Beschluss
XII ZB 118/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie sind insoweit als Altersvorsorge anzurechnen, als sie den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigen.
• Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Steuervergünstigung nach den Grundsätzen des § 270 AO anteilig und unter Berücksichtigung der Progression aufzuteilen.
• Die Versäumung der Beschwerdefrist kann nach § 113 FamFG i.V.m. §§ 233, 234, 236 ZPO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Immobilien-Tilgungen im Elternunterhalt (Tilgung über Wohnwert hinaus anrechenbar) • Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie sind insoweit als Altersvorsorge anzurechnen, als sie den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigen. • Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist die Steuervergünstigung nach den Grundsätzen des § 270 AO anteilig und unter Berücksichtigung der Progression aufzuteilen. • Die Versäumung der Beschwerdefrist kann nach § 113 FamFG i.V.m. §§ 233, 234, 236 ZPO durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Der Kreis H. (Antragsteller) verlangte von dem Antragsgegner Elternunterhalt wegen übergegangener Ansprüche für die Zeit Dezember 2010 bis Januar 2013, nachdem er Leistungen nach SGB XII für die Mutter des Antragsgegners erbracht hatte. Die Mutter war ab Juli 2010 vollstationär untergebracht und verstarb im Februar 2013. Der Antragsgegner lebt verheiratet mit seiner Ehefrau in einem gemeinschaftlichen Eigenheim (200 qm) mit monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen von 1.000,17 €; beide Ehegatten erzielen Erwerbseinkommen und sind zusammen veranlagt. Das Amtsgericht setzte Elternunterhalt fest; das Oberlandesgericht reduzierte den Zahlungsbetrag erheblich und berücksichtigte u.a. Wohnvorteil, Altersvorsorgequote, Risiko-Lebensversicherung und Fahrtkosten. Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein; der Antragsgegner hatte die Beschwerdefrist versäumt, erhielt aber Wiedereinsetzung. • Die Rechtsbeschwerde war teilweise begründet; der angefochtene Beschluss ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. • Verfahrensrechtlich ist die versäumte Beschwerdefrist des Antragsgegners durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilen (§ 113 Abs.1 FamFG i.V.m. §§ 233,234,236 ZPO). • Sachlich hat das Oberlandesgericht zutreffend Bedarf und Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten festgestellt; einzelne Abzüge (Fahrtkosten, Risiko-Lebensversicherung) liegen im tatrichterlichen Ermessen und sind nicht zu beanstanden. • Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens sind steuerliche Folgen der Zusammenveranlagung nach Grundsätzen des § 270 AO anteilig und progressionsgerecht zu verteilen; das Oberlandesgericht muss darlegen, wie es die Steuerabzüge berechnet hat. • Zur Frage der Anrechnung von Tilgungsleistungen auf die Altersvorsorgequote von 5% des Bruttoeinkommens stellt der Senat klar: nur der Teil der Tilgung, der den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigt, ist als Vermögensbildung der Altersvorsorge anzurechnen; Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts mindern hingegen den einkommenserhöhenden Wohnvorteil und sind nicht zusätzlich auf die Altersvorsorgequote anzurechnen. • Der Erwerb bzw. die sukzessive Bildung von unbelastetem Wohneigentum durch Tilgung erfüllt auch eine Vorsorgefunktion; daher ist eine vollständige Nichtanrechnung der Tilgung auf die Altersvorsorgequote nicht gerechtfertigt. • Die vom Senat entwickelten Maßstäbe sind auf den vorliegenden Fall anzuwenden; weitere Feststellungen sind erforderlich, insbesondere zum Umfang des Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII für Unterkunftskosten im relevanten Zeitraum sowie zur zutreffenden Ermittlung des bereinigten Einkommens. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit für begründet erachtet, als das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen hatte; dieser Teil des Beschlusses wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dem Antragsgegner wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt. In der Sache hat der Senat klargestellt, dass Tilgungsleistungen für selbstgenutztes Wohneigentum bis zur Höhe des den Wohnvorteil ausgleichenden Anteils nicht zusätzlich auf die Altersvorsorgequote anzurechnen sind, während der den Wohnwert übersteigende Tilgungsanteil als Altersvorsorge (bis zur Grenze der Altersvorsorgequote) zu berücksichtigen ist. Das Oberlandesgericht hat damit weitere Feststellungen vorzunehmen, insbesondere zur Höhe des auf den Antragsteller übergegangenen Anspruchs nach § 94 SGB XII für die Unterkunftskosten im Streitzeitraum und zur korrekten Berechnung des bereinigten Einkommens unter Berücksichtigung der steuerlichen Zusammenveranlagung.