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Entscheidung

V ZR 291/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:130117BVZR291
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:130117BVZR291.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 291/16 vom 13. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I - 26. Zivilkammer - vom 11. April 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 verur- teilt worden, die von ihm bewohnte Eigentumswohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Ihm wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2016 gewährt. Ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO vom 21. Sep- tember 2016 ist ohne Erfolg geblieben; das Landgericht hat die sofortige Be- schwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts am 7. Oktober 2016 zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hat das Oberlandesgericht am 10. November 2016 durch Be- schluss zurückgewiesen. Der Beklagte, der gegen diesen Beschluss Nichtzu- lassungsbeschwerde erhoben hat, beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2016 nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. 1 - 3 - II. Dem Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht zu entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Be- tracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren einen Voll- streckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 - XII ZR 31/10, NJW-RR 2011, 705 Rn. 7 mwN). So liegt es hier. Ein Antrag gemäß § 712 ZPO ist nicht gestellt worden. Er war auch nicht im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO entbehrlich, mit dem der Beklagte versucht hat, die Vollstreckung der Klä- gerin im Verlauf des Berufungsverfahrens abzuwenden. Dies gilt schon des- halb, weil der Antrag nach § 765a ZPO vom Amtsgericht zurückgewiesen wor- den ist; darauf, dass die Beschwerde Erfolg haben würde, konnte der Beklagte nicht vertrauen. Hinzu kommt, dass er nicht darauf gestützt war, dass die Voll- streckung dem Beklagten deshalb einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, weil die Klägerin beabsichtigt, die Wohnung weiterzuverkaufen. Die 2 3 4 - 4 - Schwierigkeiten des Beklagten, eine neue Wohnung zu finden, sind ohnehin nicht als unersetzbarer Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO anzusehen, sondern typische Folge einer Räumungsvollstreckung. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.04.2016 - 26 O 17768/14 - OLG München, Entscheidung vom 10.11.2016 - 20 U 2080/16 -