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Beschluss

1 StR 375/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil, das die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB betrifft, kann als unbegründet verworfen werden. • Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln setzt voraus, dass das eingesetzte Mittel in der konkreten Situation geeignet ist, eine Mehrzahl von Personen an Leib oder Leben zu gefährden; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zur Ausdehnung der Gefahr. • Fehlen für die Annahme gemeingefährlicher Mittel durchgreifende Feststellungen, kann die Maßregel der Unterbringung dennoch Bestand haben, wenn die Anlasstat jedenfalls als versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung festgestellt ist und die Gefährlichkeitsprognose weiterhin gerechtfertigt bleibt.
Entscheidungsgründe
Unterbringung nach § 63 StGB trotz abweichender Bewertung der Anlasstat • Die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil, das die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB betrifft, kann als unbegründet verworfen werden. • Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln setzt voraus, dass das eingesetzte Mittel in der konkreten Situation geeignet ist, eine Mehrzahl von Personen an Leib oder Leben zu gefährden; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zur Ausdehnung der Gefahr. • Fehlen für die Annahme gemeingefährlicher Mittel durchgreifende Feststellungen, kann die Maßregel der Unterbringung dennoch Bestand haben, wenn die Anlasstat jedenfalls als versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung festgestellt ist und die Gefährlichkeitsprognose weiterhin gerechtfertigt bleibt. Der Angeklagte wurde wegen einer Tat verurteilt, bei der er ein Opfer auf der Motorhaube eines Fahrzeugs festklammern ließ und dieses durch sein Fahrverhalten tödlich verletzte. Das Landgericht München I sprach neben der Feststellung tatbestandlicher Elemente auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB aus. In der Revision beanstandete der Angeklagte insbesondere die Bewertung der Anlasstat; das Landgericht hatte die Tat teils als versuchten Mord unter Verwendung gemeingefährlicher Mittel gewürdigt, teils als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Festgestellt wurde ein mittleres Verkehrsaufkommen zur Tatzeit, erhebliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs und ein ausgeprägtes Aggressionspotential des Angeklagten mit impulsiven Ausbrüchen auch in Untersuchungshaft. Die Revision wurde vom Bundesgerichtshof überprüft und verworfen. • Revisionsergebnis: Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels sind ihm aufzuerlegen. • Gemeingefährliches Mittel: Das Mordmerkmal der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln verlangt, dass das eingesetzte Mittel in der konkreten Situation die Möglichkeit einer Gefährdung einer Mehrzahl von Personen begründet; entscheidend ist die konkrete Eignung und Wirkung unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters. • Konkrete Feststellungen fehlen: Das Landgericht hat für die Annahme gemeingefährlicher Mittel nicht hinreichend dargelegt, dass bei dem festgestellten Verkehrsaufkommen und der gefahrenen Geschwindigkeit eine erhebliche Gefahr für eine Mehrzahl weiterer Menschen bestand; auch die subjektive Bewusstheit des Täters hinsichtlich einer Gefährdung mehrerer Personen ist nicht ausreichend belegt. • Rechtsfolgen der abweichenden Würdigung: Selbst wenn die Tat nicht als versuchter Mord mit gemeingefährlichen Mitteln, sondern als versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu werten ist, bleibt die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB gerechtfertigt. • Gefährlichkeitsprognose: Das Landgericht hatte eine fortdauernde Gefährdung aufgrund des erheblichen Aggressionspotentials des Angeklagten und wiederholter impulsiver Ausbrüche festgestellt; diese Prognose wird durch die veränderte rechtliche Würdigung der Anlasstat nicht in Frage gestellt. • Verhältnismäßigkeit: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch bei Bewertung der Tat als Totschlag verhältnismäßig im Sinne des § 62 StGB. • Erwägung zur Rechtsentwicklung: Der Senat verweist auf frühere Entscheidungen, die die Anlasstat als tragfähige Grundlage für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ansehen, wenn die konkrete Gefährlichkeit und Prognose der Person entsprechende Gefahren begründen. Der Angeklagte hat die Revision verworfen bekommen; das Urteil des Landgerichts bleibt in der Folge in der entscheidenden Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bestehen. Zwar sind für die Annahme des Mordmerkmals der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln nicht ausreichend konkrete Feststellungen getroffen worden, doch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei den Tatbestand eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung festgestellt. Vor dem Hintergrund des erheblichen Aggressionspotentials und wiederholter impulsiver Ausbrüche des Angeklagten bleibt die Gefährlichkeitsprognose bestehen, sodass die Maßregel notwendig und verhältnismäßig ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.