Entscheidung
4 StR 618/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170117B4STR618
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170117B4STR618.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 618/16 vom 17. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Angriffs auf den Luftverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2017 ge- mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisions- gerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Juli 2016 we- gen Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht begründet worden war. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit einem beim Landgericht am 1. November 2016 eingegangenen Schreiben. 1. Der Rechtsbehelf, der als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. 1 2 - 3 - 2. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungs- gesuch keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 12. September 2016 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht wor- den ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke 3