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X ZR 57/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117UXZR57
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117UXZR57.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 57/14 Verkündet am: 10. Januar 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 11. März 2014 im Kostenpunkt und dahin abgeändert, dass die Patentansprü- che 2 bis 7 anstelle der Fassung im angefochtenen Urteil folgende Fassung erhalten: 2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) an- treibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Fein- bearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Mo- tors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstück- spindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspin- deln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stel- lung des Trägers (7), in welcher dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abricht- werkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeuges (4) verwendbar ist. 3. Maschine nach Anspruch 2, wobei eine einzige Einzentrier- sonde vorhanden ist und diese Einzentriersonde fest am Ma- schinenständer (1) montiert ist. - 3 - 4. Maschine nach Anspruch 2, wobei jeder Werkstückspindel (6a, b) eine separate Einzentriersonde (9a, b) zugeordnet ist und die Einzentriersonden (9a, b) auf dem Träger (7) montiert sind. 5. Maschine nach Anspruch 2, wobei der Träger (7) um eine drit- te Achse (34) drehbar ist und wobei die zweiten Achsen (6a, b) und die dritte Achse (34) parallel zueinander sind. 6. Maschine nach Anspruch 2, die zusätzlich einen automati- schen Werkstückwechsler (10) aufweist, um ein fertig bearbei- tetes Werkstück (8a) gegen einen Rohling (8b) auf einer Werkstückspindel (6b) auszuwechseln, auf welcher das Werk- stück (8a) nicht in einer Position zum Eingriff mit dem Werk- zeug (4) ist. 7. Maschine nach Anspruch 2, wobei die Werkstückspindeln (6a, b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der pa- rallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlit- ten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbei- tungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegenein- ander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes- republik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 146 983 (Streitpatents). Das Streitpatent wurde am 8. Dezember 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 14. Dezember 1998 angemeldet. Es umfasst acht Patentansprü- che, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat: "1. A process for the machining of pre-machined toothed work- pieces (5, 8) on a finishing machine which comprises a ma- chine base (1), a first slide movable on said base (2), a tool spindle (17) mounted on the first slide (2) for clamping a finish- ing tool (4), a carrier (7) movably positioned on the machine base (1) which carrier (7) is movable into at least two posi- tions, at least two workpiece spindles (6a, b) rotatably mount- ed on the carrier (7) and driven by one motor (33a, b) each, and at least one centering probe (9a, b) wherein a centering operation necessary for a collision-free entrance of the tool (4) into tooth gaps of the workpiece (5, 8) is performed on an un- machined workpiece (8b) newly placed onto one of the work- piece spindles (6b) before the carrier (7) reaches a position in which this unmachined part meshes with the tool (4)." Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in der Fassung von drei Hilfsanträgen verteidigt. Patentanspruch 2 des zweiten erstin- stanzlichen Hilfsantrags hat gelautet: "2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) an- treibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Fein- 1 2 3 - 5 - bearbeitungswerkzeugs (4), einen mittels eines zweiten Mo- tors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei in Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstück- spindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspin- deln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9, 9a) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stel- lung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei auf dem Träger (7) zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist und der Träger (7) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, wobei in einer dieser Stellungen ein Abricht- werkzeug (57) zum Abrichten eines Werkzeuges (4) verwend- bar ist." Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und ihm aufgrund des dritten erstinstanzlichen Hilfsantrags der Beklagten unter Wegfall des erteilten Patentanspruchs 2 in den Patentansprüchen 1 und 2 (neu) folgende Fassung gegeben: "1. Verfahren zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken (5, 8) auf einer Feinbearbeitungsmaschine, die einen Maschinen- ständer (1), einen auf dem Maschinenständer (1) beweglichen ersten Schlitten (2), eine auf dem ersten Schlitten (2) ange- ordnete Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Feinbe- arbeitungswerkzeuges (4), einen am Maschinenständer (1) beweglich gelagerten Träger (7), der in mindestens zwei Stel- lungen bewegbar ist, mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b), die auf dem Träger (7) drehbar gelagert und durch je einen Motor (33a, b) angetrieben sind, und mindestens eine Einzen- triersonde (9a, b) umfasst, wobei die zum kollisionsfreien Ein- tauchen des Werkzeuges (4) in die Zahnlücken des Werk- stücks (5, 8) notwendige Einzentrieroperation an einem auf der einen Werkstückspindel (6b) neu aufgesetzten Rohling (8b) erfolgt, bevor der Träger (7) in eine Stellung gelangt, in welcher dieser Rohling (8b) in Eingriff mit dem Werkzeug (4) gebracht ist und wobei während der Bewegung des Trägers (7) der Drehbewegung der Werkstückspindeln (6a, b) relativ 4 - 6 - zur Drehbewegung der Werkzeugspindel (17) eine Zusatz- drehbewegung überlagert wird, welche derart zur Trägerbe- wegung synchronisiert wird, dass eine Wälzbewegung ent- steht, welche die Werkstücke (5, 8) kollisionsfrei zum Bereich des Feinbearbeitungswerkzeuges hinein- und herausbringt. 2. Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, umfassend einen Maschinenständer (1), eine um eine erste Achse (16) drehbare und mittels eines ersten Motors (29) an- treibbare Werkzeugspindel (17) zum Aufspannen eines Fein- bearbeitungswerkzeuges (4), einen mittels eines zweiten Mo- tors (36) in mindestens zwei Stellungen bewegbaren Träger (7), mindestens zwei im Abstand voneinander auf dem Träger (7) um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagerte Werkstück- spindeln (6a, b) zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8) mit je einem dritten Motor (31a, b), wobei beide Werkstückspin- deln (6a, b) mit je einem Winkelfühler (32a, b) verbunden sind, und mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) außerhalb der Stel- lung des Trägers (7), in welches dieses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff bringbar ist, wobei die Werkstückspindeln (6a, 6b) auf je einem ersten Schlitten (41a, b) gelagert sind, der parallel zur betreffenden zweiten Achse (33a, b) verschiebbar auf dem Träger (7) gelagert ist, wobei von jedem ersten Schlitten (41a, b) ein Tragelement (43) absteht, das in der Bearbeitungsposition dieses Schlittens (41a, b) mit einem am Ständer (1) verschiebbaren zweiten Schlitten (44) in Eingriff ist." Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit- patent im Hauptantrag in der Fassung des zweiten erstinstanzlich gestellten Hilfsantrags und sodann mit zwei weiteren Hilfsanträgen beschränkt verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 5 - 7 - Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Maschine zur Be- arbeitung von vorverzahnten Werkstücken wie insbesondere Zahnräder. 1. Gemäß der Beschreibung des Streitpatents werden solche Werk- stücke für die Verzahnung vorbearbeitet und anschließend nach einer Wärme- behandlung zum Beispiel durch Schleifen fertig bearbeitet. Bei einer automati- sierten Bearbeitung tritt hierbei das Problem auf, mit dem den Zahnlücken an- gepassten Werkzeug kollisionsfrei die vorbearbeitete Zahnlücke zu finden. Bei bisherigen Maschinen, die nur eine einzige das Werkstück aufnehmende Spin- del aufweisen, geschieht dies durch Abtastung mittels Sensoren, während die Werkzeugspindel sich mit reduzierter Drehzahl dreht. Dieser Auswerteprozess nimmt einige Zeit in Anspruch. Zum Schleifen der Verzahnung von Zahnrädern im kontinuierlichen Wälzschleifen sind daher Schleifmaschinen mit einer Vielzahl von NC-Achsen erforderlich. Das Abrichten der Schleifschnecke erfordert bei herkömmlichen Abrichtgeräten noch weitere zusätzliche Abricht-NC-Achsen. