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Entscheidung

XI ZR 31/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:100117BXIZR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:100117BXIZR31.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 31/15 vom 10. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandes- gerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2014 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der in Bezug auf die nach dem Klägervortrag nicht erfolgte Aufklärung über das Totalverlust- risiko, deren Unterlassung das Berufungsgericht als nicht bewie- sen angesehen hat, geltend gemachte Zulassungsgrund der Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist schon deshalb nicht gegeben, weil im Fall der Beratung über eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein gesonderter Hinweis auf ein Totalverlustrisiko grundsätzlich nicht erforderlich ist (Se- natsurteile vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 25 und vom 11. September 2012 - XI ZR 363/10, BKR 2012, 513 Rn. 13). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 21.03.2014 - 1 O 164/11 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.12.2014 - 4 U 69/14 -