Entscheidung
V ZR 125/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:081216BVZR125
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZR125.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 125/16 vom 8. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700.000 €. Gründe: 1. Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übri- gen zulässige (§ 544 Abs. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. a) Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht ihre Beru- fung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen hat, ohne die zu diesem Zeitpunkt noch mögliche Entscheidung des Landgerichts über ihren Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes dieses Urteils abzuwarten. Die Klägerin hat aber nicht hinreichend dargelegt, dass sich ein hierin möglicherweise zu erbli- ckender Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG oder auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG 1 2 - 3 - i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGK 4, 87, 92) entscheidungserheb- lich ausgewirkt hat. Dies ist auch nicht offenkundig. Überwiegend ist schon nicht zu erkennen, dass der Antrag der Klägerin Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne von § 320 Abs. 1 ZPO betrifft; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand eines Urteils das Vorbringen einer Partei nicht in allen Einzelheiten, sondern nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp wiedergeben soll (§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit eine Berichtigung in Betracht gekommen wäre, ist nicht ersicht- lich, dass sich die unterbliebene Entscheidung über den Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Die Nichtzulassungsbe- schwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung Fest- stellungen des Landgerichts zugrunde gelegt hat, deren Berichtigung von der Klägerin beantragt worden ist, oder dass es Vortrag der Klägerin in der Beru- fungsinstanz unter Verweis auf entgegenstehende Feststellungen aus dem erst- instanzlichen Urteil zurückgewiesen hat. Das gilt insbesondere für die Feststel- lung, die Klägerin habe die Flurstücke 122/2 und 122/3 herausvermessen las- sen, um den Umbau der Pension in ein Mehrfamilienhaus zu finanzieren. Sie ist von dem Berufungsgericht nicht als unstreitig angesehen, sondern als zentraler Streitpunkt der Parteien erkannt und behandelt worden. Seine Annahme, das anfängliche Gesamtkonzept, das der streitgegenständlichen Darlehensfinanzie- rung zu Grunde gelegen habe, habe wesentlich auch auf einer Veräußerung dieser Flurstücke basiert, beruht auf der Würdigung der erstinstanzlichen Be- weisaufnahme. 3 4 - 4 - b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Von einer Begründung der Entscheidung wird insoweit nach § 544 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.01.2015 - 5 O 1533/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.12.2015 - 8 U 82/15 - 5 6