Entscheidung
5 StR 465/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR465
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR465.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 465/16 vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. März 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un- begründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Außerachtlassen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 11. September 2013 beschwert den Angeklagten wegen der anderenfalls verhängten zwei lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafen auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die besondere Schwere der Schuld nur nach dem Maß- stab des § 57b StGB geprüft worden ist. Mutzbauer Sander Schneider Berger Feilcke