Entscheidung
4 StR 521/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR521
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR521.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 521/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 10. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Juli 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Fest- stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) – Strafrichter – zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen we- gen Computerbetruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri- gen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Angeklagte habe „keiner- lei Reue und Einsicht in ihr Fehlverhalten“ gezeigt, sondern sei „auch in der Hauptverhandlung trotzig und unbelehrbar“ erschienen (UA 14), begegnet 1 2 - 3 - durchgreifenden Bedenken. Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet wer- den (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 4 StR 521/15; vom 8. Janu- ar 2015 – 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 – 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397). Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Ange- klagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hin- blick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechts- feindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 – 1 StR 655/93, StV 1994, 125; vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 – 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf eine (noch) niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es die fehlende Reue und Un- rechtseinsicht außer Acht gelassen hätte. Über die Strafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 3