Entscheidung
III ZA 32/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA32
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216BIIIZA32.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 32/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober- landesgerichts Karlsruhe vom 8. November 2016 - 23 EK 4/16 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Novem- ber 2016, durch den das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Juli 2016 als unzulässig verworfen worden ist, ist das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde nicht statthaft, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Geset- zesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, nur die sofortige Beschwerde vorsieht. Auch diese ist je- doch gemäß § 567 Abs. 1 ZPO gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts 1 2 3 - 3 - - unter Einschluss solcher nach § 46 ZPO - nicht statthaft (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 24. Novem- ber 2008 - II ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 6). Die Verweisung des § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung stellt den im Entschädigungsverfahren nach §§ 198 ff GVG erlassenen Beschluss des Ober- landesgerichts nicht einer im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidung eines Landgerichts im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gleich. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen. Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2016 - 23 EK 4/16 - 4