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das Problem, ein Verfah- ren und eine Vorrichtung bereitzustellen, mit deren Hilfe die Kosten der Feinbe- arbeitung von vorverzahnten Werkstücken reduziert werden können, insbeson- dere die Bearbeitungszeit effizienter realisiert werden kann. 2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in dem - für das Berufungs- verfahren relevanten - Patentanspruch 2 gemäß der Fassung des Hauptantrags der Beklagten eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor [in eckigen Klam- mern die abweichende Gliederung der Vorinstanz]: 6 7 8 9 10 - 8 - Maschine zur Bearbeitung von vorverzahnten Werkstücken, um- fassend: 1. einen Maschinenständer (1), 2. eine Werkzeugspindel (17), welche 2.1 um eine erste Achse (16) drehbar ist, 2.2 mittels eines ersten Motors (29) antreibbar ist, 2.3 zum Aufspannen eines Feinbearbeitungswerkzeugs (4) vorgesehen ist, 3. einen Träger (7), 3.1 der mittels eines zweiten Motors (36) in mindestens drei Stellungen bewegbar ist, [3.1, 7.1] 3.2 mit mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, b) [4] 3.2.1 zum Aufspannen eines Werkstücks (5, 8), [4.3] 3.2.2 die im Abstand voneinander auf dem Träger (7) angeordnet sind, [4.1] 3.2.3 um zweite Achsen (33a, b) drehbar gelagert sind, [4.2] 3.2.4 je einen dritten Motor (31a, b) aufweisen und [4.3] 3.2.5 mit denen jeweils ein Winkelfühler (32a, b) ver- bunden ist, [5] 3.3 auf dem zusätzlich eine Abrichteinrichtung (54) montiert ist, [7] - 9 - 3.3.1 mit der in einer der mindestens drei Stellungen ein Abrichtwerkzeug (57) zum Abrichten des Werkzeugs (4) verwendbar ist, [7.2] 4. mindestens eine Einzentriersonde (9a, b) [6] 4.1 zum Vermessen der Zahnflanken eines der Werkstücke (8) [6.1] 4.2 außerhalb der Stellung des Trägers (7), in welcher die- ses Werkstück (8) mit dem Feinbearbeitungswerkzeug (4) in Eingriff zu bringen ist. [6.2] - 10 - Ein Ausführungsbeispiel wird in der nachfolgenden Figur 1 des Streitpa- tents wiedergegeben (das Bezugszeichen 57 ist in Bezug auf einen offensichtli- chen Schreibfehler korrigiert): 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung: a) Vorverzahnte Werkstücke sind solche, die vor der patentgemäßen Bearbeitung bereits eine grob gefertigte Verzahnung aufweisen. 11 12 13 - 11 - b) Einzentriersonden (Merkmalsgruppe 4) sind berührend oder be- rührungslos arbeitende Sensoren, die die Zahnflanken der Werkstücke vermes- sen. Dies ermöglicht, eine Einzentrieroperation durchzuführen. c) Für die Bewegung des Trägers ist nach dem Wortlaut des Pa- tentanspruchs 2 im Hauptantrag der Beklagten - ausgehend von dem Wortlaut des erteilten Unteranspruchs 7 in Verbindung mit dem erteilten Nebenan- spruch 3 - die Nutzung eines "zweiten Motors" nur zur Herstellung einer Be- wegbarkeit "in mindestens zwei Stellungen" vorgesehen, während für die Anga- be am Ende dieses Patentanspruchs die Bewegbarkeit "in mindestens drei Stel- lungen" ohne die weitere Maßgabe angegeben wird, diese Bewegbarkeit mit Hilfe eines "zweiten Motors" herzustellen. Aus dem technischen Zusammen- hang ergibt sich jedoch, dass es sich um dieselbe Bewegbarkeit handelt und deshalb die erste Angabe, eine Bewegbarkeit in mindestens zwei Stellungen vorzusehen, sich als redundant gegenüber der weiteren Angabe erweist, für diese Bewegbarkeit mindestens drei Stellungen vorzusehen. Wegen des tech- nischen Zusammenhangs ist auch das Merkmal, die Bewegbarkeit in mindes- tens drei Stellungen vorzusehen, mittels des zweiten Motors zu bewirken (Merkmal 3.1). II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Beru- fungsverfahren von Relevanz - wie folgt begründet: Patentanspruch 2 gemäß dem zweiten