Entscheidung
3 ARs 20/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216B3ARS20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216B3ARS20.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 20/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsaus- schusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Abgeordneten Platz der Republik 1, 11011 Berlin, - Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - gegen den 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundes- tages, ebenda, - Antragsgegner und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigter: hier: Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 be- schlossen: Die Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 wird bis zur Ent- scheidung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss ausgesetzt. Gründe: Der 1. Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags hat im Wesentlichen den Auftrag aufzuklären, ob bestimmte aus- ländische Nachrichtendienste Kommunikationsvorgänge von, nach und in Deutschland auf Vorrat erfassten und/oder daraus gewonnene Daten nutzten bzw. nutzen und inwieweit Stellen des Bundes in diese Vorgänge involviert wa- ren. Das vorliegende Verfahren betrifft die dem Grunde nach am 8. Mai 2014 durch den Ausschuss einstimmig beschlossene Vernehmung des Zeugen Snowden. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 (Az.: 1 BGs 125/16 - 1 ARs 1/16), mit dem diese auf Antrag der Be- schwerdegegnerin angeordnet hat, der Untersuchungsausschuss habe noch- mals über einen Antrag abzustimmen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen Snowden in Deutschland zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder 1 2 - 3 - des Ausschusses unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen. Der Beschwerdeführer beantragt, die Vollziehung dieses Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Der Antrag ist zuläs- sig und begründet. 1. Für den gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 36 Abs. 3 PUAG, § 307 Abs. 2 StPO statthaften Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. a) Nach seinem Wortlaut ordnet der Beschluss der Ermittlungsrichterin die Vornahme von Handlungen an; danach hat die Entscheidung einen voll- ziehbaren Inhalt. Die nähere Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidungs- formel sowie die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit und Vollstreckungs- fähigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. b) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Übrigen auch nicht deshalb, weil der Untersuchungsausschuss am 1. Dezember 2016 mehrheitlich be- schlossen hat, die erneute Abstimmung über den hier verfahrensgegenständli- chen Antrag bis zum Abschluss des hiesigen Rechtsmittelverfahrens zu verta- gen. Die Entscheidung, ob einer gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten ist, obliegt auch in Verfahren nach dem Untersuchungsausschussgesetz nicht der Dispositionsbefugnis des Verfahrensbeteiligten, der in erster Instanz unterlegen ist und gegen den sich die Anordnung wendet. Sie richtet sich vielmehr nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, mithin im vorliegenden Fall nach § 307 StPO. Nach § 307 Abs. 1 StPO entfaltet die Beschwerde keine auf- schiebende Wirkung; ihr kommt kein Suspensiveffekt zu. Die vorläufige Aus- setzung der Vollziehung kann allein im Verfahren nach § 307 Abs. 2 StPO er- reicht werden. 3 4 5 6 - 4 - 2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg. a) Nach den allgemeinen Maßstäben ist die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 StPO eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung aller Voraussicht nach als unzu- lässig oder unbegründet, so ist es nicht sachgerecht, den Vollzug einer erstin- stanzlichen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzu- wägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerde- führer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - StB 19/09, NStZ 2010, 343, 344; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 307 Rn. 2 mwN). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, bei Verfahren nach dem Untersuchungsausschutzgesetz dürfe die Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung wegen des hohen Gewichts des parlamentarischen Aufklärungs- interesses sowie des Beschleunigungsgebotes nur unter engeren Vorausset- zungen ausgesetzt werden, etwa wenn schwerwiegende oder irreparable Nach- teile drohten oder die angegriffene Maßnahme mit überwiegender Wahrschein- lichkeit rechtswidrig oder ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. Waldhoff/Gärditz, PUAG, § 36 Rn. 53), ist dem in dieser Form nicht zu folgen. Auch im Strafverfahren kommen dem Interesse an der Aufklärung unter Um- ständen schwer wiegender Straftaten sowie dem Beschleunigungsgebot eine große Bedeutung zu. In der Sache geht es zudem regelmäßig, etwa bei Haftentscheidungen, um einschneidende Eingriffe in grundgesetzlich geschütz- te Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten. Hieraus folgt, dass bei der Prü- fung der Aussetzung der Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung nach dem Untersuchungsausschutzgesetz kein anderer Maßstab an die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels anzulegen ist als in den sonstigen Fällen des § 307 Abs. 2 7 8 9 - 5 - StPO. Hierfür spricht auch, dass die Grundsätze, nach denen das Bundesver- fassungsgericht bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG entscheidet, soweit es die Erfolgsaussicht der zugrunde liegenden Verfas- sungsbeschwerde betrifft, denen gleichen, die im Rahmen des § 307 Abs. 2 StPO allgemein gelten (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 2 BvR 2557/16, juris Rn. 6 ff.). Was die übrigen angeführten Gesichtspunkte angeht, so sind diese, sofern sie im konkreten Fall Bedeutung erlangen, zwar in die erforderliche Abwägung einzustellen; sie stellen indes keine konstitutiven Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs dar. b) Danach gilt im vorliegenden Fall: Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist weder offensichtlich unzu- lässig noch offensichtlich unbegründet; der Ausgang des Hauptsacheverfah- rens ist vielmehr bei der gebotenen vorläufigen Würdigung des Sach- und Streitstands offen. Im Rahmen der somit zu treffenden Rechtsfolgenabwägung überwiegen die Nachteile, die mit einem sofortigen Vollzug der Anordnung ver- bunden sind. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass bei einem Vollzug der ermittlungsrichterlichen Entscheidung die Hauptsache unabhängig von deren Ergebnis praktisch vorweggenommen würde. Demgegenüber erscheint ein Zu- warten bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde weniger ein- schneidend. Der Senat hat dabei die Bedeutung des sich im Ausland aufhal- tenden Zeugen für den Untersuchungsgegenstand und die bisherigen Bemü- hungen bedacht, seine Einvernahme zu erwirken. Schließlich war vor dem Hin- tergrund des Grundsatzes der Diskontinuität der Zeitpunkt des Ablaufs der Wahlperiode ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass der den Zeugen betreffende Beweisbeschluss bereits vom 8. Mai 2014 datiert, das be- züglich des auch hier verfolgten Begehrens der Antragstellerin zunächst ange- strengte Organstreitverfahren schon mit dem Beschluss des Bundesver- 10 11 - 6 - fassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 (2 BvE 3/14, BVerfGE 138, 45) ende- te und das hiesige erstinstanzliche Verfahren erst mit am 24. August 2016 ein- gegangenem Schriftsatz vom 18. August 2016 eingeleitet wurde. Becker Schäfer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch