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Leitsatz

VI ZR 239/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:170117UVIZR239
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:170117UVIZR239.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 239/15 Verkündet am: 17. Januar 2017 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4; EGZPO § 15a Abs. 3 Satz 2 a) Die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO (im Streitfall: in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung) findet bei den von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (im Streitfall: in der bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) Anwendung. b) Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprü- che bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle gel- tend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der je- weiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haft- pflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen. BGH, Urteil vom 17. Januar 2017 - VI ZR 239/15 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivil- senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einer ärztlichen Behandlung. Der Kläger wurde im Mai 2007 von einer Zecke gebissen. Im Oktober 2007 bekam er über Nacht starke Schmerzen im rechten Knie, weshalb er sich zum Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie, in Behandlung begab. Der Be- klagte diagnostizierte zunächst einen Reizzustand und nach weiteren Untersu- chungen im Dezember 2007, Januar 2008 und März 2008 eine Entzündung der inneren Gelenkkapsel (Synovialitis). Im Juni 2008 wurde, nachdem in einem vom Kläger aufgesuchten Kniezentrum der entsprechende Verdacht geäußert 1 2 - 3 - worden war, festgestellt, dass der Kläger an einer Borreliose litt und die Infekti- on eine Arthritis in nahezu allen Körpergelenken ausgelöst hatte. Mit Formularschreiben vom 15. Dezember 2011 stellte der Kläger einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der nord- deutschen Ärztekammern, der dort am 22. Dezember 2011 einging. Mit Schrei- ben vom 11. April 2012 lehnte der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Begründung ab, Schadens- ersatzansprüche des Klägers seien bereits verjährt. Denn der Beklagte - so der Haftpflichtversicherer - habe dem Schlichtungsverfahren erst im Februar 2012 und damit nach dem Eintritt der Verjährung zugestimmt. Ein Schlichtungsver- fahren wurde daraufhin nicht durchgeführt. Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch. Er behauptet insbesondere, der Beklagte habe die Borreliose behandlungsfehlerhaft zu spät erkannt, weshalb eine Heilung nicht mehr möglich sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober- landesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - wie bereits das Landge- richt - auf die Annahme gestützt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klä- gers seien verjährt. Zu Recht - so das Berufungsgericht - sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger im Jahr 2008 die für den Verjährungsbe- 3 4 5 - 4 - ginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisse besessen habe, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begonnen ha- be. Zutreffend sei auch die weitere Annahme des Landgerichts, eine Hem- mung der Verjährung sei nicht eingetreten. Durch die Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärzte- kammern sei die Verjährungsfrist nicht gehemmt worden. Die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 2. Alt. BGB setze voraus, dass die Parteien das Verfahren im Einvernehmen betrieben, was nur dann angenommen werden könne, wenn die Initiative zwar nur von einer Partei ausgehe, die andere sich aber freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 der Verfahrensordnung der norddeutschen Schlichtungsstelle sei dabei erforderlich, dass sich nicht nur der Arzt und der Patient, sondern auch die Haftpflichtversicherung freiwillig auf das Güteverfahren einlasse. Die Annahme einer zeitlich bis zum Widerspruch der Haftpflichtversicherung befristeten Hemmung komme nicht in Betracht. II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge- richts, die nach § 195 BGB regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren habe gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begon- nen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Ohne das Vorliegen ei- nes Hemmungs- oder Neubeginnstatbestands wäre die streitgegenständliche Forderung mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt gewesen. 6 7 8 - 5 - 2. Rechtsfehlerhaft sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Beru- fungsgericht das Vorliegen eines Hemmungstatbestandes verneint hat. Anders als es meint, wurde die Verjährung infolge des vom Kläger bei der Schlich- tungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern einge- reichten Güteantrags - rechtzeitig - gehemmt. a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 25. Februar 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF) wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntga- be des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerich- teten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsver- such einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbei- legungen betreibt, eingereicht ist. Zutreffend ist das Berufungsgericht mithin davon ausgegangen, dass der Eintritt der Verjährungshemmung im Streitfall grundsätzlich davon abhing, dass die Parteien den Einigungsversuch vor der Schlichtungsstelle einvernehmlich unternommen haben. b) Anders als das Berufungsgericht meint, ist entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO vom Vorliegen eines solchen Einvernehmens auszugehen. aa) Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO kann durch Landesgesetz be- stimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Güte- stelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO entfällt das Erfordernis eines solchen Einigungs- versuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten oder aner- kannten Gütestelle, wenn die Parteien einen Einigungsversuch vor einer sonsti- gen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben, sofern der Einigungsversuch einvernehmlich unternommen wurde. Nach § 15a Abs. 3 9 10 11 12 - 6 - Satz 2 EGZPO in der im Streitfall maßgebenden, bis zum 31. März 2016 gel- tenden Fassung (im Folgenden: § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF) wird dieses Einvernehmen unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchen- gebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder Innung angerufen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung findet die unwiderleg- liche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF - vom Streitwert unabhängig - auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF Anwendung (MükoBGB/Grothe, 2015, § 204 Rn. 35; BeckOK BGB/Henrich, BGB, § 204 Rn. 23 [Stand 1. November 2016]; BeckOGK/Meller-Hannich, BGB, § 204 Rn. 169 [Stand: 23. März 2016]; Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 204 Rn. 59; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 2014, § 204 Rn. 16). Der ent- sprechende Wille des historischen Gesetzgebers ergibt sich eindeutig aus der Begründung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzentwürfe (BR- Drucks. 