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Leitsatz

VI ZR 116/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:131216BVIZR116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:131216BVIZR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 116/16 vom 13. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs.1; ZPO § 256 Abs. 1, § 544 Abs. 7 Das Gericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis auf seine geänderte Auffassung zu geben - einen Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abweist, er sei unklar und könne auch nicht in ausreichend klarer Form gestellt werden. Die Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag zu ändern und die Bedenken des Gerichts auszuräumen (Fortführung, Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09). BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 116/16 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Feststel- lungsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu- rückgewiesen. Streitwert: 30.354,76 € Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Schadensersatz und Feststellung wegen eines Verkehrs- unfalls am 6. April 2008, bei dem der als Ersthelfer tätige Geschädigte durch ein 1 - 3 - bei einer französischen Haftpflichtversicherung versichertes Kraftfahrzeug schwer verletzt wurde. Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen gewährt die Klägerin dem Geschädigten seit dem 3. Mai 2010 eine Verletztenrente auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 60 %. Die Haf- tung ist dem Grunde nach unstreitig. Vorliegend geht es allein um den von der Klägerin als Erwerbsschaden geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Die Klägerin behauptet, der Geschädigte sei durch den Unfall in seiner Haushaltstätigkeit - soweit Tätigkeiten für die anderen Familienmitglieder, seine Lebensgefährtin und sein am 20. Juli 2009 geborenes Kind, in Rede stünden - in Höhe von 1,38 Stunden pro Tag beeinträchtigt. Hieraus errechne sich ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von jährlich 4.968 €, mithin für den Zeit- raum vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ein Betrag in Höhe von 16.444,36 €. Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags sowie auf Feststel- lung der Ersatzpflicht für den zukünftig entstehenden Haushaltsführungsscha- den gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, soweit sich die Klägerin ge- gen die Abweisung des Feststellungsantrags wendet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückver- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Im Übrigen war die Nicht- zulassungsbeschwerde zurückzuweisen. 2 3 4 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, in- dem es den Feststellungsantrag überraschend mit der Begründung abgewiesen hat, er sei unzulässig. a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überra- schungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sach- dienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhan- delt (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 - VI ZR 177/09, NJW-RR 2010, 1363 Rn. 3). Ändert das Berufungsgericht im Verlauf des Verfahrens seine der Partei zunächst mitgeteilte Auffassung zur Zulässigkeit eines Klageantrags, muss es ihr einen erneuten Hinweis erteilen. Die Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag zu ändern und die Bedenken des Gerichts auszuräumen. b) Den danach gebotenen Hinweis hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht erteilt. Es hat ausgeführt, es sei unklar, was die Klägerin festgestellt wis- sen wolle. Ein Hinweis mit dem Ziel, den Antrag klarzustellen, sei entbehrlich, weil die Klage auch bei Umstellung des Antrags nicht zulässig werde. Sei die Feststellung beabsichtigt, dass der Beklagte den Teil des Haushaltsführungs- schadens zu ersetzen habe, der dem Erwerbsschaden zuzurechnen sei, hande- le es sich um eine abstrakte Rechtsfrage. Solle der Antrag darauf abzielen, die Eintrittspflicht des Beklagten für auf die Klägerin nach § 116 SGB X übergegan- gene Ansprüche festzustellen, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Haf- tung dem Grunde nach sei zwischen den Parteien unstreitig. 5 6 7 - 5 - c) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, hätte das Berufungsgericht - nachdem es zunächst von der Zulässigkeit der Feststel- lungsklage ausgegangen sei und den Parteien dies auch mitgeteilt habe - ihr den gebotenen Hinweis erteilt, hätte sie die Feststellung beantragt, "dass [der] Beklagte verpflichtet ist, ihr den Aufwand wegen des seit dem 1.1.2014 entstandenen und künftig noch entstehenden Haushaltsführungsschadens des Geschädigten aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 6.4.2008 zu erstatten, soweit der Ersatzan- spruch wegen des Haushaltsführungsschadens des Geschädigten für diesen Zeitraum gemäß § 116 SGB X auf sie übergegangen ist." Zu Recht meint die Klägerin, dass der Feststellungsantrag in dieser Form auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts zuläs- sig ist, § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar mag die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig sein. Nach den getroffenen Feststellun- gen hat der Beklagte aber nur den beruflichen Erwerbsschaden des Geschädig- ten anerkannt und die Klägerin insoweit klaglos gestellt. Seine Ersatzpflicht hin- sichtlich etwaiger auf die Klägerin als Teil des Erwerbsschadens übergegange- ner Haushaltsführungsschäden hat er hingegen ausdrücklich abgelehnt und dadurch sein Anerkenntnis auf einen abgrenzbaren Teil des Schadens be- schränkt (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84, MDR 1986, 304 f.). Der Feststellungsantrag soll in Bezug auf diesen abgrenzbaren Scha- densposten Klarheit hinsichtlich der grundsätzlichen Einstandspflicht des Be- klagten schaffen und die hieraus möglicherweise resultierenden Ersatzansprü- che vor einer drohenden Verjährung schützen (vgl. Senat, Urteil vom 28. Sep- tember 1999 - VI ZR 195/98, MDR 1999, 1439 f.). Es erscheint nicht von vorn- herein ausgeschlossen, dass ein Ersatzanspruch wegen eines ab dem 1. Januar 2014 entstehenden Haushaltsführungsschadens auf die Klägerin übergegangen ist und von ihr zukünftig geltend gemacht werden könnte. 8 9 - 6 - d) Die Gehörsverletzung ist auch erheblich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den von der Klägerin in der Nichtzu- lassungsbeschwerde gehaltenen Vortrag seine Ansicht aufgibt, dass ein Fest- stellungsantrag nicht zulässig gestellt werden könne. 2. Im Übrigen war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision zurückzuweisen, weil sie keine durchgreifenden Zulassungs- gründe gegen die Begründung des Berufungsgerichts aufzeigt, dass ein Haus- haltsführungsschaden für den Zeitraum vom 3. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2013 nicht ausreichend dargetan ist (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nä- heren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese- hen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 O 169/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 04.03.2016 - 14 U 181/14 - 10 11