Urteil
2 StR 342/15
BGH, Entscheidung vom
17mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung ist aktenkundig zu begründen; fehlt eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage, kann dies das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzen.
• Bei Urlaub des Schöffen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Schöffendienstleistung unzumutbar ist; der Vorsitzende muss jedoch im Einzelfall alle zumutbaren Alternativen prüfen.
• Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Entbindungsentscheidung beschränkt sich auf Willkürkontrolle; grobe Fehler in der Tatsachenermittlung oder fehlende Dokumentation können Willkür begründen.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete Entbindung eines Schöffen verletzt Recht auf gesetzlichen Richter • Die Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung ist aktenkundig zu begründen; fehlt eine nachvollziehbare Tatsachengrundlage, kann dies das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzen. • Bei Urlaub des Schöffen ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Schöffendienstleistung unzumutbar ist; der Vorsitzende muss jedoch im Einzelfall alle zumutbaren Alternativen prüfen. • Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Entbindungsentscheidung beschränkt sich auf Willkürkontrolle; grobe Fehler in der Tatsachenermittlung oder fehlende Dokumentation können Willkür begründen. Der Angeklagte wurde wegen umfangreicher Betrugstaten verurteilt; maßgeblich war ein Vertriebssystem, mit dem Kunden dazu bewegt wurden, Versicherungen zu kündigen und stattliche Renditen versprochen wurden. Insgesamt wurden über 600.000 Euro vereinnahmt, die überwiegend zur Deckung von Vertriebskosten und zur Befriedigung anderer Kunden verwendet wurden. Die Hauptverhandlung war an mehreren Tagen im März 2015 terminiert. Ein Hauptschöffe meldete telefonisch ab dem 25. März 2015 Urlaub in den Niederlanden und dass er sein Ferienhaus für die Saison herrichten müsse; daraufhin entband der Vorsitzende den Schöffen und ließ eine Hilfsschöffin heranziehen. Die Verteidigung beantragte an erster Verhandlungsstelle eine einwöchige Unterbrechung zur Prüfung der Besetzung; das Gericht lehnte ab. Der Angeklagte rügte in der Revision, die Entbindung sei auf unzureichender Tatsachengrundlage erfolgt und verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter. • Die Sachrüge ergab keinen Rechtsfehler; die Revision hatte mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg, weil die Kammer in der Person der Hilfsschöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt war. • Entscheidungen über die Entbindung von Schöffen erfolgen nach § 54 GVG und sind nur eingeschränkt revidierbar; eine willkürfreie Ermessensausübung ist jedoch erforderlich. • Bei Urlaub des Schöffen besteht regelmäßig Unzumutbarkeit der Dienstleistung, gleichwohl muss der Vorsitzende alle Umstände des Einzelfalls abwägen (Interessen des Schöffen, Verfahrensstand, voraussichtliche Dauer) und prüfen, ob zumutbare Alternativen (Unterbrechung, Verschiebung, Delegation von Arbeiten) bestehen. • Die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden ist aktenkundig zu machen; die aufzunehmenden Erwägungen müssen die Annahme der Unzumutbarkeit tragen, damit das Revisionsgericht eine Willkürkontrolle vornehmen kann. • Im vorliegenden Fall war die Tatsachengrundlage unzureichend: Dauer und Dringlichkeit der Abwesenheit des Schöffen waren nicht geklärt, der Vorsitzende hat offenbar nicht geprüft, ob eine Verschiebung oder Unterbrechung möglich war, und die Erwägungen wurden nicht dokumentiert. • Vor diesem Hintergrund liegt eine grobe Fehleinschätzung und damit Willkür vor, die das grundrechtsgleiche Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs.1 GG) verletzt. • Wegen dieses Verfahrensfehlers muss die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 wurde aufgehoben. Maßgeblich war, dass die Entbindung des Hauptschöffen auf einer unzureichend aufgeklärten und nicht aktenkundig begründeten Tatsachengrundlage beruhte, wodurch das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt wurde. Das Revisionsgericht hielt fest, dass der Vorsitzende zumindest prüfen und dokumentieren musste, ob eine Verschiebung der Fortsetzungstermine, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung oder eine zumutbare Delegation der Arbeiten am Ferienhaus möglich gewesen wäre. Mangels nachvollziehbarer Erwägungen liegt Willkür vor, weshalb die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde.