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Entscheidung

3 StR 262/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR262
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR262.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 262/16 vom 13. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Verbrechen der besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 13. Januar 2016, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge- hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Verabredung zum Verbre- chen der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit uner- laubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Pat- ronenmunition, einer Schusswaffe sowie Munition" zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel 1 - 3 - ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Während der Schuld- und der Strafausspruch materiellrechtlicher Prü- fung standhalten, kann die vom Landgericht auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben; denn den Urteilsgründen sind die erforderlichen formellen Vorausset- zungen nicht zu entnehmen. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Täter die neue Tat nach zwei vorange- gangenen Verurteilungen wegen Straftaten aus dem Katalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr be- gangen hat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Dabei gilt nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine Verurteilung. Diese Vor- schrift findet auch Anwendung, wenn die Gesamtstrafe im Wege der nachträgli- chen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB gebildet worden ist. Danach ist hier nur eine Vorverurteilung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gegeben. Zwar liegen der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 1995 mehrere Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr zugrunde. Diese Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung, weil sie in die durch das Urteil des Landgerichts Lüneburg, Kammern in Celle, vom 12. November 1996 verhängte Gesamtfrei- heitsstrafe einbezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 307 mwN). Vorangegangene Verurteilungen des Angeklagten haben lediglich Straftaten zum Gegenstand, die von dem Ka- talog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht erfasst sind. 2 3 - 4 - Ob die Verhängung der Maßregel nach § 66 Abs. 2 oder 3 StGB in Be- tracht kommt, vermag der Senat nicht zu entscheiden, weil er hier die insoweit geforderte Ermessensentscheidung nicht selbst treffen kann. Sie ist vielmehr dem neuen Tatgericht vorbehalten (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 3 StR 170/15, juris Rn. 3 mwN). Die Sache bedarf daher im Maßregelausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg 4