Entscheidung
4 StR 487/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR487
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR487.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 487/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ver- worfen wurde, wird aufgehoben. Gründe: Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 2016 Revision eingelegt und die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revi- sionseinlegung beantragt. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde er unmit- telbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten mit der Revisi- onseinlegung beauftragt. In seiner Kanzlei sei dann versehentlich eine zehntä- gige Wiedervorlagefrist notiert und dadurch die rechtzeitige Revisionseinlegung versäumt worden. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2016 zugestellt. Mit dem Verteidiger am 20. August 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. Au- gust 2016 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, weil keine Revi- sionsbegründung eingegangen sei. Mit Telefaxschreiben vom selben Tage be- antragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die 1 - 3 - Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die eingetragene Frist zur Revisionsbegründung sei durch einen Stromausfall in seiner Kanzlei und ein danach erforderlich gewordenes „backup“ des Computers verloren gegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20. August 2016 ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Der Antrag hat Erfolg. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden, weil sie im Falle der Wiedereinsetzung gegen die Versäu- mung der Frist zur Einlegung der Revision für den Fall, dass das angefochtene Urteil bereits zugestellt ist, erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.), hier mithin mit Zustellung des heutigen Senatsbeschlusses. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 2