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Entscheidung

V ZB 31/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216BVZB31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZB31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 31/15 vom 8. Dezember 2016 in der Freiheitsentziehungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 29. Zivilkammer - vom 23. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 21. Februar 2014 eine getroffe- ne Unterbringungsanordnung „aus den im Beschluss vom 21. Januar 2014 wei- ter fortbestehenden Gründen aufrechterhalten“. Das Landgericht hat die Be- schwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte- nen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdege- richt. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Das gilt auch in Verfahren der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit, in denen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszu- gehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Ausführungen des Be- schwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensman- gel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Be- schwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29. März 2012 - V ZB 3/12, juris Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts un- terliegt die gerichtliche Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Transit- aufenthaltes des Betroffenen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde. Gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG ist eine Rechtsbeschwerde in Frei- heitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringung oder die freiheitsentziehende Maß- nahme anordnet. Hierzu zählt auch die Entscheidung, dass eine bereits ge- troffene Unterbringungsanordnung nicht beendet wird, sondern weiterhin auf- rechterhalten bleibt. Auch einer solchen Entscheidung kommt eine unmittelbar freiheitsentziehende Wirkung zu (vgl. BT-Drs. 16/12717 S. 60). Daher durfte 2 3 4 - 4 - das Beschwerdegericht nicht von einer Wiedergabe des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes absehen. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Rüge der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt sei, weil die beteiligte Behörde nach der Befragung des Betroffenen vom 8. Januar 2014 die Unterlagen erst am 15. Januar 2014 an die kamerunische Botschaft weitergeleitet habe (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 28/15, juris Rn. 5 f.). III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2014 - 934 XIV 308/14 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.02.2015 - 2-29 T 52/14 - 5 6