Entscheidung
IX ZR 90/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216BIXZR90
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216BIXZR90.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 90/15 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 8. Dezember 2016 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Ober- landesgerichts Hamburg vom 8. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 79.443,56 € festge- setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht liegt noch im Rahmen einer rechtlich möglichen tatrichterlichen Würdigung und ist vereinbar 1 2 - 3 - mit den Grundsätzen des nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergan- genen Urteils des Senats vom 7. Mai 2015 (IX ZR 95/14, WM 2015, 1202), dem ein ähnlicher, aber in verschiedener Hinsicht abweichender Sachverhalt zu- grunde lag. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 303 O 44/13 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2015 - 1 U 83/14 - 3