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Entscheidung

2 ARs 398/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216B2ARS398
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216B2ARS398.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 398/16 2 AR 248/16 vom 15. Dezember 2016 in der Strafvollzugssache gegen Az.: 2 StVK 425/16 Vollz Landgericht Zweibrücken Az.: 8 StVK 677/16 Landgericht Mainz - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 15. Dezember 2016 beschlossen: Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz. Gründe: I. Der Antragsteller war zunächst Strafgefangener in der Justizvollzugsan- stalt R. . In der Fortschreibung des Vollzugsplans vom 20. Juni 2016 sah diese beim Antragsteller wegen angenommener Missbrauchsgefahr keine Eig- nung für die Gewährung von Vollzugslockerungen. Am 28. Juni 2016 wurde er zur Absolvierung einer beruflichen Qualifikationsmaßnahme dauerhaft in die Justizvollzugsanstalt Zweibrücken verlegt und stellte am 5. Juli 2016 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken den Antrag auf ge- richtliche Entscheidung, den fortgeschriebenen Vollzugplan „in den Feststellun- gen hinsichtlich der Gewährung von Vollzugslockerungen“ aufzuheben. Sein Rechtschutzbegehren präzisierte er später dahingehend, dass es ihm möglichst um „alle Lockerungsmöglichkeiten“ gehe, in erster Linie um die Gewährung be- gleiteter und unbegleiteter Ausgänge zur Vorbereitung der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung. Mit Beschluss vom 1. August 2016 hat sich die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Zweibrücken für örtlich unzuständig erklärt und die Sache 1 2 - 3 - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz verwiesen. Diese hält sich ebenfalls nicht für zuständig. Sie legte ihre Rechtsauffassung in einem Vermerk nieder und leitete die Akten mit Verfügung vom 23. September 2016 mit der Bitte an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken zurück, die Frage der Zuständigkeit erneut zu prüfen und gegebenenfalls eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Nachdem die Strafvollstre- ckungskammer des Landgerichts Zweibrücken eine Änderung ihres Verwei- sungsbeschlusses abgelehnt und die Akten zunächst dem Pfälzischen Ober- landesgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat sie den Vorgang mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2016 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zu- ständigen Gerichts übersandt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, die Strafvoll- streckungskammer des Landgerichts Zweibrücken als für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständiges Gericht zu bestimmen. II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung des zwischen den Straf- vollstreckungskammern in Zweibrücken und Mainz bestehenden Streits gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG, § 14 StPO als das gemeinschaftliche obere Gericht zu- ständig. III. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz. 3 4 5 - 4 - 1. Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG sind Anträge nach §§ 109 ff. StVollzG sachdienlich, d.h. in einer Weise auszu- legen, die den erkennbaren Interessen des Antragstellers bestmöglich Rück- sicht trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 2 BvR 2355/10, 2 BvR 1442/10, BVerfGE 122, 198). Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller be- gehrt, dass ihm von der Justizvollzugsanstalt Z. künftig Lockerungen gewährt werden. Da diesem Ziel aus seiner Sicht die Regelung zur Locke- rungseignung in der Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt R. entgegensteht, beantragt er deren Aufhebung. Ein Antrag auf eine konkre- te, zeitlich bestimmte Lockerungsmaßnahme steht nicht im Raum. 2. Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschrei- bung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 2 BvR 594/92, NJW 1993, 3188). Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbst- bindung der Verwaltung (KG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 – 5 Ws 396/96 Vollz, NStZ 1997, 207), die nach einer Verlegung auch für die übernehmende Anstalt gilt (OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 1985 – 2 Vollz (Ws) 74/85, NStZ 1986, 92; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Straf- vollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschn. C Rn. 35). Der Gefangene darf daher bei ihn begünstigende Regelungen eines Vollzugsplans darauf vertrauen, dass sich auch die übernehmende Vollzugsbehörde an diese hält. Soweit – wie hier – Regelungen eines Vollzugsplans den Gefangenen belasten, ist die Vollzugsan- stalt, in der sich der Gefangene nach der Verlegung befindet, nicht gehindert, 6 7 - 5 - davon zugunsten des Gefangenen abzuweichen (OLG Jena, Beschluss vom 28. November 2005 – 1 AR (S) 167/05, ZfStrVo 2006, 373). Dies gilt erst recht dann, wenn sich die für die Regelung maßgeblichen Umstände seit der letzten Vollzugsplanfortschreibung geändert haben. 3. Ungeachtet der Möglichkeit, bei der neuen Vollzugsanstalt die Gewäh- rung einer konkreten Lockerungsmaßnahme zu beantragen, kann der Gefan- gene mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Verpflichtung der für die Vollzugsplanfortschreibung verantwortlichen früheren Anstalt erstreben, die Regelung zu korrigieren und dadurch die neue Vollzugsanstalt zu seinen Guns- ten zu binden. Unabhängig von der auf Aufhebung gerichteten Antragsformulie- rung ist das Begehren des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers bei ver- ständiger Würdigung seiner Äußerungen daher darauf gerichtet, die Vollzugs- behörde zu verpflichten, in der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung die Eignung für Vollzugslockerungen festzustellen (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 17 Landes- justizvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013, GVBl. 2013, 79). Inso- weit handelt es auch um eine Maßnahme mit Regelungscharakter i.S.d. § 109 Abs. 1 StVollzG (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 1383/03 – BVerfGK 8, 319; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2004 – 3 Ws 3/04, NStZ 2006, 64), die mit dem Verpflichtungsantrag (§ 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG) begehrt werden kann. 4. Da die Justizvollzugsanstalt R. die angefochtene Maßnahme angeordnet hat, ist sie die gem. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG am gerichtlichen Verfahren beteiligte Vollzugsbehörde. Nur sie ist auch in der Lage, die für die Vollzugsplanfortschreibung vom 20. Juni 2016 maßgeblichen Erwägungen dar- zulegen. Deren Relevanz folgt daraus, dass für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt 8 9 - 6 - des Erlasses der Maßnahme abzustellen ist (Arloth, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 5; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel aaO Abschn. P Rn. 75). 5. Gemäß § 110 StVollzG ist für Anträge auf gerichtliche Entscheidung auf dem Gebiet des Strafvollzugs die Strafvollstreckungskammer örtlich zustän- dig, in deren Bezirk die beteiligte Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Hieraus folgt vorliegend die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landge- richts Mainz. Fischer Eschelbach Bartel Wimmer Grube 10