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Entscheidung

V ZB 150/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170117BVZB150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170117BVZB150.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 150/16 vom 17. Januar 2017 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Vollziehung des in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgericht Siegen - 20 K 69/07 - erlassenen Zuschlags- beschluss vom 14. Juli 2016 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt. Gründe: Der Aussetzungsantrag des Schuldners hat Erfolg. Gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO kann das Rechtsbe- schwerdegericht die Vollziehung eines mit der Beschwerde erfolglos angefoch- tenen Beschlusses aussetzen, wenn dem Rechtsbeschwerdeführer durch die Vollziehung größere Nachteile drohen, als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und die Rechtbeschwerde zulässig erscheint (Senat, Beschluss vom 3. April 2009 - V ZB 46/09, juris, mwN). So verhält es sich hier. Im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht festgestellte akute Suizidgefahr des Schuldners bei einem Verlust des Eigen- 1 2 3 - 3 - tums an dem versteigerten Grundstück im Rahmen einer Zuschlagserteilung ist ein Erfolg der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen. Zu- dem sind angesichts dieser Gefahr und der naheliegenden Möglichkeit, dass sie sich bei einer Zwangsräumung realisiert, die dem Schuldner bei einer Voll- streckung aus dem Zuschlagsbeschluss drohenden Nachteile schwerwiegender als die Nachteile, die für den Ersteher mit der Aussetzung der Zwangsvollstre- ckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zum Abschluss des Rechtsbeschwer- deverfahrens verbunden sind. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 20 K 69/07 - LG Siegen, Entscheidung vom 26.09.2016 - 4 T 144/16 -