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Entscheidung

4 StR 541/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR541
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR541.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 541/16 vom 10. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 4. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ableh- nung seines Antrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Stimme der Person, die auf dem in Augenschein genomme- nen Video zum ersten Mal „I kill you“ sagt, nicht seine Stimme sei, Verfahrensrecht verletzt, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Urteil auf der in den Urteilsgründen erfolgten Ablehnung des Beweisantrages beruht, denn die Strafkammer hat die in Rede stehende Äußerung nicht bei der Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes herangezogen. Es kann daher offen bleiben, ob die Rüge bereits unzulässig ist, weil ihre Angriffsrichtung (Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO durch eine fehlerhafte Antragsablehnung oder Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO durch Ablehnung erst im Urteil) nicht hinreichend bezeichnet ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. Juli 1998 – 4 StR 255/98, NStZ 1998, 636; Beschluss vom 9. De- zember 2014 – 3 StR 308/14). Die Ablehnung von zwei Anträgen auf Vernehmung von im Ermittlungsverfah- ren tätigen Dolmetscherinnen ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die be- hauptete Beweistatsache (Vereidigung und Belehrung der Dolmetscherinnen) betraf nicht die Schuld- und Straffrage. Die Strafkammer durfte über die Anträge daher ohne Bindung an die Voraussetzungen der §§ 244 ff. StPO im Freibeweisverfahren nach Maßgabe der Aufklärungspflicht entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 – 3 StR 277/10, StraFo 2011, 314, 315). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke