Entscheidung
AnwZ (Brfg) 55/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:090117BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:090117BANWZ.BRFG.55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 55/16 vom 9. Januar 2017 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlass des Kammerbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 9. Januar 2017 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 936 € festge- setzt. Gründe: Mit als Rechtsmittelrücknahme zu wertendem Schriftsatz vom 17. No- vember 2016 haben die Kläger das vorsorglich eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 zu- rückgenommen. Das Zulassungsverfahren als allein statthaftes Rechtsmittel ist daher entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 3 GKG. 1 2 - 3 - Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende. Limperg Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 11.12.2015 - AGH 2/15 (II) - 3