338/01, S. 255 [Regierungsentwurf] und BT-Drucks. 14/6040, S. 114 [Entwurf der Regierungsfraktionen]), wo ausgeführt wird: "Schließlich wird der Anwendungsbereich auch auf die Verfahren vor einer ‚sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt‘ i. S. v. § 15a Abs. 3 EGZPO erweitert. Zusätzliche Voraussetzungen der Hem- mungswirkung ist in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 3 Satz 1 EG- ZPO, dass der Einigungsversuch von den Parteien einvernehmlich un- ternommen wird, wobei dieses Einvernehmen nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerks- kammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet wird. Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen beseitigt." [Hervorhebungen nicht im Original] 13 - 7 - Dass dieser Wille im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens oder spä- ter wieder aufgegeben worden wäre, ist nicht erkennbar. Auch der danach mit der Regelung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF (auch) verfolgte Zweck, "die bis- lang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung" der vor den genannten Gütestellen geführten Verfahren zu beseitigen, wird durch die entsprechende Anwendung des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF erreicht. Der Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF steht ihr nicht entgegen. bb) Die aufgrund der oben dargestellten Auslegung auch im Streitfall zu prüfenden Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF sind erfüllt. Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift gehören auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern (vgl. Begründung des der Regelung des § 15a EGZPO zugrundeliegenden Gesetzentwurfs, BT- Drucks. 14/980, S. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 2017, § 15a EGZPO Rn. 16; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 2014, ZPO Rn. 35). Der Klä- ger war als Patient des Beklagten Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist für die Frage nach dem Eintritt der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversi- cherer des Beklagten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF erfordert ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden Haftpflichtversicherers von vornherein nicht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich (Staudinger/Peters/Jacoby [2014] BGB § 204 Rn. 61). Eine - auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF relevante (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, VersR 2015, 1571 Rn. 21) - formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betrifft das in der Ver- fahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einver- 14 15 - 8 - nehmens des Haftpflichtversicherers nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle nach der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchge- führt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belang- los. 3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich- tig dar (§ 561 ZPO). a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch dann verjährt ist, wenn der von ihm gestellte Schlichtungsantrag zur Hemmung der Verjährung geführt hat. aa) Nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BGB aF tritt die Hemmung der Verjährung grundsätzlich in dem Zeitpunkt ein, in dem die Be- kanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingereichten Güteantrags veranlasst wird. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB aF wirkt die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags zurück, wenn die Bekannt- gabe "demnächst" nach der Einreichung veranlasst wird, wobei bei der Beurtei- lung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" veranlasst worden ist, auf die vom Bundesgerichtshof zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, NJW 2010, 222 Rn. 14). Demnach ist eine Verzögerung der Veranlassung der Bekanntgabe um bis zu 14 Tage regelmäßig geringfügig, stellt also das Merkmal "demnächst" selbst dann nicht in Frage, wenn die Verzögerung dem Antragsteller zuzurech- nen ist (vgl. für § 167 ZPO nur BGH, Urteile vom 26. Februar 2016 - V ZR 131/15, NJW-RR 2016, 650 Rn. 10; vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, 16 17 18 - 9 - NJW 2015, 3101 Rn. 15, mwN; vom 10. Juli 2015 - V ZR 2/14, WuM 2015, 645 Rn. 6, mwN). Der Kläger hat - wie die Revision aufzeigt - vorgetragen, die Schlich- tungsstelle habe ihm mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mitgeteilt, sie werde die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Durchführung des Schlich- tungsverfahrens einholen; dass die Bekanntgabe somit erst Anfang Januar 2012 erfolgt sei, sei ihm nicht anzulasten. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so dass dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. Nachdem der Schlichtungsantrag am 22. Dezember 2011 bei der Schlichtungsstelle eingegangen war, scheidet eine dem Kläger vorwerf- bare Verzögerung von mehr als 14 Tagen mithin aus. Maßgeblich für den Ein- tritt der Hemmung war damit der Tag des Eingangs des Schlichtungsantrags des Klägers bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeut- schen Ärztekammern, also der 22. Dezember 2011, wobei dieser Tag bereits zur Hemmungszeit gehört (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, 2017, § 209 Rn. 1). bb) Bei einer Hemmung der Verjährung ab dem 22. Dezember 2011 und einem regulären Verjährungseintritt ohne Hemmung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 konnte gemäß § 209 BGB Verjährung erst zehn Tage nach dem Ende der Hemmung eintreten. Beendet ist die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Kläger hat, worauf die Revision verweist, vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihn mit Schrei- ben vom 13. April 2012 über die Einstellung des Verfahrens informiert; davon abweichende Feststellungen sind nicht getroffen worden. Damit ist für das Re- visionsverfahren davon auszugehen, dass die Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle, auf die es grundsätzlich 19 20 - 10 - ankommt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, NJW 2016, 236 Rn. 30 ff.), an diesem Tag erfolgte. Da der Tag, in dessen Verlauf der Hem- mungsgrund wegfällt, ebenfalls zur Hemmungszeit gehört (z.B. BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, 2017, § 209 Rn. 1), endete die Hemmung mit Beginn des 14. Oktober 2012. Addierte man hierzu die noch offenen zehn Tage, so wäre Verjährung mit Ab- lauf des 23. Oktober 2012 eingetreten. Da die vorliegende Klage dem Beklag- ten aber am 23. Oktober 2012 zugestellt wurde, war der Ablauf der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits wieder gehemmt. b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Revision der Erfolg auch nicht deshalb versagt werden, weil ein schadensursächlicher Behandlungsfehler des Beklagten nicht nachgewiesen ist. Feststellungen zur Frage, ob dem Beklagten bei der Behandlung des Klägers ein schadensursäch- 21 - 11 - licher Behandlungsfehler unterlaufen ist, hat das Berufungsgericht nicht getrof- fen. Damit sind die entsprechenden Behauptungen des Klägers im Revisions- verfahren zu unterstellen. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.05.2014 - 10 O 779/12 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.03.2015 - 4 U 446/14 -