Entscheidung
IX ZA 22/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 15. Dezember 2016 beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwer- deverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landge- richts Cottbus vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Insol- venzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88 € in Anspruch. Mit dem Beklag- ten am 21. September 2015 zugestellten Urteil vom 10. September 2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger mit einem per Telefax am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" gewandt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26. Mai 2016 zugestellten Be- schluss vom 18. Mai 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine auf den 10. Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13. Juni 2016 beim Beru- fungsgericht eingereicht. 1 - 3 - Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das Berufungsgericht dem Kläger am 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbe- schwerde einzulegen. II. Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbe- schwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabwei- sende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren verspätet eingelegt. 1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war ein- deutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der noch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift "Prozess- kostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" und der Einlegung der Berufung vor- behaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass die Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10, NJW-RR 2011, 491 Rn. 10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung des Eingangs einer "Berufungsschrift" durch die Geschäftsstelle des Landge- richts am 23. Oktober 2015 nichts zu ändern. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskos- tenhilfeentwurf vom 11. November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der Be- rufung beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beson- 2 3 4 5 - 4 - ders schutzwürdig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Ein- legung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen. Dem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags auf Pro- zesskostenhilfe im zweiten Rechtszug klar sein, dass er nach Wegfall des Hin- dernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte Einlegung der Berufung nachzuholen hatte. 2. Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe bewilligen- den Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2016 die von ihm gewählten Prozessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wie- dereinsetzungsfrist. Der Kläger hatte sich von diesen Prozessbevollmächtigten schon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl § 121 Abs. 3 ZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kos- ten entstehen. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine eingeschränkte Beiordnung erfolgen könnte. Einer Verlängerung der zweiwöchigen Wiederein- setzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von Prozess- kostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008, 99), bedurfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Be- schwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts. Diese Beschränkung betraf nur das Verhältnis zwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht. Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. BGH, Be- 6 7 - 5 - schluss vom 19. Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9. Juni 2016 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war verspä- tet. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung konnte ihm auch von Amts wegen nicht gewährt werden. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Senftenberg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 - LG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 S 89/15 -