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Urteil

II ZR 94/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verpfändung von Kontoguthaben der Aktiengesellschaft zur Besicherung von Darlehen von Aktionären kann eine unzulässige Einlagenrückgewähr i.S.v. §57 Abs.1 AktG darstellen, wenn der Rückgewähranspruch gegen die Aktionäre nicht vollwertig ist. • Ein Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch ist nur dann vollwertig, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum Zeitpunkt der Sicherungsbestellung ein Forderungsausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs unwahrscheinlich ist. • Eine nachträgliche Besicherung durch die Gesellschaft ist nicht vom Privileg des §71a Abs.1 Satz2 AktG gedeckt, wenn die Leistung objektiv nicht mehr dem Erwerb der Aktien dient oder der erforderliche Funktionszusammenhang fehlt. • Vorstandsmitglieder haften wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr nach §93 Abs.3 Nr.1, Abs.2 Satz1 AktG; Verschulden wird vermutet und unternehmerischer Ermessenspielraum ist insoweit ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Vorstands wegen Einlagenrückgewähr bei Besicherung von Aktionärsdarlehen • Die Verpfändung von Kontoguthaben der Aktiengesellschaft zur Besicherung von Darlehen von Aktionären kann eine unzulässige Einlagenrückgewähr i.S.v. §57 Abs.1 AktG darstellen, wenn der Rückgewähranspruch gegen die Aktionäre nicht vollwertig ist. • Ein Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch ist nur dann vollwertig, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum Zeitpunkt der Sicherungsbestellung ein Forderungsausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs unwahrscheinlich ist. • Eine nachträgliche Besicherung durch die Gesellschaft ist nicht vom Privileg des §71a Abs.1 Satz2 AktG gedeckt, wenn die Leistung objektiv nicht mehr dem Erwerb der Aktien dient oder der erforderliche Funktionszusammenhang fehlt. • Vorstandsmitglieder haften wegen unzulässiger Einlagenrückgewähr nach §93 Abs.3 Nr.1, Abs.2 Satz1 AktG; Verschulden wird vermutet und unternehmerischer Ermessenspielraum ist insoweit ausgeschlossen. Die Schuldnerin plante 1998 einen Börsengang und bot Mitarbeitern sowie ausgewählten Handelsvertretern Aktien mit bevorrechtigter Zeichnung an. Viele Erwerber waren fremdfinanziert; die D. Bank gewährte dafür Darlehen gegen Verpfändung der Aktien. Zur Besicherung dieser Darlehen hatten die beiden Vorstandsmitglieder zunächst persönliche Sicherheiten gestellt; später verpfändete die Schuldnerin am 4. Mai 1999 Kontoguthaben zugunsten der Bank und löste damit die persönlichen Sicherheiten ab. Aufgrund von Kursverlusten forderte die Bank 2001 Rückzahlung und verwertete die von der Schuldnerin gestellte Sicherheit, woraufhin Insolvenzfolgen eintraten. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vorstandsmitgliedern Zahlung wegen verbotener Einlagenrückgewähr; die Klage blieb letztlich gegen einen Beklagten in Höhe des geltend gemachten Betrags erfolgreich. • Die Verpfändung der Kontoguthaben der Schuldnerin an die Bank war als Einlagenrückgewähr i.S.v. §57 Abs.1 AktG zu qualifizieren, weil die daraus resultierende Freistellungs- bzw. Rückgewährforderung gegen die Aktionäre nicht vollwertig war. Vollwertig ist ein solcher Rückgriffsanspruch nur, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zum Zeitpunkt der Sicherungsbestellung ein Ausfall des Darlehensrückzahlungsanspruchs unwahrscheinlich ist. • Das Berufungsgericht hat typisierend zutreffend die Bonität der Darlehensnehmer beurteilt: Viele Erwerber waren von Fremdfinanzierung abhängig und konnten keine banküblichen Sicherheiten stellen; die Rückgriffsaussichten waren daher zum Zeitpunkt der Sicherungsbestellung offen und nicht als zuverlässig werthaltig anzusehen. • Die bloße Existenz oder der aktuelle Kurswert der verpfändeten Aktien genügt nicht, wenn die Finanzierungskonzeption auf kurzfristigem Weiterverkauf und spekulativer Werterwartung beruhte; die von der Schuldnerin zusätzlich gestellte Sicherheit beseitigte gerade das Ausfallrisiko, woraufhin eine Auszahlung an Aktionäre vorliegt. • Die Privilegierung nach §71a Abs.1 Satz2 AktG greift nicht ein, weil die nachfolgenden Sicherheiten nicht mehr objektiv dem Erwerb der Aktien dienten und kein ausreichender Funktionszusammenhang zwischen Erwerb und Sicherungsbestellung bestand; eine Anschlussfinanzierung durch die Gesellschaft war nicht Teil des Erwerbskonzepts. • Vorstandsmitglieder haben bei Vorliegen einer Einlagenrückgewähr gegen §57 AktG pflichtwidrig gehandelt und haften nach §93 Abs.3 Nr.1, Abs.2 Satz1 AktG; der unternehmerische Ermessensspielraum schützt nicht vor Haftung, wenn die Einlagenrückgewähr pflichtwidrig ist. • Ein Mitverschulden des Insolvenzverwalters nach §254 BGB liegt nicht vor. Soweit Ansprüche gegen eine D&O-Versicherung nicht durchgesetzt wurden, traf den Insolvenzverwalter keine Pflicht, zugunsten der Organhaftung Versicherungsschutz zu sichern. • Das Revisionsgericht hat die rechtlichen Bewertungen und die Beurteilung der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts überprüft und keinen revisionsrechtlichen Fehler festgestellt; die Revision des Beklagten zu 2 wurde zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof weist die Revision des Beklagten zu 2 zurück und bestätigt die Haftung des Beklagten wegen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr. Die Verpfändung von Kontoguthaben der Gesellschaft zur Besicherung der Aktionärsdarlehen war nicht durch vollwertige Rückgewähransprüche gegen die Darlehensnehmer gedeckt, weil deren Bonität und die Durchsetzbarkeit von Rückgriffsansprüchen zum Zeitpunkt der Sicherungsbestellung nicht als zuverlässig angesehen werden konnten. Die Privilegierung nach §71a Abs.1 Satz2 AktG greift nicht, da die Besicherung nicht mehr objektiv dem Erwerb der Aktien diente und kein enger Funktionszusammenhang bestand. Dem Beklagten zu 2 wird daher die Zahlungspflicht zugerechnet; das Gericht geht von Verschulden aus und verneint ein schadensminderndes Mitverschulden des Insolvenzverwalters. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.