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Entscheidung

StB 41/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110117BSTB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110117BSTB41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 41/16 vom 11. Januar 2017 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts sowie des Beschwerdeführers und seiner Verteidiger am 11. Janu- ar 2017 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 - 2 BGs 709/16 - in Verbindung mit dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2016 - 2 BGs 879/16 - wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Beschuldigte wurde am 8. November 2016 festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 (2 BGs 709/16) in Untersuchungs- haft. Gegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe im Juli und August 2015 eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbre- chen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen (strafbar gemäß § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), indem er als Teil eines aus mehreren Personen bestehenden Netzwerks auf Anweisung des gesondert verfolgten A. die Ausreise des gesondert Verfolgten O. nach Syrien 1 2 - 3 - organisiert habe, wo sich letzterer der Vereinigung "Islamischer Staat" (im Fol- genden: IS) angeschlossen habe. 2. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl ist unbe- gründet. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Der "Islamische Staat" ist eine Organisation mit militantfundamenta- listischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hat- te, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfas- senden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des syrischen Prä- sidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortge- setzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüch- terung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" in "Islamischer Staat" umbenannte - wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "Großsyrien" Abstand nahm -, hat der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime welt- weit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Mi- 3 4 5 6 7 - 4 - nister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen ei- genen Twitterkanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfein- heiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwar- zem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die meh- reren Tausend Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen Geheimdienstapparat eingerichtet; diese Maßnahmen zie- len auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syri- schen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositions- gruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani- sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Frankreich und Belgien, die Verantwortung übernommen. bb) Der Beschuldigte war in ein Netzwerk um den gesondert Verfolgten A. eingebunden, das Personen in Deutsch- land gezielt darauf vorbereitete, sich dem IS anzuschließen und sie als Kämp- fer in die vom IS kontrollierten Gebiete vermittelte. Eine dieser Personen war 8 9 - 5 - der gesondert Verfolgte O. . Dieser wurde von anderen Angehörigen des Netzwerks zunächst in arabischer Sprache unterrichtet und ihm wurden radikal-islamistische Inhalte vermittelt; insbesondere wurde ihm erklärt, nur An- hänger des IS seien wahre Muslime und das Leben im "Islamischen Staat" sei deshalb obligatorisch. Außerdem wurden die grausamen Hinrichtungen durch den IS gerechtfertigt. Nach Abschluss dieser Ausbildung und Indoktrinierung traf O. in H. mit A. zusammen, der seine Ausreise nach Sy- rien in die Wege leiten sollte. Dieser nannte ihm "als seine rechte und seine linke Hand" den gesondert Verfolgten Om. und den Beschuldigten. Mit die- sen traf sich O. mehrfach. Sie empfahlen ihm, zunächst auf dem Landweg nach Brüssel zu reisen, von dort nach Rhodos zu fliegen und dann weiter in die Türkei und letztlich nach zu Syrien reisen. So sollte ein Einschreiten der Behör- den verhindert werden, das die Beteiligten befürchteten, weil O. bereits am 7. Juli 2015 eine Verfügung der Stadt Aa. zugestellt worden war, mit der ihm sein Reisepass entzogen und der Geltungsbereich seines Personalauswei- ses auf das Bundesgebiet beschränkt worden war. Außerdem gaben ihm der Beschuldigte und Om. Telefonnummern von Schleusern, die er nach sei- nem Eintreffen in der Türkei kontaktieren sollte, um seine Weiterreise nach Sy- rien zu bewerkstelligen, und erteilten ihm klare Anweisungen, wie er sich nach der Ankunft in der Türkei verhalten solle. Schließlich schlugen sie ihm vor, zur Ausreisefinanzierung Mobilfunkverträge abzuschließen, um in den Besitz hoch- preisiger Apple-Geräte zu gelangen. Dem kam O. nach und händigte die Geräte an den gesondert Verfolgten Om. und dessen Begleiter aus, die ihm dafür mehrere Hundert Euro gaben. Zuvor hatte sich O. noch ein Rechts- gutachten von dem gesondert Verfolgten A. ausstellen lassen, das ein solches Vorgehen für islamisch gerechtfertigt erklärte, weil "jeder Muslim auf der Welt das Recht hätte, sich das Eigentum eines Nicht Muslim anzueignen." Das "Gut und Blut der Nicht Muslime" sei nicht geschützt. - 6 - Tatsächlich reiste der gesondert Verfolgte O. mit seiner Frau ab dem 7. August 2015 über Brüssel und Rhodos nach Alanya in der Türkei. Von dort teilte O. wie verabredet dem Beschuldigten seine Ankunft mit. Außerdem kontaktierte er einen der ihm von dem Beschuldigten genannten Schleuser un- ter der angegebenen