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Beschluss

VII ZB 9/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gläubiger kann grundsätzlich die Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger beantragen. • Die Pfändung der Gegenforderung ist auch dann zulässig, wenn keine Aufrechnungsverbote vorliegen und Aufrechnung möglich wäre; die Pfändung bietet gegenüber der Aufrechnung praktische Vorteile wie Rechtssicherheit. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, führt hier jedoch nicht zum Erfolg.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger • Ein Gläubiger kann grundsätzlich die Pfändung einer Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger beantragen. • Die Pfändung der Gegenforderung ist auch dann zulässig, wenn keine Aufrechnungsverbote vorliegen und Aufrechnung möglich wäre; die Pfändung bietet gegenüber der Aufrechnung praktische Vorteile wie Rechtssicherheit. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, führt hier jedoch nicht zum Erfolg. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend den Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung von Kostenerstattungsansprüchen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Die Schuldnerin legte Beschwerde ein; das Beschwerdegericht wies sie zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des Beschwerdeentscheids sowie die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und die Zurückweisung des Antrags der Gläubigerin. • Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. • Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass der Gläubiger grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Diese Rechtsprechung ist bereits gefestigt (vgl. Beschluss vom 05.05.2011, VII ZB 17/10). • Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Pfändung der Gegenforderung auch dann zulässig ist, wenn keine materiellen Aufrechnungsverbote vorliegen; die Pfändung kann gegenüber einer Aufrechnung praktische Vorteile bieten, insbesondere hinsichtlich Klarheit und Rechtssicherheit. • Eine Besonderheit bleibt offen: der Senat hatte zuvor nicht abschließend entschieden, ob Pfändung in eigene Schuld zulässig ist, wenn materiellrechtliche Aufrechnungsverbote bestehen; diese Frage war hier nicht relevant, weil solche Verbote nicht festgestellt und von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht wurden. • Die Kammer verweist insoweit auf die einschlägigen Vorschriften und die bestehende Rechtsprechung und sieht keine Rechtsfehler beim Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts bleibt bestehen, weil die Pfändung der dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung rechtlich zulässig ist und keine Aufrechnungsverbote geltend gemacht wurden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird bestätigt; es liegen keine Rechtsfehler in der Würdigung der Zulässigkeit der Pfändung vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, sodass die Schuldnerin die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen hat.