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Entscheidung

IX ZB 93/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:211216BIXZB93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:211216BIXZB93.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 93/16 vom 21. Dezember 2016 in dem Nachtragsverteilungsverfahren über das Vermögen der Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richte- rin Möhring und den Richter Meyberg am 21. Dezember 2016 beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 12. September 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gründe: Der Schuldnerin war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des Landgerichts Coburg ist der Schuldnerin am 16. September 2016 zugestellt worden. Am 5. Oktober 2016 hat sie - unter gleichzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. November 2016 ist ihr am 5. Dezember 2016 zuge- stellt worden. Bereits am 1. Dezember 2016 hat sie durch einen am Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 9. Dezember 2016 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter die Rechtsbeschwerde begründet. Die Wiederein- setzungsfristen für die Einlegung (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Begrün- dung (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07, BGHZ 176, 379). Kayser Lohmann Pape Möhring Meyberg Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 30.04.2016 - IN 260/13 - LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 - 41 T 64/16 - 1