Telefonnummer, der ihn wiederum an eine weitere Per- son verwies, mit deren Hilfe O. und seine Frau ein sogenanntes Safe- House in Urfa in der Türkei erreichten. Von dort wurden sie schließlich nach Syrien geschleust, wo sich O. dem IS als Mitglied anschloss. b) Entstehung, Ziele, Vorgehensweise und Struktur des IS waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des Senats, dem aus diesen Ver- fahren Auswertungen des Bundeskriminalamtes und insbesondere gutachterli- che Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. bekannt sind, aus de- nen sich der dringende Tatverdacht ergibt, dass es sich beim IS um eine terro- ristische Vereinigung handelt. Dass es mit großer Wahrscheinlichkeit ein überregionales Netzwerk um den gesondert Verfolgten A. gab, dass der Beschuldigte in dieses einge- bunden war und in der beschriebenen Art und Weise an der Organisation der Ausreise O. s nach Syrien zum Anschluss an den IS mitwirkte, folgt aus den Angaben des O. in seinen Beschuldigtenvernehmungen. Diese werden weitgehend bestätigt durch Angaben einer durch das Landeskriminalamt Nord- rhein-Westfalen geführten Vertrauensperson, der der Generalbundesanwalt Vertraulichkeit zugesichert hat. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Ausführungen in dem Haftbefehl sowie in dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesge- richtshofs vom 7. Dezember 2016 (2 BGs 879/16), mit dem er den Haftbefehl aufrecht erhalten und in Vollzug belassen hat. 10 11 12 - 7 - Das Beschwerdevorbringen und die darin in Bezug genommenen schrift- sätzlichen Ausführungen der Verteidigung im Haftprüfungsverfahren geben kei- nen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung: Letztlich zeigt der Beschuldigte lediglich auf, dass O. in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung angege- ben hat, er habe die durch den Abschluss von Mobilfunkverträgen erlangten Geräte an den Beschuldigten und Om. übergeben, wohingegen sich aus den bei den Akten befindlichen Observationsberichten ergibt, dass bei dieser Übergabe der Beschuldigte nicht persönlich zugegen war. Die weiteren Ein- wände gegen die Beweisgrundlage erschöpfen sich im Wesentlichen im Be- streiten der Angaben des gesondert verfolgten O. , in eigenen Bewertungen der Beweismittel sowie in Spekulationen darüber, dass O. den Beschuldig- ten erst belastet habe, nachdem er über die Regelung des § 46b StGB belehrt worden sei. Nachdem der gesondert Verfolgte O. mit diesen Vorhalten in seiner Nachvernehmung vom 28. November 2016 konfrontiert worden ist, hat er Widersprüche auszuräumen vermocht; angesichts der Bestätigung, die seine Angaben im weiteren Ermittlungsverfahren (Angaben der Vertrauensperson, Ermittlungen zu Reisebewegungen O. s, Ergebnisse retrograder Telefon- überwachung) gefunden haben, ist weder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben noch seine Glaubwürdigkeit in einem Maße erschüttert, dass der dringende Tatverdacht entfiele. c) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich auf dieser Beweisgrundlage der drin- gende Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte wegen Unterstützung einer ter- roristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbre- chen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 VStGB) zu begehen, nach § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Ihm war be- kannt, dass O. sich dem IS als Kämpfer anschließen wollte. Indem er ihm 13 14 - 8 - bei der Organisation seiner - erfolgreichen - Ausreise und dem Anschluss an den IS behilflich war, förderte er die terroristischen Ziele dieser Vereinigung. Insoweit ist deutsches Strafrecht anwendbar: Dies folgt unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 1 und 4 StGB, weil die Tat durch eine in Deutschland ausgeübte Tätigkeit begangen wurde und der Angeklagte sich in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB nunmehr auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 34 ff.). Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von bereits begangenen und künftigen Taten im Zusammenhang mit der sich als "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" sowie als "Islamischer Staat" bezeichnenden ausländischen terroristischen Vereinigung liegt - als Neufassung der bisherigen Verfolgungsermächtigung - seit dem 13. Oktober 2015 vor. 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung eine empfindliche Freiheits- strafe zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet. Bei dem IS handelt es sich um eine besonders gefährliche und grausam vorgehende terro- ristische Vereinigung. Die Unterstützungshandlung des Beschuldigten war auch schwerwiegend, weil er als Teil eines überregional agierenden Netzwerks dazu beitrug, dieser Vereinigung einen Kämpfer zur Verfügung zu stellen. Mit Blick darauf steht nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich den deut- schen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wird. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschuldigte als kamerunischer 15 16 17 18 - 9 - Staatsangehöriger aktiv für die Ausreise aus der Bundesrepublik und den An- schluss an den IS eintritt. Seine Kontaktpersonen im In- und Ausland sind mit der Schleusung ausreisewilliger Personen befasst, so dass zu befürchten ist, dass auch der Beschuldigte im Fluchtfall auf ihre Unterstützung zurückgreifen und sich dem Strafverfahren entziehen wird. Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden. 4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Becker Gericke Tiemann 19