Beschluss
1 StR 617/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eintretenden, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist zur Kompensation ein angemessener Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.
• Kommt es wegen verspäteter Aktenübersendung zu einer Verfahrensverzögerung nach Beginn des Revisionsverfahrens, ist diese von Amts wegen zu berücksichtigen.
• Die Kammer kann die Kompensation in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst anordnen.
Entscheidungsgründe
Kompensation wegen nachträglicher Verfahrensverzögerung durch Erklärung von Freiheitsstrafe als vollstreckt • Bei einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eintretenden, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist zur Kompensation ein angemessener Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären. • Kommt es wegen verspäteter Aktenübersendung zu einer Verfahrensverzögerung nach Beginn des Revisionsverfahrens, ist diese von Amts wegen zu berücksichtigen. • Die Kammer kann die Kompensation in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst anordnen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte sowie besonders schweren Raubs und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; zugleich wurden Verfallsentscheidungen getroffen. Gegen das Urteil richtete sich die Revision, mit der formelle und materielle Rechtsverletzungen gerügt wurden. Während des Revisionsverfahrens wurden die Akten von der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt übersandt, dort jedoch erst mit erheblicher Verzögerung eingegangen, weil die Akten irrtümlich zusammen mit Zivilakten verarbeitet wurden. Die Verzögerung führte zu einer etwa elfmonatigen Fristüberschreitung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist. Der Angeklagte beantragte teilweise Erfolg der Revision; der Generalbundesanwalt stellte Antrag auf Zurückweisung der Revision mit Ausnahme der zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerung. • Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nur insoweit erfolgreich, als eine nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretene, der Justiz zurechenbare Verfahrensverzögerung festgestellt wurde (§ 349 Abs. 4 StPO). • Art. 6 Abs. 1 EMRK gebietet zügige Verfahren; eine nach Beginn des Revisionsverfahrens eingetretene Verzögerung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. • Die Aktenübersendung an den Generalbundesanwalt erfolgte zwar fristgerecht, ihr tatsächlicher Eingang dort verzögerte sich infolge eines internen Fehlers, sodass die Verzögerung der Justiz anzulasten ist. • Zur Wiedergutmachung eines Konventionsverstoßes kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO einen angemessenen Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklären; vorliegend erscheint eine Kompensation von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen. • Da die Revision insgesamt nur einen geringen Teilerfolg erzielt, ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Die Revision des Angeklagten wird insoweit teilweise stattgegeben, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die weitergehende Revision bleibt unbegründet. Die Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten ist der Justiz zuzurechnen, weil die Akten verspätet beim Generalbundesanwalt eingingen; die Kompensation durch Erklärung von zwei Monaten Freiheitsstrafe als vollstreckt ist eine geeignete Maßnahme zur Wiedergutmachung des Eingriffs in das Recht auf zügige Verfahren. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.