Hilfsantrag erster Instanz - gleich dem Hauptantrag im Berufungsverfahren - sei nicht rechtsbeständig, weil des- sen Lehre nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik habe der Prospekt "Verzahnungszentrum KX 3" der K. (NK5) gehört, der vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zu- gänglich gewesen sei. Die NK5 sei ein Werbeprospekt, auf dessen letzter Seite 14 15 16 17 18 - 12 - mit der Ziffernfolge "08.97" in typischer Weise das Druckdatum (August 1997) vermerkt sei. Derartige Schriften würden unmittelbar nach ihrer Herstellung ver- teilt. Insbesondere stehe zur Überzeugung des Patentgerichts fest, dass diese Druckschrift auf der EMO (Exposition Mondial de la Machine Outil), die in Han- nover vom 10. bis 17. September 1997 stattgefunden habe, der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Die NK5 zeige eine Feinbearbeitungsmaschine zur Bearbeitung von vor- gearbeiteten Werkstücken (Merkmal 0), mit einem Maschinenständer (Merk- mal 1), einer Werkzeugspindel gemäß der Merkmalsgruppe 2, einem in Form einer Rundschaltwalze gebauten, in drei Stellungen bewegbaren Träger (Merkmale 3 und 3.1) und drei im Abstand voneinander auf dem Träger gela- gerte Werkstückspindeln gemäß der Merkmalsgruppe 3.2. Weiterhin offenbare die NK5 eine automatische Ausrichteinrichtung zum Einmitten der Werkzeuge in die vorgearbeiteten Werkstücke, wofür fachüblich eine Einzentriersonde zum Vermessen der Zahnflanken verwendet werde (Merkmalsgruppe 4). Eine Abrichteinrichtung gemäß Merkmalsgruppe 3.3 sei der in NK5 dar- gestellten Verzahnungsmaschine KX3 nicht wörtlich zu entnehmen, weil darin abrichtfreie Werkzeuge aus cubisch-kristallinem Bornitrid (CBN-Werkzeuge) zum Einsatz kommen. Es sei jedoch seit langem üblich, bei herkömmlichen Schleifscheiben diese von Zeit zu Zeit abzurichten, sie also zu profilieren und zu kalibrieren. Dies erfolge üblicherweise in der Schleifmaschine. Dementspre- chend biete die NK5 optional solche Profilabrichteinrichtungen an. Die NK5 zeige zwar nicht, wie eine solche Profilabrichteinrichtung aus- gebildet sei. Gleichwohl habe der Fachmann, bei dem es sich um einen Diplom- Ingenieur mit Fachhochschulausbildung der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Schleifmaschinen hande- 19 20 21 - 13 - le, unterschiedliche Arten von herkömmlichen Abrichteinrichtungen gekannt, wie es die deutsche Patentschrift 28 14 676 (NK18) belege. Die NK18 zeige eine auf dem Träger neben den Werkstücken montierte Abrichteinrichtung. Eine solche Abrichteinrichtung sei für den Fachmann eine ideale Ergänzung zu der aus der NK5 bekannten Verzahnungsmaschine KX3 gewesen, wenn er diese mit üblichen, abzurichtenden Schleifscheiben habe bestücken wollen. Er habe die Anordnung aus der NK18 ohne wesentliche Umbauten auf die KX3 übertra- gen können. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. Die Patentansprüche des Streitpatents erweisen sich in der Fassung des im Berufungsverfahren gestellten Hauptantrags der Beklagten sämtlich als rechtsbeständig. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der zuletzt verteidigten Fassung ist patentfähig. a) Die Berufung wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die An- nahme des Patentgerichts, die NK5 gehöre zum Stand der Technik. Nach den Feststellungen des Patentgerichts war diese Druckschrift vor dem Prioritätstag der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass sich das Patentgericht insoweit auf Indizien gestützt hat, aus denen es auf die streitige Haupttatsache, die öffentliche Zugänglichkeit der Schrift, geschlossen hat; zwingend muss ein solcher Schluss nicht sein. Dem Beru- fungsverfahren ist folglich diese Feststellung zugrunde zu legen (§§ 117 ZPO, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 22 23 24 25 - 14 - b) Auch danach ist der Gegenstand von Patentanspruch 2 neu. Ver- glichen mit der NK5 weist er jedenfalls zusätzlich eine Abrichteinrichtung ent- sprechend der Merkmalsgruppe 3.3 auf. Die weiteren Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik zeigen ebenfalls, wie bereits das Patentgericht ange- nommen hat und auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, nicht alle Merkmale der zweitinstanzlich verteidigten erfindungsgemäßen Lehre. c) Der Bewertung des Patentgerichts, die NK5 lege dem Fachmann den Gegenstand von Patentanspruch 2 in der zuletzt verteidigten Fassung na- he, kann nicht beigetreten werden. aa) Die NK5 zeigt entsprechend den von der Berufung nicht angegrif- fenen Ausführungen des Patentgerichts eine Maschine zur Bearbeitung vorver- zahnter Werkstücke mit den Merkmalen 1 bis 3.2.5. bb) Dass der Fachmann der NK5 auch eine Einzentriersonde zum Vermessen der Zahnflanken der Werkstücke in einer Stellung, die außerhalb der Bearbeitungsstellungen liegt (Merkmalsgruppe 4), entnahm, kann entspre- chend den weiteren Ausführungen des Patentgerichts zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. cc) Es sind indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür her- vorgetreten, dass der Fachmann Anlass hatte, die in NK5 beschriebene Ver- zahnungsmaschine KX3 mit einer Abrichteinrichtung entsprechend der Merk- malsgruppe 3.3 auszustatten. (1) Sie ergeben sich zunächst nicht aus dem auf der letzten Seite der NK5 aufgeführten "K. -Fertigungsprogramm". Es zeigt allgemein das Leis- tungsprogramm dieses Unternehmens auf, wie ein weiterer Prospekt, der die "Außenverzahnungs-Schleifmaschine VAS55P" betrifft (NK20.5), und eine Un- 26 27 28 29 30 31 - 15 - ternehmensbroschüre ("K. Kurzinformation, NK20.8) bestätigen, die auf ih- ren Rückseiten jeweils dasselbe Fertigungsprogramm auflisten. Zu diesem ge- hören sowohl Maschinen mit abrichtbaren als auch Maschinen mit nicht- abrichtbaren Werkzeugen. Der Fachmann hatte keinen Anlass, die auf der letz- ten Seite unter dem Punkt "Optionen zu Außenverzahnungs-Schleifmaschinen" befindliche Angabe "Profilabrichteinrichtungen mit integriertem Messsystem zur Fehlerkompensation" auf das in dem Prospekt vorgestellte "Verzahnungszent- rum KX3" zu beziehen. Denn die Verwendung abrichtfreier Werkzeuge ist ein mehrfach hervorgehobener zentraler Bestandteil des Werkzeugkonzepts des "Verzahnungszentrums KX3", von dem es gleich eingangs heißt, das es "höchste Produktivität durch zeitparallelen Ablauf der Operationen 'Schruppen', 'Schlichten' sowie 'Be- und Entladen' und wahlweisen Einsatz verschiedener Bearbeitungsverfahren mit abrichtfreien CBN-Werkzeugen" garantiere. Da dem Fachmann ohnedies Maschinen mit abzurichtenden wie solche mit abrichtfreien Werkzeugen bekannt waren, zeigt der Prospekt lediglich auf, dass auch K. Maschinen jenes Typs anbietet. (2) Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Fachmann dem Pros- pekt die Anregung entnahm, das darin dargestellte Maschinenkonzept, "zur Er- zielung kürzestmöglicher Taktzeiten den Schrupp- und Schlichtvorgang sowie den Werkstückwechsel zeitparallel durchzuführen" und hierzu mittels einer Rundschaltwalze mit drei Werkstückspindeln das Werkstück von der Be- und Entladestation nacheinander in die beiden Bearbeitungsstationen zum Schrup- pen und Schlichten zu schwenken, auf ihre Verwendbarkeit für eine Maschine mit abrichtbaren Werkzeugen zu prüfen, für deren Kalibrierung und Profilierung eine Abrichteinrichtung benötigt wurde. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sowohl abrichtfreie als auch abrichtbare Werkzeuge jeweils Vor- und Nachteile aufweisen und je nach kon- 32 33 - 16 - kretem Einsatzzweck das eine oder das andere Werkzeugkonzept als besser geeignet erscheinen kann (vgl. auch Parteigutachten Prof. Dr.-Ing. Kü. , B2, S. 27). Die Auffassung der Berufung, der Fachmann hätte von vornherein nur von einer Maschine mit abrichtfreien Werkzeugen eine schnelle und effiziente Arbeitsweise erwartet und daher eine entsprechende Umkonstruktion des "Ver- zahnungszentrums KX3" nicht in Betracht gezogen, wird durch den festgestell- ten Sachverhalt und den Vortrag der Beklagten nicht ausreichend gestützt. (3) Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich dem Fachmann die Aufgabe gestellt hätte, das "Verzahnungszentrum KX3" für ab- richtbare Werkzeuge umzurüsten. Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten, die belegen sollen, dass der Fachmann eine solche Konstruktionsaufgabe hätte bewältigen können, sind deshalb nicht zielführend. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die NK5 die Rundschaltwalze ausdrücklich als Mittel zur Umsetzung einer leitenden, kürzestmögliche Taktzeiten erlaubenden "Idee" darstellt. Dies rechtfertigt aber lediglich den Schluss, dass der Fachmann hierin ein interessantes Konzept erkennen konnte, das Überlegungen verlohnte, ob und wie es sich bei einer mit abrichtbaren Werkzeugen arbeitenden Maschine einsetzen ließ. Der Parteigutachter der Klägerin Prof. Dr.-Ing. L. weist in seinem erstinstanzlich vorgelegten Gutachten vom 11. Dezember 2013 (NK19) etwa darauf hin, dass die "KX3" eine Maschine zur Nutzung von CBN- Werkzeugen sei, weshalb die Gesamtkonzeption und -konstruktion auch auf ein solches System abgestellt sei. Prinzipiell wäre, wie auch das Patentgericht an- genommen hat, mit leichten konstruktiven Änderungen eine vierte, zum Abrich- ten verwendbare Station auf der Rundschaltwalze denkbar. Aufgrund der tech- nischen Möglichkeit und des wirtschaftlichen Vorteils, mittels einer abrichtbaren Schleifscheibe mit einem "Shift-Konzept" sowohl hohe Abtragsleistungen als auch hohe Oberflächengüten an einem Zahnrad erzeugen zu können, stelle sich der fachkundige Leser, so meint der Parteigutachter, die Frage nach der 34 - 17 - Notwendigkeit von zwei gespiegelten Einzelmaschinen, wie sie im Maschinen- konzept der "KX3" Verwendung finde (NK19, S. 5). Dies zeigt, dass die Aufga- be nicht als vorgegeben angesehen werden kann, die konstruktive Umsetzung der leitenden "Idee" in dem "Verzahnungszentrum KX3" an die Erfordernisse einer für abrichtbare Werkzeuge ausgelegten Maschine anzupassen. (4) Der Fachmann erhielt jedenfalls keine Anregung, die für mit ab- richtbaren Werkzeugen arbeitende Maschinen notwendige Abrichteinrichtung auf einem mindestens zwei Werkstückspindeln aufnehmenden und in mindes- tens drei Stellungen bewegbaren Träger gemäß der Merkmalsgruppe 3 anzu- ordnen. Für die Realisierung einer Verzahnungsmaschine mit einer Abrichtein- richtung war es, wie das Anlagenkonvolut NK20 zeigt, im Stand der Technik üblich, das Abrichtwerkzeug in anderer Weise in Eingriff mit dem abzurichten- den Werkzeug zu bringen als die zu bearbeitenden Werkstücke. Eine großvo- lumige Abrichteinrichtung mit dem Abrichtwerkzeug wurde von außen an das für die Bearbeitung verwendete Werkzeug herangeführt, wie es die verschiede- nen im Anlagekonvolut NK20 zusammengestellten Dokumente belegen; insbe- sondere den Zeichnungen zur Maschine RZ 362A (NK20.12 R. 1994) ist dies zu entnehmen. Eine Anordnung der Abrichteinrichtung an einem ande- ren Ort als das zu bearbeitende Werkstück war demnach die Konstruktionswei- se, die im Stand der Technik praktisch Verwendung fand und deshalb das prä- sente Fachwissen des mit der Konstruktion solcher Vorrichtung betrauten Fachmanns bestimmte. Die Erwägung des Fachmanns, das Rundtischkonzept des "Verzah- nungszentrums KX3" lasse sich auch für mit abrichtbaren Werkzeugen arbei- tenden Maschinen sinnvoll einsetzen, führte ihn zunächst nur zu einem Träger, 35 36 37 - 18 - auf dem zwei (oder vier) Werkstückspindeln aufgenommen wurden, so dass in der in der (jeweils) einen Position ein Werkstück bearbeitet und in der (jeweils) anderen ein Werkstück entnommen und ein neues eingesetzt und mittels einer Einzentriersonde vermessen werden konnte. Für eine Integration der Abricht- einrichtung in dieses Konzept bedurfte es einer weiteren Anregung, die nicht durch die innere Logik der fertigen Erfindung ersetzt werden darf (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicher- heitseinrichtung); sie ist nicht aufgezeigt und ergibt sich insbesondere nicht aus der Entgegenhaltung NK18. Die NK18 zeigt in Figur 8 zunächst eine Maschine zum Honen verzahn- ter Werkstücke mit einem auf einem verschiebbaren Werkzeugschlitten (55) angeordneten Revolverkopf (56) als Werkzeugträger, der in vier Stationen (A, B, C, D) auswechselbare Werkzeuge tragen kann. Im dargestellten Beispiel bearbeitet das Honwerkzeug (57/1) in der Station