Beschluss
2 StR 436/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Annahme einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit wegen langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit (Persönlichkeitsdepravation) kann die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen, bedarf aber einer nachvollziehbaren Würdigung durch das Tatgericht.
• Bloße Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und Lebensgestaltung des Täters reichen nicht aus, um das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
• Fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Gerichts mit der Folge der Persönlichkeitsveränderung für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Betäubungsmittelabhängigkeit, Persönlichkeitsdepravation und Voraussetzungen des § 21 StGB • Die Annahme einer erheblichen verminderten Steuerungsfähigkeit wegen langjähriger Betäubungsmittelabhängigkeit (Persönlichkeitsdepravation) kann die Anwendung des § 21 StGB rechtfertigen, bedarf aber einer nachvollziehbaren Würdigung durch das Tatgericht. • Bloße Feststellungen zur Betäubungsmittelabhängigkeit und Lebensgestaltung des Täters reichen nicht aus, um das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen. • Fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung des Gerichts mit der Folge der Persönlichkeitsveränderung für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte war aufgrund langjährigen Konsums von Crack, Heroin, Alkohol und Benzodiazepinen abhängig. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen Diebstahls und wegen besonders schweren Raubes mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten. Der Angeklagte rügte in der Revision insbesondere Fehler im Strafausspruch. Das Landgericht stellte fest, dass zwar eine erhebliche Abhängigkeit und eine Persönlichkeitsdepravation vorlägen, sah aber keine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Es fanden psychiatrische Gutachten und fachliche Beratung statt. Der Bundesgerichtshof nahm den Schuldspruch im Wesentlichen hin, beanstandete aber die Begründung zur Anwendung von § 21 StGB und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück. • Schuldspruch: Der Schuldspruch wegen Diebstahls und besonders schweren Raubes bleibt in der Sache bestehen; dem Angeklagten wurde unter anderem der Einsatz von Pfefferspray zugerechnet (§ 25 Abs. 2 StGB). • Fehler im Strafausspruch: Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB mit nicht nachvollziehbarer Begründung verworfen, obwohl es eine Betäubungsmittelabhängigkeit und eine Persönlichkeitsdepravation angenommen hat. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung begründet Drogenabhängigkeit allein keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit; diese ist nur ausnahmsweise anzunehmen, etwa bei schweren Persönlichkeitsveränderungen, starker Entzugssymptomatik oder akutem Rausch oder bei extremer Angst vor Entzug. • Mangelnde Substantiierung: Das Landgericht hat nicht hinreichend dargelegt, warum die festgestellte Persönlichkeitsdepravation nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens führte; die angeführten Umstände sind dafür nicht überzeugend. • Verfahrensfolge: Wegen dieses Erörterungsmangels ist der Strafausspruch aufzuheben; der Schuldspruch bleibt unberührt, der Fall ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, möglichst unter Einbeziehung eines anderen Sachverständigen, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hatte in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg; dieser wird im Umfang der Beanstandung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Schuldspruch wird in der Sache nicht aufgehoben; der Bundesgerichtshof schließt aus, dass bei fehlerfreier Prüfung Schuldunfähigkeit festgestellt worden wäre. Es bedarf jedoch einer erneuten und vertieften Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Frage, ob die festgestellte Persönlichkeitsdepravation aufgrund der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit zu einer im Sinne des § 21 StGB erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat, weshalb eine erneute Begutachtung zweckmäßig ist.