidung

5 StR 424/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 424/15 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges zu 2.: Beihilfe zum Subventionsbetrug Nebenbeteiligte: 1. 2. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlos- sen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorge- nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen banden- und ge- werbsmäßigen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass ein Jahr dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die Angeklagte H. hat es wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 1 - 3 - acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es acht Monate dieser Strafe für vollstreckt erklärt und das Verfah- ren im Übrigen eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte S. hat es wegen der Tat der Angeklagten H. als deren Geschäftsführerin eine Geldbuße von 20.000 € und gegen die weitere Nebenbeteiligte B. wegen einer Tat des Angeklagten S. als deren Geschäftsführer eine solche von 10.000 € ver- hängt. 1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten S. und die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Hingegen führen die auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen der Nebenbeteiligten nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung der Aussprüche über die Geldbußen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: „Revision der S. (…) Das Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Bemes- sungsfaktoren nicht dargelegt hat. Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientie- ren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldbu- ße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugs- tat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbe- reich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsi- tuation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Buß- 2 3 4 - 4 - geld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a). Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vor- teils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldie- rung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirt- schaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendun- gen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Ent- scheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Buß- geldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45). Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die S. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der Be- messung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen, dass Kosten und sonstige Aufwendungen zur Ermittlung des Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in ei- nem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es – gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der Schätzungsgrundlagen – ausgeht. Es bleibt daher nach den Ur- teilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Land- gericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur ge- mutmaßt werden. (…) Revision der B. (…) Das Urteil weist Erörterungsmängel auf. (…) Die Feststel- lungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wirt- schaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Land- gericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende Schät- zung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen, welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden, noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von einem nachträglichen Wegfallen des Vorteils ausgegangen ist.“ - 5 - Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Fest- stellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten. Die Feststellungen zu den festgesetzten Geldbußen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben. Das neu zur Entscheidung be- rufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den be- stehenden nicht widersprechen. Mutzbauer Sander Schneider Berger Feilcke 5 6