A ein Werkstück (53). In der Station C wird das Werkzeug (57/3) abgerichtet, indem der Werkzeugschlitten zum Abrichtwerkzeug (61) hin verschoben wird (der zuvor erwähnte Antrieb für das Beschieben eines Abrichtschlittens (59) kann dann entfallen); während die- ser Zeit kann das Werkstück (53) gewechselt werden. Station B ist im Beispiel eine Leerstation; in der Station D kann das Werkzeug nach einer Anzahl von Abrichtvorgängen gegen ein neues gewechselt werden (Sp. 6 Z. 16-54). Die Entgegenhaltung erwähnt sodann, dass aus Figur 8 "auch ein ganz anderer Arbeitsvorgang abgeleitet werden" könne, bei dem 53 ein außen- oder innenverzahntes Honwerkzeug sei und mit 57/1, 57/2 und 57/3 Werkstücke be- zeichnet würden. 57/4 sei in diesem Fall ein Abziehwerkzeug (= Abrichtwerk- zeug). In Station A würden die Werkstücke bearbeitet oder das Honwerkzeug abgerichtet. Station B könne eine weitere Bearbeitungsstation sein, auf Stati- on C werde das Werkstück ausgewechselt. Andere geeignete Formen einer 38 39 - 19 - Mehrstationenmaschine seien ebenfalls möglich (Sp. 6 Z. 55-68). Dabei handelt es sich aber zunächst nur um eine theoretische Überlegung zu einem mögli- chen, aber nicht mit einer Verkürzung der Taktzeit verbundenen "Platztausch" zwischen Werkstücken und Werkzeugen, von der nicht festgestellt oder von der Klägerin behauptet ist, dass sie in der Praxis realisiert worden wäre. Um vom Fachmann, wie vom Patentgericht angenommen, bei der konstruktiven Umset- zung des von der NK5 angeregten "Rundtischprinzips" berücksichtigt zu wer- den, hätte der Fachmann die Integration der Abrichteinrichtung in den Träger zunächst überhaupt in den Blick nehmen müssen. Es mag sein, dass sie sich dann, wie das Patentgericht angenommen hat, zwanglos integrieren lässt, ins- besondere wenn erwogen wird, für den Abrichtvorgang eine Zwischenstellung vorzusehen, die nur dann angefahren wird, wenn das Werkzeug abgerichtet werden muss. Dies ist jedoch eine Ex-post-Betrachtung, die für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur dann Berücksichtigung finden könnte, wenn der Fachmann - wie nicht - Anlass gehabt hätte, die Integration der Abrichteinrich- tung konstruktiv zu durchdenken. d) Auch ein anderer Weg, auf dem der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der zuletzt verteidigten Fas- sung gelangt wäre, ist nicht ersichtlich. Die weiteren Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab, und dass der Fachmann die im Prioritätszeitpunkt zwanzig Jah- re alte NK18 als möglichen Ausgangspunkt für Überlegungen zur Konstruktion einer schnelleren und effizienteren Maschine zur Bearbeitung vorverzahnter Werkstücke in Betracht gezogen hätte, kann gleichfalls nicht angenommen werden. Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Begründung, die nicht schon der Umstand bildet, dass sich eine bestimmte Entgegenhaltung ex post als "nächstliegender Stand der Technik" erweist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 Rn. 51 - Olanzapin; Urteil vom 18. Juni 2009 40 - 20 - - Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Rn. 20 - Fischbissanzeiger; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14, GRUR 2017, 148 - Opto-Bauelement). Insbe- sondere kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Fachmann auf einem technischen Gebiet, auf dem eine Vielzahl aktueller konstruktiver Lö- sungen existiert, unter Außerachtlassung derselben auf einen deutlich älteren Stand der Technik zurückgreift. Es ist nicht erkennbar, was den Fachmann im Prioritätstag hätte veranlassen können, auf diese in der NK18 als alternative Variante dargestellte Anordnung der Abrichteinrichtung Überlegungen zur Kon- struktion einer verbesserten Maschine zur Bearbeitung vorverzahnter Werkstü- cke aufzubauen. Die weiteren Patentansprüche sind in der zuletzt verteidigten Fassung sämtlich Patentanspruch 2 untergeordnet. Ihre Gegenstände erweisen sich mit- hin aus denselben Gründen als patentfähig. 41 - 21 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Hoffmann Deichfuß Kober-Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2014 - 4 Ni 4/12 (EP) - 42