Leitsatz
V ZB 96/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120117BVZB96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120117BVZB96.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 96/16 vom 12. Januar 2017 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 69 Abs. 4 a) Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das re- gelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bie- ter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. b) Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungs-beschränkung, hat das Vollstreckungsgericht davon auszugehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - V ZB 96/16 - LG Münster AG Coesfeld - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16. Juni 2016 und der Beschluss des Amtsgerichts Coesfeld vom 29. April 2016 aufgehoben. Das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Versteigerungsobjekt wird der Beteiligten zu 3 für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 65.200 € unter folgenden Bedingungen zugeschlagen: 1. Als Teil des geringsten Gebots bleiben folgende Rechte bestehen: keine 2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist vom Tag der Zustellung an die Beteiligte zu 3 an mit 4 % zu verzinsen. 3. Die Kosten des Zuschlagsbeschlusses fallen dem Ersteher zur Last. 4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungs- bedingungen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 65.200 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 3. - 3 - Gründe: I. Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die Wiederver- steigerung des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes angeordnet und den Verkehrswert auf 127.000 € festgesetzt. In dem Versteige- rungstermin vom 29. April 2016 hat die Beteiligte zu 3 - die RA R. F. UG - mit 65.200 € das höchste Gebot abgegeben. Das Vollstreckungsgericht hat das Gebot wegen fehlenden Nachweises der von der Gläubigerin verlang- ten Sicherheit zurückgewiesen. Die Muttergesellschaft der Beteiligten zu 3, die RA R. GmbH, hatte vor dem Versteigerungstermin einen Betrag von 12.700 € an die Justiz- kasse NRW (nachfolgend: Gerichtskasse) überwiesen und dabei als Überwei- sungszweck angegeben „BIETS.F.ABW.BIETER RA R. F. UG“. Im Versteigerungstermin lag eine Zahlungsanzeige (Zahlungsnachricht) der Ge- richtskasse vor. Darin sind die Muttergesellschaft als Einzahlerin, das Aktenzei- chen des Zwangsversteigerungsverfahrens, das Amtsgericht und der Zusatz: „Valuta: 26.04.16, Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG“ aufge- führt. Das Vollstreckungsgericht hat der Beteiligten zu 2 den Zuschlag erteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblie- ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 3 wei- terhin die Erteilung des Zuschlags an sich. 1 2 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beteiligte zu 3 habe im Versteigerungstermin nicht den Nachweis der Sicherheitsleistung nach § 69 Abs. 4 ZVG erbracht. Erfolge die Sicherheitsleistung nicht durch den Bieter selbst, sei neben dem Nachweis der Zahlung auch der Nachweis erforderlich, dass diese Zahlung der Erbringung der Sicherheitsleistung für einen Dritten dienen solle. Aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse ergebe sich nicht, dass die einzahlende Muttergesellschaft damit einverstanden gewesen sei, dass die Beteiligte zu 3 den Betrag als Sicherheitsleistung für ein von ihr selbst im eigenen Namen abgegebenes Gebot verwende. Es habe keine Amtspflicht des Vollstreckungsgerichts bestanden, vor Zurückweisung des Gebots aufzu- klären, ob der Gerichtskasse anhand des Überweisungsauftrags weitere Infor- mationen vorgelegen hätten, aus denen sich der Nachweis hätte ergeben kön- nen. Es dürfe, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte bestünden, davon aus- gehen, dass die Gerichtskasse ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Übermittlung von Zahlungsanzeigen nachgekommen sei. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die nach § 96 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Beteiligte zu 3 ist in ihrem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf den Zuschlag aus § 81 Abs. 1 ZVG verletzt worden. Damit ist ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 100 Abs. 1 ZVG gegeben. 4 5 - 5 - 1. Nach § 81 ZVG ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Meistbietender ist, wer das höchste wirksame Gebot abgegeben hat. Dies war die Beteiligte zu 3. Ihr Gebot war ungeachtet der Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht nicht erloschen, da sie der Zurückweisung sofort wider- sprochen hat (vgl. § 72 Abs. 2 ZVG). 2. Die Zurückweisung des Gebots der Beteiligten zu 3 nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG war rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdege- richts hat die Beteiligte zu 3 den Nachweis der geforderten Sicherheitsleistung erbracht. a) Nach § 69 Abs. 4 ZVG kann die Sicherheitsleistung auf ein Konto der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. Der Nachweis der Sicherheitsleistung wird durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erbracht, aus der sich ergibt, dass der Zahlungseingang die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 ZVG erforderliche Sicherheit deckt (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 70 Anm. 3.1; Bachmann in Depré, Zivilprozess-, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht, 2014, § 69 Rn. 10; Hintzen in Dassler/ Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 69 Rn. 13). b) Das Beschwerdegericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse nur dann erbracht ist, wenn sich aus ihr zweifelsfrei ergibt, dass der überwiese- ne Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist. Das Gesetz knüpft mit der Erforderlichkeit der Gutschrift vor dem Versteigerungs- termin und dem Nachweis hierüber im Termin bewusst an rein formale Kriterien an, die einer einfachen und schnellen Prüfung unterzogen werden können und 6 7 8 9 - 6 - somit der Formalisierung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechnung tra- gen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2013 - V ZB 164/12, Rpfleger 2013, 50 Rn. 16). Kann das Versteigerungsgericht anhand des Wortlauts der Zahlungsanzeige nicht zweifelsfrei feststellen, dass der überwiesene Betrag als Sicherheitsleistung für das Gebot des Bieters bestimmt ist, ist es - auch darin ist dem Beschwerdegericht zuzustimmen - nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Ge- richtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben. Das Gebot ist vielmehr zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG). Mit dem Grundsatz der Effektivität des Versteigerungstermins ist es nicht vereinbar, dem Vollstreckungsgericht vor Zurückweisung des Gebots Nachfor- schungspflichten aufzuerlegen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, Rpfleger 2006, 211 Rn. 22 ff.). c) Bei der Auslegung der Zahlungsanzeige geht das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt noch zutreffend davon aus, dass die Zahlung der RA R. GmbH für ein von der Beteiligten zu 3 abzugebendes Gebot bestimmt war. Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwen- dungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das regelmäßig dahin zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwen- den wird. d) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass sich aus der Zahlungsanzeige auch ergeben muss, in wessen Namen die von dem Kon- toinhaber bzw. Einzahler abweichende Person bieten wird. Enthält die Zah- lungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, hat das Vollstre- ckungsgericht davon auszugehen, dass die in ihr genannte Person entscheiden 10 11 - 7 - darf, ob sie die Sicherheitsleitung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. aa) Das Vollstreckungsgericht muss einen als Sicherheitsleistung einge- zahlten Geldbetrag zwar einem bestimmten Bieter und dessen Gebot zuordnen können. In wessen Namen dieser Bieter auftritt, muss aber nicht schon aus der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse hervorgehen. Wer eine Sicherheitsleistung ohne Zusatz, also für sich selbst als Bieter, eingezahlt hat, ist nicht gehindert, sein Gebot im fremden Namen abzugeben. Entsprechendes gilt für einen in der Zahlungsanzeige genannten Dritten. Enthält diese keine eindeutige Beschrän- kung, darf das Vollstreckungsgericht von einer im Außenverhältnis „offenen“ Zweckbestimmung, also davon ausgehen, dass der Dritte entscheiden darf, in wessen Namen er bietet. Etwaige Absprachen im Innenverhältnis zwischen dem Bieter und dem Kontoinhaber muss das Vollstreckungsgericht nicht prüfen. Dies verdeutlicht ein Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisie- rung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl I. S. 3416), als es noch möglich war, die Sicherheitsleistung im Termin in bar zu erbringen. Ob dem Bieter das als Sicherheitsleistung hingegebene Bargeld von jemand anderem überlassen worden war und welche Absprachen dazu ggf. im Innenverhältnis bestanden, war für das Vollstreckungsgericht ohne Bedeutung. In vergleichbarer Weise kann ein Geldbetrag durch Überweisung an die Gerichtskasse (§ 69 Abs. 4 ZVG) einem Dritten zur Verwendung als Sicherheitsleistung überlassen sein. Will der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließ- lich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies bei dem Verwendungszweck unmissverständlich angeben. 12 13 14 - 8 - Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwen- dungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet. bb) Ist bei einer Zahlungsanzeige lediglich eine vom Kontoinhaber ab- weichende Person genannt und damit offen, in wessen Namen sie bieten wird, konkretisiert sich das Gebot, für das die Sicherheitsleistung bestimmt ist, erst durch das Bietverhalten der in der Zahlungsanzeige genannten Person. Das ist ausreichend, denn entscheidend ist, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin vorliegt. Gibt der Bietende - wie hier die Beteiligte zu 3 - ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht nach Ein- sicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell die Sicherheitsleistung diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinha- bers oder eines Dritten vor und bietet er in dessen Namen, kann das Versteige- rungsgericht die Sicherheitsleistung ohne weiteres diesem Gebot zuzuordnen. cc) Nach diesen Grundsätzen war eine Sicherheitsleistung für das im eigenen Namen abgegebene Gebot der Beteiligten zu 3 im Versteigerungster- min erbracht. Der Senat kann die Zahlungsanzeige selbst auslegen, ohne an das Auslegungsergebnis des Beschwerdegerichts gebunden zu sein, weil es sich um eine Erklärung der Gerichtskasse als Institution der Justizverwaltung handelt (vgl. zur behördlichen Erklärung: BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93, NJW 1994, 2087; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 546 Rn. 12). Die An- gabe „Sicherheit 29.04.16, RA R. F. UG“ bedeutet bei verständiger Würdigung, dass die genannte UG im Versteigerungstermin auftreten wird und die Sicherheitsleistung für ein von ihr abgegebenes Gebot verwenden darf. Ein- schränkungen dazu, in wessen Namen das Gebot abzugeben ist, enthält die Zahlungsanzeige nicht. 15 16 - 9 - IV. Die Beschwerdeentscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist im Sinne von § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO entscheidungsreif. Der Versteigerungstermin wurde ordnungsge- mäß geschlossen und die Beteiligte zu 3 ist Meistbietende geblieben. Ihr ist da- her zu den in dem Versteigerungstermin vom 29. April 2016 festgesetzten Ver- steigerungsbedingungen der Zuschlag zu erteilen (§§ 101, 104 ZVG). Die Ver- zinsung des Bargebots (§ 49 Abs. 2 ZVG) beginnt mit der Zustellung an die Be- teiligte zu 3 (§ 104 ZVG). V. Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags durch diesen Beschluss (Nr. 2214 KV-GKG; § 7 Abs. 1 Satz 2 GKG) hat die Beteiligte zu 3 nach § 58 ZVG zu tragen. Weitere Gerichtskosten sind nicht angefallen. Ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich, so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, NJW 2014, 2445 Rn. 30, insoweit in BGHZ 201, 157 nicht abgedruckt). 17 18 - 10 - Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfah- rens beruht auf § 26 Nr. 3 RVG. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Coesfeld, Entscheidung vom 29.04.2016 - 8 K 12/15 - LG Münster, Entscheidung vom 16.06.2016 - 5 T 279/16 - 19