Beschluss
V ZB 88/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein behördliches Eintragungsersuchen im Grundbuch nach § 29 Abs. 3 GBO muss mit einer individuellen Siegelung in Form eines Prägesiegels oder Farbdruckstempels versehen sein; ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Siegel reicht nicht aus.
• Das Grundbuchamt darf die Form des Ersuchen nach § 29 Abs. 3 GBO mit einer Zwischenverfügung beanstanden und die Eintragung davon abhängig machen.
• Für die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit einer behördlichen Erklärung genügt bei elektronischer Übermittlung eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 137 Abs. 2 GBO; eine Gleichstellung drucktechnisch erzeugter Siegel mit dieser Vorschrift besteht nicht ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Regelung.
Entscheidungsgründe
Formvorschriften für behördliche Eintragungsersuchen im Grundbuch: drucktechnisches Siegel unzulässig • Ein behördliches Eintragungsersuchen im Grundbuch nach § 29 Abs. 3 GBO muss mit einer individuellen Siegelung in Form eines Prägesiegels oder Farbdruckstempels versehen sein; ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Siegel reicht nicht aus. • Das Grundbuchamt darf die Form des Ersuchen nach § 29 Abs. 3 GBO mit einer Zwischenverfügung beanstanden und die Eintragung davon abhängig machen. • Für die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit einer behördlichen Erklärung genügt bei elektronischer Übermittlung eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 137 Abs. 2 GBO; eine Gleichstellung drucktechnisch erzeugter Siegel mit dieser Vorschrift besteht nicht ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Regelung. Als Miteigentümer eines Wohnungseigentums waren Beteiligte im Grundbuch eingetragen; hinsichtlich der Anteile der Beteiligten zu 2 und 3 war 2004 ein Insolvenzvermerk eingetragen worden. Die Beteiligte zu 1, als Insolvenzgericht, beantragte 2015 die Löschung der Insolvenzvermerke und übersandte unterschriebene Ersuchen auf Behördenpapier, die ein drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel zeigten. Das Grundbuchamt beanstandete die Siegelung mit einer Zwischenverfügung und lehnte die Eintragung ab. Das Oberlandesgericht bestätigte die Zwischenverfügung; die Beteiligte zu 1 legte Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein. Streitpunkt war, ob das drucktechnisch erzeugte Siegel die Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO erfüllt. • Zulässigkeit: Das Ersuchen eines Insolvenzgerichts zur Eintragung/Löschung eines Insolvenzvermerks ist ein Behördenersuchen nach § 38 GBO; bei Zurückweisung ist Rechtsbeschwerde zulässig (§§ 78 GBO, 71 FamFG). • Formelle Beanstandung: Das Grundbuchamt darf nach § 18 Abs.1 GBO eine Zwischenverfügung erlassen, wenn die Formvorschriften des § 29 GBO nicht eingehalten sind; es kann die Eintragung davon abhängig machen. • Auslegung § 29 Abs. 3 GBO: Nach ständiger Rechtsprechung und Literatur verlangt die Vorschrift eine individuelle Beidrückung des Dienstsiegels in Gestalt eines Prägesiegels oder Farbdruckstempels; die bloße Verwendung eines vorgedruckten oder drucktechnisch erzeugten Siegels genügt nicht. • Abgrenzung zu anderen Vorschriften: Vorschriften, die maschinelle Siegelung ausdrücklich regeln (z.B. § 131 GBO, § 169 ZPO, § 703b ZPO, § 137 Abs.2 GBO für elektronische Übermittlung), stehen anders und begründen keine Erweiterung von § 29 Abs.3 GBO; eine solche Gleichstellung bedürfte ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung. • Schutzfunktion des Siegels: Das individuelle Siegel trägt der Vermutungswirkung für Ordnungsmäßigkeit und Vertretungsbefugnis Rechnung; diese Funktion wird dem drucktechnisch erzeugten Siegel derzeit nicht zugemessen, sodass das Grundbuchamt zur Zurückweisung berechtigt ist. • Rechtspolitischer Hinweis: Eine Änderung der Praxis zulasten der Formanforderungen kann nur der Bundesgesetzgeber durch Anpassung des § 29 Abs.3 GBO herbeiführen; auf landesrechtliche Regeln (z.B. AVWpG Bayern) kommt es insoweit nicht an. • Sachliche Folge: Mangels ordnungsgemäßer Siegelung war das Eintragungsersuchen formunwirksam; es blieb offen, ob die gedruckte Umschrift hinreichend Angaben zur ersuchenden Behörde enthalte. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein rein drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel den Formanforderungen des § 29 Abs. 3 GBO für behördliche Eintragungsersuchen im Grundbuch nicht genügt. Das Grundbuchamt durfte daher die Zwischenverfügung erlassen und die Löschung der Insolvenzvermerke ablehnen, weil die Ersuchen nicht ordnungsgemäß mit einem Prägesiegel oder Farbdruckstempel versehen waren. Eine Gleichstellung drucktechnischer oder elektronisch erzeugter Siegel mit der gesetzlich vorausgesetzten individuellen Siegelung ist nur durch den Bundesgesetzgeber möglich; für elektronische Übermittlungen bleibt die qualifizierte elektronische Signatur nach § 137 Abs. 2 GBO die einschlägige Alternative.